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§ 33 LfbG Landesnorm Berlin - Polizeivollzugsdienst Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz - LfbG) in der Fassung vom 16. Februar 2003

Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz - LfbG) in der Fassung vom 16. Februar 2003 § 33 Polizeivollzugsdienst (1) Für die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes können in den Rechtsver

ordnungen nach § 22 von § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 2 Satz 1 abweichende Bestimmungen getroffen werden.

(2)In der für den Schutzpolizeidienst nach § 22 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass bei lebensälteren Bewerbern für die Laufbahn des mittleren Schutzpolizeidienstes
  1. an die Stelle des Vorbereitungsdienstes (§ 2 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2) ein Ausbildungsdienst tritt,
  2. abweichend von § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit zulässig ist. Einstellungen in den Ausbildungsdienst (Satz 1 Nr. 1) sind nur zulässig, soweit gleichermaßen geeignete jüngere Bewerber nicht zur Verfügung stehen.
(3)Bewerber für die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können anstelle des Vorbereitungsdienstes oder des Ausbildungsdienstes (Absatz 2) in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden. Das Ausbildungsverhältnis wird durch Einberufung begründet und endet außer durch Tod
  1. mit der Ernennung zum Beamten auf Widerruf,
  2. mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung,
  3. durch Entlassung. Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis sind die für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder im Ausbildungsdienst der Laufbahn geltenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften über Unfallfürsorge entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Anwärterbezüge (§ 59 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) tritt eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der dem Beamten im Vorbereitungsdienst der Laufbahn zustehenden Bezüge, im Falle des Ausbildungsdienstes in Höhe der dem Beamten im Ausbildungsdienst (Absatz 2) zustehenden Dienstbezüge. Daneben werden der Familienzuschlag und vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung der für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder im Ausbildungsdienst maßgebenden Vorschriften gewährt. Wer einberufen worden ist, wird nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom
  4. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547/GVBl. S. 874, 952), geändert durch Gesetz vom
  5. August 1974 (BGBl. I S. 1942/GVBl. S. 2068), auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet.
(4)Angestellte im Polizeivollzugsdienst können die Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 2 erwerben. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2003, 137 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00005061NN00000000083 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LbG_BE_!_33

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.