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§ 8 APOgDPol Landesnorm Berlin - Leistungsnachweise Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Schutzpol

Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Schutzpolizei, Kriminalpolizei und Gewerbeaußendienst - (APOgDPol) Vom 8. September 1995 § 8 Leistungsnachweise

(1)Nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung und den Studienplan ( § 7 ) sind während der Fachstudien Leistungsscheine als Leistungsnachweis zu erbringen. Bis zum Ende des
  1. Semesters müssen drei Leistungsscheine in Form von Klausuren in den Studienfächern Staats- und Verfassungsrecht, Einsatzlehre und Kriminalistik erworben werden. Während der Fachstudien des
  2. bis
  3. Semesters (Hauptstudium) sind mindestens acht Leistungsscheine zu erbringen, davon vier in Form von Klausuren, zwei durch Seminare und je ein Leistungsschein in Form einer Hausarbeit und als Ergebnis der Teilnahme an einem Studienprojekt. Der Leistungsschein als Ergebnis der Teilnahme an einem Studienprojekt kann durch zwei zusätzliche Leistungsscheine über die Teilnahme an Seminaren ersetzt werden. Einer der durch Seminare zu erbringenden Leistungsscheine kann auch durch die Teilnahme an einem fremdsprachlichen Seminar erworben werden.
(2)Im übrigen bestimmt die Fachhochschule in der Studienordnung und dem Studienplan die Studienabschnitte und Fächer, in denen die jeweiligen Leistungsscheine zu erbringen sind.
(3)Über die Leistungen in den Studienpraktika ist bei Abschluß des Hauptpraktikums ein Leistungsschein zu erbringen. Er wird von der Dienstbehörde auf der Grundlage der Leistungsbeurteilungen im Grund- und Hauptpraktikum und der Ergebnisse der Sportprüfung (Absatz 4) erteilt und der Fachhochschule übermittelt. Nähere Einzelheiten für die zusammenfassende Bewertung der Leistungen regelt die Dienstbehörde.
(4)Die Leistungen im Sport sind durch eine von der Dienstbehörde bis zum Ende des Hauptpraktikums durchzuführende Sportprüfung zu bewerten. Ziel der Sportprüfung ist der Nachweis einer den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes genügenden körperlichen Leistungsfähigkeit. Die Dienstbehörde bestimmt die Disziplinen der Prüfung und die Einzelheiten der Leistungsbewertung.
(5)Die Fachhochschule fasst nach dem Ende des 2. Semesters für jeden Studierenden die Ergebnisse der Leistungsscheine in einer Übersicht zusammen. Die Richtigkeit der Übersichten ist von der Fachbereichsverwaltung jeweils unterschriftlich zu bestätigen. Die Fachhochschule übermittelt dem Prüfungsausschuss spätestens zwei Wochen nach Ende des 2. Semesters die Übersichten der Studierenden, die
  1. a)einen der Leistungsscheine des 1. und 2. Semesters nicht oder mit einer schlechteren Note als "ausreichend" (4 Punkte) erworben haben,
  2. b)mit der fachgebundenen Studienberechtigung ( § 11 Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes ) zum Studium zugelassen worden sind.
(6)Die Fachhochschule fasst im
  1. Semester für jeden Studierenden die Ergebnisse aller Leistungsscheine des Hauptstudiums einschließlich des Leistungsscheins der Dienstbehörde (Absatz 3) in einer Übersicht zusammen und stellt die arithmetischen Mittel der Leistungsscheine des
  2. und
  3. Semesters sowie des Hauptstudiums fest. Die Richtigkeit der Übersichten einschließlich der beiden arithmetischen Mittel ist von der Fachbereichsverwaltung jeweils unterschriftlich zu bestätigen. Die Übersichten sind fünf Wochen vor Ende des
  4. Semesters dem Prüfungsausschuss zu übermitteln. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1995, 588 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000505BNN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=PolgDAPrV_BE_!_8

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