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§ 21 APOgDPol Landesnorm Berlin - Mündliche Prüfung Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Schutzpol

Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Schutzpolizei, Kriminalpolizei und Gewerbeaußendienst - (APOgDPol) Vom 8. September 1995 § 21 Mündliche Prüfung

(1)Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf 1. die Fächer
  1. a)Einsatzlehre (für Studierende der Schutzpolizei), Kriminalistik (für Studierende der Kriminalpolizei und des Gewerbeaußendienstes),
  2. b)Eingriffsrecht, 2. eines der Fächer
  3. a)Führungslehre,
  4. b)Kriminologie,
  5. c)Politikwissenschaft,
  6. d)Soziologie,
  7. e)Psychologie,
  8. f)Informationstechnik,
  9. g)Kriminalistik (nur für Studierende der Schutzpolizei).
(2)Das nach Absatz 1 Nr. 2 zu wählende Prüfungsfach hat die Kandidatin oder der Kandidat bis zu dem vom Prüfungsausschuß bestimmten Termin der Geschäftsstelle über die Fachbereichsverwaltung mitzuteilen. Wird bis zu diesem Termin das zu wählende Prüfungsfach nicht mitgeteilt, legt der Prüfungsausschuß das Prüfungsfach fest.
(3)Eine Woche vor der mündlichen Prüfung ist dienstfrei.
(4)Die mündliche Prüfung wird vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission geleitet. Die Kandidatinnen und Kandidaten werden vom vorsitzenden Mitglied und von den Mitgliedern der Prüfungskommission in einem Prüfungsgespräch zu ausgewählten Sachverhalten aus dem jeweiligen Prüfungsfach in geeigneter Weise befragt. Die Prüfungszeit soll für jeden Prüfling insgesamt regelmäßig 45 Minuten betragen. Es sollen nicht mehr als vier Kandidatinnen oder Kandidaten in einer Gruppe geprüft werden.
(5)Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind nach § 9 Abs. 1 zu bewerten. Über die Bewertung entscheidet die Prüfungskommission auf Vorschlag des jeweils prüfenden Mitglieds mit Stimmenmehrheit. Kommt eine Bewertung mit Stimmenmehrheit nicht zustande, gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(6)Die Prüfungsnote der mündlichen Prüfung ist das arithmetische Mittel der Punktzahlen der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen.
(7)Über Gegenstand und Ergebnis der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist mit den Prüfungsarbeiten zu einer besonderen Prüfungsakte zusammenzufassen. Nach Beendigung der Prüfung hat der Prüfling ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Prüfungsakte. Nach Ablauf von drei Jahren nach Beendigung der Prüfung werden die Prüfungsakten den Prüflingen ausgehändigt.
(8)Die in § 14 Abs. 2 Nr. 1 genannten Personen oder stellvertretend eine jeweils von ihnen benannte Person können an den mündlichen Prüfungen teilnehmen und sind bei der Beratung über die Note zu hören; die in § 14 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a genannten Dienstkräfte sind als Zuhörer teilnahmeberechtigt. Über eine Teilnahme von anderen Personen an den mündlichen Prüfungen als Zuhörer entscheidet der Prüfungsausschuß. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1995, 588 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000505BNN00000000050 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=PolgDAPrV_BE_!_21

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