BayAGBAföG: Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz – BayAGBAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 1980 (BayRS IV S. 242) BayRS 2230-2-1-K/WK (Art. 1–6) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz – BayAGBAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 1980 (BayRS IV S. 242) BayRS 2230-2-1-K/WK (Art. 1–6) Art. 1 Zuständigkeit der Kreisverwaltung Art. 2 Zuständigkeit der Studierendenwerke Art. 3 Landesamt für Ausbildungsförderung Art. 4 Zuständigkeit des Staatsministeriums Art. 5 Ausschließliche Zuständigkeiten Art. 6 Inkrafttreten Inhalt BayAGBAföG Text gilt ab: 01.01.2023 Fassung: 27.06.1980 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz – BayAGBAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 1980 (BayRS IV S. 242) BayRS 2230-2-1-K/WK Vollzitat nach RedR: Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BayAGBAföG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2230-2-1-K/WK) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 130a des Gesetzes vom
- August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist Art. 1 Zuständigkeit der Kreisverwaltung
(1)1 Für jede kreisfreie Gemeinde und für jeden Landkreis wird bei der Kreisverwaltungsbehörde ein Amt für Ausbildungsförderung errichtet. 2 Durch gemeinsame Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) kann ein Amt für Ausbildungsförderung als für mehrere kreisfreie Gemeinden und Landkreise zuständig erklärt werden.
(2)Die kreisfreien Gemeinden vollziehen die den Ämtern für Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) 1) und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises.
(3)Für die Förderung des Besuchs einer im Gebiet der Republik Österreich gelegenen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 2 und § 6 BAföG sowie für die Förderung dort nach § 5 Abs. 5 BAföG abgeleisteter Praktika ist das Amt für Ausbildungsförderung der Landeshauptstadt München zuständig.
(4)Fachaufsichtsbehörde für alle Ämter für Ausbildungsförderung ist die Regierung von Niederbayern. 1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 2171-2 Art. 2 Zuständigkeit der Studierendenwerke
(1)Für Auszubildende, die eine im Gebiet des Freistaates Bayern gelegene Hochschule besuchen, werden bei den Studierendenwerken Ämter für Ausbildungsförderung eingerichtet.
(2)Für die Förderung des Besuchs einer im Gebiet der Schweiz und im Gebiet von Liechtenstein gelegenen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 2 und § 6 BAföG sowie für die Förderung dort nach § 5 Abs. 5 BAföG abgeleisteter Praktika ist das Amt für Ausbildungsförderung beim Studierendenwerk Augsburg zuständig.
(3)1 Die bei den Studierendenwerken errichteten Ämter für Ausbildungsförderung erfüllen staatliche Aufgaben. 2 Sie unterliegen der Aufsicht durch das Staatsministerium nach Art. 120 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes 2) .
(4)Das Staatsministerium wird ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit der bei den Studierendenwerken errichteten Ämter für Ausbildungsförderung durch Rechtsverordnung zu bestimmen. 2) [Amtl. Anm.:] BayRS 2210-1-3-WK Art. 3 Landesamt für Ausbildungsförderung
(1)Bei dem Staatsministerium wird ein Landesamt für Ausbildungsförderung gebildet.
(2)Das Landesamt für Ausbildungsförderung ist zuständige Landesbehörde im Sinn des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 4 BAföG 1) . 1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 2171-2 Art. 4 Zuständigkeit des Staatsministeriums Das Staatsministerium ist oberste Landesbehörde für Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Art. 5 Ausschließliche Zuständigkeiten Für den Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind ausschließlich die in Art. 1 bis 4 genannten Stellen zuständig. Art. 6 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz ist dringlich. 2 Es tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 in Kraft 3) . 3) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 10. Juli 1972 (GVBl. S. 255).