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BayARV: Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Bayerische Auslandsreisekostenverordnung – BayARV) Vom 8. Dezember 2002 (GV

BayARV: Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Bayerische Auslandsreisekostenverordnung – BayARV) Vom

  1. Dezember 2002 (GVBl. S. 992) BayRS 2032-4-4-F (§§ 1–6) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Bayerische Auslandsreisekostenverordnung – BayARV) Vom
  2. Dezember 2002 (GVBl. S. 992) BayRS 2032-4-4-F (§§ 1–6) § 1 Geltungsbereich § 2 Flugkostenerstattung § 3 Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungsgeld § 4 Grenzübertritt § 5 Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort § 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsvorschrift [Schlussformel] Inhalt BayARV Text gilt ab: 01.05.2019 Fassung: 08.12.2002 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Bayerische Auslandsreisekostenverordnung – BayARV) Vom
  3. Dezember 2002 (GVBl. S. 992) BayRS 2032-4-4-F Vollzitat nach RedR: Bayerische Auslandsreisekostenverordnung (BayARV) vom
  4. Dezember 2002 (GVBl. S. 992, BayRS 2032-4-4-F), die zuletzt durch § 1 Abs. 92 der Verordnung vom
  5. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist Auf Grund des Art. 25 Nr. 2 des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG) vom
  6. April 2001 (GVBl. S. 133, BayRS 2032-4-1-F) erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung: § 1 Geltungsbereich

(1)Für Auslandsdienstreisen gelten, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133, BayRS 2032-4-1-F) und die dazu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. § 2 Flugkostenerstattung 1 Bei Flugreisen werden die Kosten bis zur Höhe der für das Benutzen der Business Class oder einer vergleichbaren Klasse entstehenden Kosten erstattet. 2 Den Angehörigen ab den Besoldungsgruppen B 9 und R 9 können die Auslagen bis zur Höhe der Kosten der Ersten Klasse erstattet werden. § 3 Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungsgeld
(1)1 Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat setzt die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder für mehrtägige Dienstreisen durch Verwaltungsvorschrift fest. 2 Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher als das nach Satz 1 zustehende Übernachtungsgeld, können die Mehrkosten erstattet werden, wenn sie notwendig sind. 3 Für eintägige Auslandsdienstreisen sowie für den Tag des Antritts und der Beendigung einer mehrtägigen Auslandsdienstreise beträgt das Tagegeld bei einer Abwesenheitsdauer von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden 80 v. H., von mindestens 8 Stunden 40 v. H. der Auslandstagegelder nach Satz 1.
(2)1 Für die in der Verwaltungsvorschrift nach Absatz 1 Satz 1
  1. nicht aufgeführten Übersee- und Außengebiete eines Landes sind die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder des Mutterlandes,
  2. nicht erfassten Gebiete oder Länder ist das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld von Luxemburg maßgebend. 2 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3)Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld ermäßigen, soweit für Verpflegung oder Unterkunft erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen als allgemein üblich entstehen. § 4 Grenzübertritt
(1)1 Für den Tag des Grenzübertritts bestimmt sich das Tage- und Übernachtungsgeld nach dem Ort, den Dienstreisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreichen. 2 Wird bei Auslandsdienstreisen das Inland vor 24 Uhr zuletzt erreicht, wird Auslandstagegeld für den Ort des letzten Dienstgeschäfts im Ausland gezahlt.
(2)Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden.
(3)Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland und zurück, die keinen vollen Kalendertag beanspruchen, wird Auslandstagegeld für den Ort des Dienstgeschäfts, bei mehreren Geschäftsorten für den Ort des letzten Dienstgeschäfts im Ausland gewährt. § 5 Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
(1)Dauert der Aufenthalt an demselben ausländischen Geschäftsort länger als 14 Tage, so ist an Stelle der Kürzungsregelung in Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayRKG das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld vom 15. Tag an um 25 v. H. zu ermäßigen.
(2)Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann abweichend von Absatz 1 das volle Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld nach § 3 in besonderen Fällen über die 14-Tage-Frist hinaus, längstens jedoch bis zu drei Monaten bewilligen.
(3)Das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld nach Absatz 1 gilt bei Anwendung der Art. 11 und 14 Abs. 4 BayRKG als Tage- und Übernachtungsgeld. § 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsvorschrift
(1)Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 in Kraft.
(2)Mit Ablauf des
  1. September 2002 treten außer Kraft:
  2. Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen vom
  3. Oktober 1969 (BayRS 2032–4–4–F), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom
  4. Januar 2001 (GVBl S. 169),
  5. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Auslandsreisekostenverordnung (VV-BayARV) vom
  6. Dezember 1970 (StAnz Nr. 51, FMBl 1971 S. 2).
(3)Bis
  1. Dezember 2002 findet die Verordnung in der bis
  2. September 2002 geltenden Fassung Anwendung, wenn dies für Dienstreisende günstiger ist. München, den
  3. Dezember 2002 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Prof. Dr. Kurt Faltlhauser, Staatsminister

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