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§ 34a APOgDPol Landesnorm Berlin - Beförderungsfortbildung Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Sc

Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Schutzpolizei, Kriminalpolizei und Gewerbeaußendienst - (APOgDPol) Vom 8. September 1995 § 34a Beförderungsfort

bildung

(1)Ziel der Fortbildungsveranstaltung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Laufbahnverordnungen für den Polizeivollzugsdienst ist es, die durch Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Fortbildungsmaßnahmen so zu vertiefen und zu erweitern, daß ein Wissensstand erreicht wird, der zur erfolgreichen Wahrnehmung von Führungsfunktionen des gehobenen Dienstes (Ämter ab Besoldungsgruppe A 12) befähigt (Beförderungsfortbildung).
(2)Die in Absatz 1 genannte Beförderungsfortbildung dauert regelmäßig sechs Monate und gliedert sich in eine allgemeine fachbezogene Fortbildung (Teil I) und ein spezielles Training (Teil II).
(3)Teil I umfaßt geeignete Fortbildungsveranstaltungen über berufsbezogene Themenkomplexe. Sie erfahren eine fachspezifische Gewichtung. Nach Maßgabe der Gewichtung wird für die jeweilige Fortbildungsmaßnahme ein Zeitanteil errechnet. Die Summe der für die absolvierten Fortbildungsveranstaltungen ermittelten Zeitanteile muß mindestens 18 Wochen betragen. Einzelheiten der Gewichtung und der Berechnung der Zeitanteile werden durch Verwaltungsvorschriften nach § 37 geregelt. Gemäß Satz 1 geeignet sind auch Kurse und Lehrgänge aus dem Angebot externer Fortbildungsträger nach vorheriger Anerkennung durch die Landespolizeischule Berlin (LPS).
(4)Teil II besteht aus einem an der LPS eingerichteten Trainingsseminar, das mindestens acht Wochen dauert. Zugelassen werden darf nur, wer Teil I erfolgreich absolviert hat und im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens für die Besetzung einer Stelle der Besoldungsgruppe A 12 ausgewählt worden ist. Ist wegen fehlender besetzbarer Stellen ein Ausschreibungsverfahren nicht absehbar, darf auch zugelassen werden, wer Teil I erfolgreich absolviert hat und nach Entscheidung der Dienstbehörde aufgrund seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen als förderungswürdig einzustufen ist. Schwerpunkte des Seminars sind die praxisnahe Behandlung von Themen der Führung, die Durchführung von Projekten über aktuelle polizeiliche Problemstellungen und die Präsentation der Projektergebnisse. Die Leistungen im Trainingsseminar werden abschließend bewertet. Die Bewertung wird von der LPS auf der Grundlage der Leistungsbeurteilungen in den Schwerpunkten des Seminars vorgenommen. Teil II ist erfolgreich absolviert, wenn die zusammenfassende Bewertung mindestens "ausreichend" lautet. Nähere Einzelheiten für die zusammenfassende Bewertung der Leistungen werden durch Verwaltungsvorschriften nach § 37 geregelt. Wer nicht erfolgreich teilgenommen hat, darf Teil II nach näherer Bestimmung der Dienstbehörde einmal wiederholen. Der nicht erfolgreichen Teilnahme steht es gleich, wenn wegen Krankheit oder aus anderen Gründen mehr als fünf Seminartage versäumt worden sind und deshalb eine zusammenfassende Bewertung nicht möglich ist. Über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Teilnahme wird eine Bescheinigung erteilt. Eine Ausfertigung ist zu der Personalakte zu nehmen.
(5)Auf die Beförderungsfortbildung nach Absatz 3 können ganz oder teilweise angerechnet werden:
  1. Berufsbezogene Fortbildungsmaßnahmen, die bereits vor dem
  2. Januar 1997 erfolgreich beendet worden sind, soweit sie für das in Absatz 1 genannte Ziel förderlich sind,
  3. eine abgeschlossene polizeifachliche Zusatz- oder Spezialausbildung. Die Entscheidung über den Umfang der Anrechnung trifft die Dienstbehörde für den jeweiligen Einzelfall.
(6)Wer praxisorientierte Führungsaufgaben in geeigneten Funktionen des gehobenen Dienstes oder im Rahmen der Rotation durch Betrauung mit Sonderaufgaben erfolgreich wahrgenommen oder die Ausbildung nach den Vorschriften der in § 38 Abs. 2 Nr. 1 genannten Verordnung absolviert hat, für den besteht die Beförderungsfortbildung in dem Trainingsseminar nach Absatz 4.
(7)Näheres über die inhaltliche und verfahrensmäßige Ausgestaltung der Beförderungsfortbildung wird durch Verwaltungsvorschriften nach § 37 geregelt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1995, 588 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000505BNN00000000086 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=PolgDAPrV_BE_!_34a

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