Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz - LfbG) in der Fassung vom 16. Februar 2003 § 12 Erwerb der Befähigung (1) Laufbahnbewerber erwerben, soweit in diesem Gesetz und in den Rechtsve
rordnungen nach § 22 nichts anderes bestimmt ist, die Befähigung für ihre Laufbahn durch
- Bestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung,
- Anerkennung oder Zuerkennung.
(2)Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist ohne Rücksicht auf deren Eingangsvoraussetzungen möglich, wenn die sonstigen Voraussetzungen für den Eintritt in diese Laufbahn erfüllt sind, insbesondere die für den Aufstieg vorgeschriebene oder übliche Prüfung bestanden ist. Die Vorbildung für die höhere Laufbahn muss nachgewiesen werden, wenn sie aus einer besonderen Fachausbildung besteht. Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach § 22.
(3)Wird in besonderen Fällen für den Aufstieg die Ablegung einer Prüfung nicht verlangt, so sind die Beamten in die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung einzuführen. Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach § 22. Der Landespersonalausschuss stellt auf Antrag der obersten Dienstbehörde, im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungen auf Antrag des Bezirksamtes, fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Die zuständige Behörde kann von einem Antrag an den Landespersonalausschuss nach Satz 3 absehen, wenn dem Beamten wegen Nichterfüllung der allgemeinen Beamtenpflichten, wegen seiner Persönlichkeit oder wegen schwerwiegender Leistungsmängel die Beförderungseignung fehlt; diese Entscheidung kann auch während der Einführung getroffen werden. Die Beamten erbringen den Nachweis der erfolgreichen Einführung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendung in einer nach den Befähigungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuss. Die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Das Feststellungsverfahren regelt der Landespersonalausschuss. Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des Landespersonalausschusses und im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung selbst regeln und durchführen; dies gilt nicht beim Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes. Die Inhalte der Einführung und der Feststellung sind aufeinander abzustimmen. Für die Laufbahnen des Schuldienstes kann der Aufstieg in besonderen Fällen in der Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 abweichend geregelt werden.
(4)Bei freien Bewerbern (Abschnitt II) muss die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn durch den Landespersonalausschuss festgestellt werden. Das Feststellungsverfahren regelt der Landespersonalausschuss. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2003, 137 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00005061NN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LbG_BE_!_12