← Deutschland

§ 23 VLVO Landesnorm Berlin - Aufstieg Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Verwaltungsdienstes (Verwaltungs-Laufbahnverordnung - VLVO) in d

Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Verwaltungsdienstes (Verwaltungs-Laufbahnverordnung - VLVO) in der Fassung vom 14. Mai 2009 § 23 Aufstieg (1) Beamte des gehobenen Dienstes können zum Au

fstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. geeignet sind,
  2. sich im gehobenen Dienst in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens sechs Jahren auf Dienstposten verschiedener Fachgebiete bewährt und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreicht haben,
  3. zu Beginn der Einführung (Absatz 2) mindestens 35 Jahre alt sind.

(2)Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn ( § 12 Absatz 3 Satz 1 des Laufbahngesetzes ) dauert mindestens zwei Jahre. Die Einführung umfasst eine praktische Unterweisung in Aufgaben des höheren Dienstes und einen dienstbegleitenden wissenschaftlich ausgerichteten Bildungsgang (Aufstiegsstudium) an der Verwaltungsakademie Berlin. Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres bestimmen, dass der Bildungsgang auch an einer anderen Bildungseinrichtung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes durchgeführt werden kann.
(3)Für Beamte, die das Diplomstudium an der Verwaltungsakademie Berlin mit der Diplomprüfung abgeschlossen haben, kann eine Einführungszeit von mindestens 15 Monaten festgelegt werden. Dies gilt auch für Beamte, die ein verwaltungsbezogenes Hochschulstudium erfolgreich mit der Master-, Diplom- oder ersten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen haben. Für Beamte, die das Fachstudium zum Verwaltungsbetriebswirt an der Verwaltungsakademie Berlin erfolgreich abgeschlossen haben, kann eine Einführungszeit von mindestens 18 Monaten festgelegt werden. Über die Festlegung der Einführungszeit nach Satz 2 entscheidet die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde. Die Einführungszeit umfasst jeweils eine dienstbegleitende Fortbildung an der Verwaltungsakademie Berlin von angemessener Dauer; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4)Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.
(5)Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung.
(6)Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können anstelle des Aufstiegsstudiums (Absatz 2) und der dienstbegleitenden Fortbildung (Absatz 3) in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (Absatz 7) oder in den Ausführungsvorschriften ( § 32 ) andere gleichwertige Fortbildungsmaßnahmen vorgeschrieben werden. Die Bewährung auf Dienstposten verschiedener Fachgebiete ist nicht Voraussetzung für die Zulassung zum Aufstieg.
(7)Das Nähere regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2009, 260 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000505CNN00000000035 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=BVwLbV_BE_!_23

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.