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BayAGWVG: Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (BayAGWVG) Vom 10. August 1994 (GVBl. S. 760) BayRS 753-5-U (Art. 1–5)

Obsah (4)§ 2§ 4§ 79§ 67

Gesetz

r Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (BayAGWVG) Vom 10. August 1994 (GVBl. S. 760) BayRS 753-5-U (Art. 1–5) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Bayerisches Gesetz

r Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (BayAGWVG) Vom 10. August 1994 (GVBl. S. 760) BayRS 753-5-U (Art. 1–5) Art. 1 Beschränkung der Aufgaben und der Errichtung von Wasser- und Bodenverbänden (

§ 2WVG) Art.

2 Aufsichtsbehörde (

§ 4Abs.

1 Nr. 4 WVG) Art. 3 Vereinfachtes Auflösungsverfahren für ruhende Wasser- und Bodenverbände (

§ 79Abs.

3 WVG) Art. 4 Öffentliche Bekanntmachung (

§ 67WVG) Art. 5 Schlußbestimmungen [Schlussformel] Inhalt Bay

AGWVG Text gilt ab: 01.01.2026 Fassung: 10.08.1994 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Bayerisches Gesetz

r Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (BayAGWVG) Vom 10. August 1994 (GVBl. S. 760) BayRS 753-5-U Vollzitat nach RedR: Bayerisches Gesetz

r Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (BayAGWVG) vom 10. August 1994 (GVBl. S. 760, BayRS 753-5-U), das

letzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 667) geändert worden ist Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird: Art. 1 Beschränkung der Aufgaben und der Errichtung von Wasser- und Bodenverbänden (

§ 2WVG)

(1)1 Die in § 2 Nr. 1 bis 14 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) aufgezählten Aufgaben können nicht Aufgaben neuer Wasser- und Bodenverbände sein. 2 Satz 1 findet für die Zwecke der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus keine Anwendung auf die Beschaffung und Bereitstellung von Betriebswasser 1. aus Oberflächengewässern, 2. aus oberflächennahem Grundwasser, soweit für die Versorgung des Verbandsgebiets weder auf Niederschlagswasser noch auf Oberflächengewässer

rückgegriffen werden kann, solange eine gewässerschonende Entnahme möglich ist und der Bedarf der öffentlichen Trinkwasserversorgung vorrangig gedeckt wird. 3 Ist eine Gemeinde Verbandsmitglied, findet Satz 1

dem auf die Beschaffung und Bereitstellung von Betriebswasser

r Bewässerung von öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Sportplätzen keine Anwendung. 4 Satz 1 findet keine Anwendung

m Zweck des gezielten Wasserrückhalts in der Fläche. 5 Satz 1 findet ferner keine Anwendung auf die Unterhaltung von Gewässern

m Zweck des Moorbodenschutzes.

(2)1 Die Aufgaben bestehender Wasser- und Bodenverbände im bisherigen Umfang bleiben unberührt. 2 Im Übrigen gilt Abs. 1 entsprechend.
(3)Die Wasser- und Bodenverbände haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege

berücksichtigen. Art. 2 Aufsichtsbehörde (

§ 4Abs.

1 Nr. 4 WVG) Aufsichtsbehörden im Sinn des Wasserverbandsgesetzes und dieses Gesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden. Art. 3 Vereinfachtes Auflösungsverfahren für ruhende Wasser- und Bodenverbände (

§ 79Abs. 3 WVG)

(1)Ein Wasser- und Bodenverband kann im vereinfachten Verfahren aufgelöst werden, wenn er
  1. keine handlungsfähigen Verbandsorgane mehr hat oder
  2. die Verbandsversammlung nicht einberufen hat oder
  3. keinen ordnungsgemäßen Haushalt festgesetzt hat oder
  4. sonst vergleichbar handlungsunfähig oder handlungsunwillig ist und dieser

stand seit mehr als drei Jahren andauert (ruhender Wasser- und Bodenverband).

(2)1 Die Absicht, einen ruhenden Wasser- und Bodenverband aufzulösen, wird dem Wasser- und Bodenverband durch die Aufsichtsbehörde bekanntgegeben. 2 Ist dies nicht möglich, ist die Absicht, den Wasser- und Bodenverband aufzulösen, öffentlich bekanntzumachen.
(3)Der Wasser- und Bodenverband und Betroffene können binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe Einwendungen gegen die Auflösung gegenüber der Aufsichtsbehörde erheben.
(4)Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Auflösung des Wasser- und Bodenverbands im Einzelfall unter besonderer Berücksichtigung der Aufgaben, der Handlungsfähigkeit und des Vermögens des Verbands.
(5)1 Die Bekanntgabe der Auflösung erfolgt entsprechend Absatz 2. 2 § 62 Abs. 3 WVG bleibt unberührt.
(6)Abweichend von § 63 Abs. 1 WVG kann die Abwicklung durch die Aufsichtsbehörde oder von ihr bestimmte Liquidatoren erfolgen. Art. 4 Öffentliche Bekanntmachung (

§ 67

WVG) Für die öffentliche Bekanntmachung nach dem Wasserverbandsgesetz und diesem Gesetz gelten bei Satzungen und Satzungsänderungen die Vorschriften über die Bekanntmachung kommunaler Satzungen und in den übrigen Fällen Art. 41 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Art. 5 Schlußbestimmungen Dieses Gesetz tritt am 1. September 1994 in Kraft. München, den 10. August 1994 Der Bayerische Ministerpräsident Dr. Edmund Stoiber

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.