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AGFGO: Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) Vom 23. Dezember 1965 BayRS 35-1-F (Art. 1–9)

Obsah (5)§§ 2§ 4§ 31§ 12§ 33

Gesetz

r Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) Vom 23. Dezember 1965 BayRS 35-1-F (Art. 1–9) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Gesetz

r Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) Vom 23. Dezember 1965 BayRS 35-1-F (Art. 1–9) Art. 1 Finanzgerichte (

§§ 2, 3 FGO) Art.

2 Ernennung der Richter (

§ 4FGO) Art.

3 Dienstaufsicht (

§ 31FGO) Art.

4 Urkundsbeamter (

§ 12FGO) Art.

5 Finanzrechtsweg (

§ 33FGO) Art.

6

lagen Art. 7 Ermächtigungen Art. 8 (Änderungsbestimmung) Art. 9 Inkrafttreten Inhalt AGFGO Text gilt ab: 01.05.2019 Fassung: 23.12.1965 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Gesetz

r Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) Vom 23. Dezember 1965 BayRS 35-1-F Vollzitat nach RedR: Gesetz

r Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 35-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das

letzt durch § 1 Abs. 298 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist Art. 1 Finanzgerichte (

§§ 2, 3 FGO 1) )

(1)1 Die Finanzgerichte haben ihren Sitz in München und Nürnberg. 2 Außensenate des Finanzgerichts München werden in Augsburg errichtet.
(2)1

ständig sind das Finanzgericht München für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben, das Finanzgericht Nürnberg für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken. 2 In Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten ist das Finanzgericht München ausschließlich

ständig. 1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 350-1 Art. 2 Ernennung der Richter (

§ 4

FGO 1) ) Die Staatsregierung ernennt die Präsidenten der Finanzgerichte; die anderen Richter werden von der obersten Dienstbehörde ernannt. 1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 350-1 Art. 3 Dienstaufsicht (

§ 31

FGO 1) ) Der Staatsminister der Finanzen und für Heimat übt die Dienstaufsicht über die Präsidenten der Finanzgerichte aus. 1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 350-1 Art. 4 Urkundsbeamter (

§ 12FGO 1) )

(1)Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die Beamten bei den Finanzgerichten, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 qualifiziert sind.
(2)Als stellvertretende Urkundsbeamte können bei Bedarf bestellt werden:
  1. Beamte auf Widerruf für den Einstieg in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene,
  2. nichtbeamtete Kräfte und
  3. in Ausnahmefällen, insbesondere während ihrer Ausbildung im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene, Beamte bei den Finanzgerichten, die in der ersten Qualifikationsebene eingestiegen sind.
(3)1 Die stellvertretenden Urkundsbeamten werden vom Präsidenten des Gerichts bestellt. 2 Die Bestellung ist schriftlich vorzunehmen, sie kann auf einzelne Arten von Geschäften oder zeitlich beschränkt werden. 3 Sie ist jederzeit widerruflich und gilt nur für die Dauer der Verwendung bei dem Gericht, dessen Präsident die Bestellung verfügt hat. 1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 350-1 Art. 5 Finanzrechtsweg (

§ 33

FGO 1) ) 1 Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten

  1. über Abgabenangelegenheiten, soweit diese Abgaben der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen und durch Landesfinanzbehörden (§ 2 des Finanzverwaltungsgesetzes 2) ) nach den Vorschriften der Abgabenordnung 3) verwaltet werden,
  2. über landesrechtlich geregelte Kosten (Gebühren und Auslagen), soweit der Finanzrechtsweg für die Hauptsache eröffnet ist,
  3. über Angelegenheiten der Kirchenumlagen und des Kirchgelds. 2 Die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung über die Revision (Zweiter Teil Abschnitt V Unterabschnitt 1) sind anzuwenden (§ 118 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung). 1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 350-1 2) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 600-1 3) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 610-1-3 Art. 6

lagen Die Präsidenten der Finanzgerichte können nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes besondere

lagen nach gerichtsinterner Ausschreibung im Benehmen mit dem Präsidium und dem Richterrat jeweils für die Dauer eines Geschäftsjahres gewähren. Art. 7 Ermächtigungen 1 Die Staatsregierung erläßt die

r Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften. 2 Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erläßt die erforderlichen Verwaltungsanweisungen. Art. 8 (Änderungsbestimmung) Art. 9 Inkrafttreten

(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft 4) .
(2)(gegenstandslos) 4) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 23. Dezember 1965 (GVBl. S. 357).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.