r Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (BayAGWVG) Vom 10. August 1994 (GVBl. S. 760) BayRS 753-5-U (Art. 1–5) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Bayerisches Gesetz
r Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (BayAGWVG) Vom 10. August 1994 (GVBl. S. 760) BayRS 753-5-U (Art. 1–5) Art. 1 Beschränkung der Aufgaben und der Errichtung von Wasser- und Bodenverbänden (
2 Aufsichtsbehörde (
1 Nr. 4 WVG) Art. 3 Vereinfachtes Auflösungsverfahren für ruhende Wasser- und Bodenverbände (
3 WVG) Art. 4 Öffentliche Bekanntmachung (
AGWVG Text gilt ab: 01.01.2026 Fassung: 10.08.1994 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Bayerisches Gesetz
r Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (BayAGWVG) Vom 10. August 1994 (GVBl. S. 760) BayRS 753-5-U Vollzitat nach RedR: Bayerisches Gesetz
r Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (BayAGWVG) vom 10. August 1994 (GVBl. S. 760, BayRS 753-5-U), das
letzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 667) geändert worden ist Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird: Art. 1 Beschränkung der Aufgaben und der Errichtung von Wasser- und Bodenverbänden (
rückgegriffen werden kann, solange eine gewässerschonende Entnahme möglich ist und der Bedarf der öffentlichen Trinkwasserversorgung vorrangig gedeckt wird. 3 Ist eine Gemeinde Verbandsmitglied, findet Satz 1
dem auf die Beschaffung und Bereitstellung von Betriebswasser
r Bewässerung von öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Sportplätzen keine Anwendung. 4 Satz 1 findet keine Anwendung
m Zweck des gezielten Wasserrückhalts in der Fläche. 5 Satz 1 findet ferner keine Anwendung auf die Unterhaltung von Gewässern
m Zweck des Moorbodenschutzes.
berücksichtigen. Art. 2 Aufsichtsbehörde (
1 Nr. 4 WVG) Aufsichtsbehörden im Sinn des Wasserverbandsgesetzes und dieses Gesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden. Art. 3 Vereinfachtes Auflösungsverfahren für ruhende Wasser- und Bodenverbände (
stand seit mehr als drei Jahren andauert (ruhender Wasser- und Bodenverband).
WVG) Für die öffentliche Bekanntmachung nach dem Wasserverbandsgesetz und diesem Gesetz gelten bei Satzungen und Satzungsänderungen die Vorschriften über die Bekanntmachung kommunaler Satzungen und in den übrigen Fällen Art. 41 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Art. 5 Schlußbestimmungen Dieses Gesetz tritt am 1. September 1994 in Kraft. München, den 10. August 1994 Der Bayerische Ministerpräsident Dr. Edmund Stoiber
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.