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§ 15 LfbG Landesnorm Berlin - Beförderung Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz - LfbG) in der Fassung vom 16. Februar 2003 gültig ab

Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz - LfbG) in der Fassung vom 16. Februar 2003 § 15 Beförderung (1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt im Beamten

verhältnis auf Lebenszeit mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn

  1. dem Beamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit höherem Endgrundgehalt,
  2. dem Beamten, ohne dass sich das Endgrundgehalt ändert, ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe verliehen wird.

(2)Befördert werden darf nur der Beamte, der neben der Erfüllung der allgemeinen Beamtenpflichten nach seinen dienstlichen Leistungen und Fähigkeiten sowie nach seiner Persönlichkeit den Anforderungen des höheren Amtes entspricht und seine Eignung für dieses Amt in einer Erprobungszeit nachgewiesen hat. Die Erprobungszeit nach Satz 1 dauert in Laufbahnen des einfachen und mittleren Dienstes drei Monate und des gehobenen sowie höheren Dienstes sechs Monate. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 kann von einer Erprobungszeit nach Satz 1 abgesehen werden. Sie gilt auch als geleistet, soweit sich der Beamte während einer Tätigkeit nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 bewährt hat und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höherbewerteten Dienstpostens entsprochen haben. Die für die Ordnung der Laufbahnen zuständigen obersten Dienstbehörden können das Verfahren zur Auslese der für das höhere Amt geeigneten Beamten durch Rechtsverordnung regeln und dabei ein gruppenbezogenes Auswahlverfahren vorsehen.
(3)Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Ob ein Amt regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmt, soweit dies nicht bereits in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach § 22 Abs. 1 oder den Ausführungsvorschriften nach § 39 geregelt ist, die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung unter Mitwirkung des Landespersonalausschusses.
(4)Eine Beförderung ist nicht zulässig
  1. während der Probezeit,
  2. vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit oder nach der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 ist eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit zulässig, wenn
  3. Zeiten nach § 14 Absatz 2 zu berücksichtigen sind (Nachteilsausgleich) oder
  4. während der Probezeit durchgängig Leistungen erbracht worden sind, die die Anforderungen übertreffen (§ 20 Absatz 2). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2003, 137 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00005061NN00000000034 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LbG_BE_!_15

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.