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§ 7 PolDAuflG BE Landesnorm Berlin - Übernahme in die Freiwilligen Feuerwehren Berlins Gesetz zur Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes vom 19. J

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Gesetz zur Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes Vom 19. Juli 2002 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zur Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes vom

  1. Juli 2002 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes vom
  2. Juli 2002 26.07.2002 § 1 - Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes 26.07.2002 § 2 - Beendigung der Zugehörigkeit, Fortbestehen von Pflichten 01.04.2009 § 3 - Fortgeltung von Ansprüchen 26.07.2002 § 4 - Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin 26.07.2002 § 5 - Aufhebung der Verordnung zur Übertragung bestimmter Befugnisse der Polizeibehörde auf die Angehörigen der Freiwilligen Polizei-Reserve 26.07.2002 § 6 - Aufhebung der Verordnung über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Entschädigung für den Zeitaufwand und als Ersatz notwendiger Auslagen bei Heranziehung zur Dienstleistung innerhalb arbeitsfreier Zeiten nach vorheriger freiwilliger Meldung für die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes 26.07.2002 § 7 - Übernahme in die Freiwilligen Feuerwehren Berlins 26.07.2002 § 1 Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes Das Gesetz über den Freiwilligen Polizeidienst vom
  3. Mai 1999 (GVBl. S. 165) wird aufgehoben.

§ 1§ 2 Beendigung der Zugehörigkeit, Fortbestehen von Pflichten

(1)Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes endet die Zugehörigkeit zum Freiwilligen Polizeidienst.
(2)§ 37 des Beamtenstatusgesetzes und § 50 des Landesbeamtengesetzes finden weiterhin entsprechende Anwendung.

§ 2

§ 3 Fortgeltung von Ansprüchen Auf beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehende Ansprüche nach dem Gesetz über den Freiwilligen Polizeidienst sind dessen §§ 6, 7, 9 und 10 auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

§ 3

§ 4 Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin [Änderungsanweisung zu § 3 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 921), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juli 2001 (GVBl. S. 286) geändert worden ist.]

§ 4

§ 5 Aufhebung der Verordnung zur Übertragung bestimmter Befugnisse der Polizeibehörde auf die Angehörigen der Freiwilligen Polizei-Reserve Die Verordnung zur Übertragung bestimmter Befugnisse der Polizeibehörde auf die Angehörigen der Freiwilligen Polizei-Reserve vom 28. Dezember 1992 (GVBl. 1993 S. 10) wird aufgehoben.

§ 5

§ 6 Aufhebung der Verordnung über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Entschädigung für den Zeitaufwand und als Ersatz notwendiger Auslagen bei Heranziehung zur Dienstleistung innerhalb arbeitsfreier Zeiten nach vorheriger freiwilliger Meldung für die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes Die Verordnung über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Entschädigung für den Zeitaufwand und als Ersatz notwendiger Auslagen bei Heranziehung zur Dienstleistung innerhalb arbeitsfreier Zeiten nach vorheriger freiwilliger Meldung für die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes vom 2. September 1999 (GVBl S. 505), geändert durch Artikel IX der Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165), wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehende Ansprüche der Pauschalbetrag weiterhin maßgebend ist.

§ 6

§ 7 Übernahme in die Freiwilligen Feuerwehren Berlins Bei der Übernahme von Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes, deren Zugehörigkeit mit Inkrafttreten dieses Gesetzes endet, in die Freiwilligen Feuerwehren Berlins findet die Höchstaltersgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom

  1. Mai 1984 (GVBl. S. 764), das zuletzt durch § 24 Abs. 2 des Gesetzes vom
  2. Februar 1999 (GVBl. S. 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung. Im Rahmen der Grundausbildung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 des Feuerwehrgesetzes können die im Freiwilligen Polizeidienst erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt werden.

§ 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.