r Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) Vom 23. Dezember 1965 BayRS 35-1-F (Art. 1–9) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Gesetz
r Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) Vom 23. Dezember 1965 BayRS 35-1-F (Art. 1–9) Art. 1 Finanzgerichte (
2 Ernennung der Richter (
3 Dienstaufsicht (
4 Urkundsbeamter (
5 Finanzrechtsweg (
6
lagen Art. 7 Ermächtigungen Art. 8 (Änderungsbestimmung) Art. 9 Inkrafttreten Inhalt AGFGO Text gilt ab: 01.05.2019 Fassung: 23.12.1965 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Gesetz
r Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) Vom 23. Dezember 1965 BayRS 35-1-F Vollzitat nach RedR: Gesetz
r Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 35-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das
letzt durch § 1 Abs. 298 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist Art. 1 Finanzgerichte (
ständig sind das Finanzgericht München für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben, das Finanzgericht Nürnberg für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken. 2 In Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten ist das Finanzgericht München ausschließlich
ständig. 1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 350-1 Art. 2 Ernennung der Richter (
FGO 1) ) Die Staatsregierung ernennt die Präsidenten der Finanzgerichte; die anderen Richter werden von der obersten Dienstbehörde ernannt. 1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 350-1 Art. 3 Dienstaufsicht (
FGO 1) ) Der Staatsminister der Finanzen und für Heimat übt die Dienstaufsicht über die Präsidenten der Finanzgerichte aus. 1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 350-1 Art. 4 Urkundsbeamter (
FGO 1) ) 1 Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
lagen Die Präsidenten der Finanzgerichte können nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes besondere
lagen nach gerichtsinterner Ausschreibung im Benehmen mit dem Präsidium und dem Richterrat jeweils für die Dauer eines Geschäftsjahres gewähren. Art. 7 Ermächtigungen 1 Die Staatsregierung erläßt die
r Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften. 2 Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erläßt die erforderlichen Verwaltungsanweisungen. Art. 8 (Änderungsbestimmung) Art. 9 Inkrafttreten
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.