Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Schutzpolizei, Kriminalpolizei und Gewerbeaußendienst - (APOgDPol) Vom 8. September 1995 § 18 Ordnungswidriger
Verlauf
(1)Macht sich jemand in den Prüfungen einer Täuschungshandlung verdächtig, so wird für ihn die Prüfung unterbrochen. Er ist sofort zu hören; erforderlichenfalls sind weitere Ermittlungen anzustellen.
(2)Ergibt sich, daß keine Täuschungshandlung vorliegt, wird die Prüfung fortgesetzt, wobei bei den Prüfungsarbeiten die Bearbeitungsdauer um den Zeitverlust, der durch die Ermittlungen bewirkt wurde, verlängert wird. Die Entscheidung trifft bei den Prüfungsarbeiten die aufsichtführende Dienstkraft, die sich erforderlichenfalls zum Zwecke der Ermittlungen ablösen lassen kann, bei der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission. Der Vorgang ist in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist unverzüglich dem Prüfungsausschuß zuzuleiten.
(3)Wird die Prüfung aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen nicht fortgesetzt, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, ob eine Täuschungshandlung vorliegt und ob es sich dabei um einen leichten oder einen schweren Fall handelt. Wird kein Verstoß festgestellt oder handelt es sich um einen leichten Fall, so ist bei der schriftlichen Prüfung eine neue Arbeit anzufertigen; bei der mündlichen Prüfung wird der entsprechende Prüfungsteil wiederholt. Bei einem schweren Fall schließt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Kandidatin oder den Kandidaten von der Prüfung aus. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Als schwere Fälle sind solche anzusehen, bei denen die Täuschungshandlung vorbereitet worden ist oder besondere Intensität oder größeren Umfang aufweist.
(4)Wird die Täuschungshandlung erst bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten entdeckt, gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
(5)Wird eine schwere Täuschungshandlung erst nach Beendigung der Prüfung entdeckt, so kann der Prüfungsausschuß die Prüfung für ungültig erklären. Die Ungültigkeit muß innerhalb von drei Monaten nach Entdecken der Täuschungshandlung erklärt werden. Die Entscheidung ist zuzustellen. Das bereits ausgehändigte Prüfungszeugnis ist von der Dienstbehörde einzuziehen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.
(6)Behindert jemand durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Kandidatinnen oder Kandidaten ordnungsgemäß durchzuführen, so wird er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen. Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Prüfung gilt in diesem Teil als mit null Punkten bewertet.
(7)Vor Beginn der ersten Prüfungsarbeit sind die Kandidatinnen und Kandidaten auf die §§ 16 bis 18 hinzuweisen. Ein entsprechender Vermerk wird in die Niederschrift über die erste Prüfungsarbeit aufgenommen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1995, 588 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000505BNN00000000043 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=PolgDAPrV_BE_!_18