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§ 20 APOgDPol Landesnorm Berlin - Schriftliche Prüfung Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Schutz

Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Schutzpolizei, Kriminalpolizei und Gewerbeaußendienst - (APOgDPol) Vom 8. September 1995 § 20 Schriftliche Prüf

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(1)Die schriftliche Prüfung erstreckt sich unter Berücksichtigung der in der Studienordnung und dem Studienplan bestimmten Inhalte des Studiums auf folgende Prüfungsfächer: 1. für Studierende der Schutzpolizei
  1. a)Eingriffsrecht/Besonderes Ordnungsrecht,
  2. b)Strafrecht/Zivilrecht,
  3. c)Einsatzlehre/Verkehrslehre,
  4. d)Verkehrsrecht, 2. für Studierende der Kriminalpolizei und des Gewerbeaußendienstes
  5. a)Eingriffsrecht/Besonderes Ordnungsrecht,
  6. b)Strafrecht/Zivilrecht,
  7. c)Kriminalistik,
  8. d)Kriminologie.
(2)In jedem Prüfungsfach ist eine Prüfungsarbeit anzufertigen. Die Bearbeitungsdauer einer Prüfungsarbeit beträgt fünf Stunden. Die Lehrkräfte der Fachhochschule sind verpflichtet, nach Aufforderung durch den Prüfungsausschuß für ihr Fachgebiet Prüfungsaufgaben vorzuschlagen; sie sollen entsprechend den Besonderheiten der jeweiligen Laufbahn angelegt sein.
(3)Der Prüfungsausschuß kann Inhalt und Umfang der Aufgaben ändern, Aufgabenvorschläge zurückweisen und neue anfordern und vorgelegte Aufgaben für ein anderes Prüfungsfach, für eine andere Prüfung oder für eine andere Laufbahn als die vorsehen, für die der Vorschlag ergangen ist. Der Prüfungsausschuß kann außerdem Prüfungsaufgaben aus bereits in der Vergangenheit vorgeschlagenen Aufgaben auswählen und selbst Prüfungsaufgaben erarbeiten oder erarbeiten lassen.
(4)Die Aufgaben werden von der Geschäftsstelle in der erforderlichen Anzahl vervielfältigt, in Umschläge eingeschlossen und versiegelt. Die Umschläge sind an den jeweils zur Bearbeitung bestimmten Prüfungstagen in Gegenwart der Kandidatinnen und Kandidaten zu öffnen.
(5)Die Prüfungsarbeiten werden unter der Aufsicht von Lehrkräften oder von Dienstkräften der Dienstbehörde, die regelmäßig der Laufbahn des gehobenen Dienstes angehören müssen, an verschiedenen Tagen angefertigt. Zwischen zwei Arbeiten soll ein prüfungs- und dienstfreier Tag liegen. Allgemeine Feiertage und dienstfreie Sonnabende gelten als prüfungs- und dienstfreie Tage.
(6)Spätestens nach Ablauf der für die Bearbeitung festgesetzten Zeitdauer hat die Kandidatin oder der Kandidat die Arbeit anstelle des Namens mit der zugeteilten Kennzahl zu unterzeichnen und abzugeben. Entwürfe und Arbeitsbogen sind beizufügen. Die aufsichtführende Dienstkraft vermerkt auf der Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe und zeichnet die Arbeit ab. Die abgegebenen Arbeiten sind in einem verschlossenen Umschlag der Geschäftsstelle zu übergeben.
(7)Die Prüfungsarbeiten werden nach näherer Bestimmung durch den Prüfungsausschuß regelmäßig vor der mündlichen Prüfung von einer Lehrkraft der Fachhochschule (Erstzensierende/Erstzensierender) und danach von einem Mitglied des Prüfungsausschusses oder einer Lehrkraft der Fachhochschule oder einer anderen sachkundigen Person (Zweitzensierende/Zweitzensierender) bewertet. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 9 Abs. 1 . Die die Bewertung tragenden wesentlichen Gründe sind von den Zensierenden jeweils in Kurzgutachten darzustellen. Weichen die Bewertungen voneinander ab und können sich die beiden Zensierenden nicht einigen, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der Punktzahlen der beiden Zensierenden.
(8)Die Prüfungsnote der schriftlichen Prüfung ist das arithmetische Mittel der Punktzahlen der Prüfungsarbeiten. Die Prüfungsnote wird der Kandidatin oder dem Kandidaten und der Dienstbehörde möglichst eine Woche vor der mündlichen Prüfung zu einem von der Geschäftsstelle bestimmten Termin mitgeteilt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1995, 588 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000505BNN00000000048 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=PolgDAPrV_BE_!_20

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