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ArbSchV: Verordnung über die Anwendung des Arbeitsschutzgesetzes und der auf das Arbeitsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen (Arbeitsschutzveror

ArbSchV: Verordnung über die Anwendung des Arbeitsschutzgesetzes und der auf das Arbeitsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen (Arbeitsschutzverordnung – ArbSchV) Vom

  1. April 2009 (GVBl. S. 116) BayRS 2030-2-28-F (§§ 1–4) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Verordnung über die Anwendung des Arbeitsschutzgesetzes und der auf das Arbeitsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen (Arbeitsschutzverordnung – ArbSchV) Vom
  2. April 2009 (GVBl. S. 116) BayRS 2030-2-28-F (§§ 1–4) § 1 § 2 § 3 § 4 [Schlussformel] Inhalt ArbSchV Text gilt ab: 01.05.2009 Fassung: 21.04.2009 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Verordnung über die Anwendung des Arbeitsschutzgesetzes und der auf das Arbeitsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen (Arbeitsschutzverordnung – ArbSchV) Vom
  3. April 2009 (GVBl. S. 116) BayRS 2030-2-28-F Vollzitat nach RedR: Arbeitsschutzverordnung (ArbSchV) vom
  4. April 2009 (GVBl. S. 116, BayRS 2030-2-28-F) Es erlassen auf Grund von
  5. Art. 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom
  6. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F) die Bayerische Staatsregierung,
  7. Art. 99 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom
  8. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F) und Art. 2 des Bayerischen Gesetzes über die Zuständigkeit zum Vollzug von Vorschriften auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Anlagen- und Produktsicherheit und des Chemikalienrechts (Bayerisches Arbeitsschutz-Zuständigkeitsgesetz – BayArbZustG) vom
  9. Juli 1998 (GVBl S. 423, BayRS 805-1-UG), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes vom
  10. Juli 2007 (GVBl. S. 442), die Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Justiz und für Verbraucherschutz sowie für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung: § 1 1 Diese Verordnung gilt für die Beamten, Beamtinnen, Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes. 2 § 3 gilt auch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Polizei, des Verfassungsschutzes, des Justizvollzugs und der Feuerwehr, soweit diese zu Tätigkeiten im Sinn des § 3 Abs. 1 herangezogen werden. § 2 Die auf Grund des § 18 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom
  11. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes finden Anwendung. § 3

(1)Die folgenden Absätze gelten für alle Einsatztätigkeiten der Polizei, des Verfassungsschutzes, des Justizvollzugs und der Feuerwehr, die dem Vollzug gesetzlicher Aufgaben dienen, und für Einsatzvorbereitungstätigkeiten, insbesondere bei Übungen unter Einsatzbedingungen.
(2)1 Soweit und solange öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, kann bei Tätigkeiten nach Abs. 1 ganz oder zum Teil von den Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der in § 2 genannten Rechtsverordnungen abgewichen werden. 2 Die näheren Voraussetzungen für ein Abweichen nach Satz 1 werden in den jeweiligen Dienstvorschriften festgelegt.
(3)1 Die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei Einsatz- und Einsatzvorbereitungstätigkeiten, bei denen nach Abs. 2 von Arbeitsschutzvorschriften abgewichen wird, ist auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen im Sinn des § 5 Abs. 1 ArbSchG in den Arbeitsschutzbestimmungen der jeweiligen Dienstvorschriften unter Berücksichtigung der Ziele der Arbeitsschutzvorschriften zu regeln. 2 Im Übrigen haben die für den Einsatz vor Ort Verantwortlichen bei ihren Entscheidungen soweit möglich die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu berücksichtigen. § 4
(1)Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.
(2)Mit Ablauf des
  1. April 2009 tritt die Verordnung über die Anwendung der auf das Arbeitsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen auf Beamte (Arbeitsschutzverordnung – ArbSchV) vom
  2. Juli 1998 (GVBl S. 478, BayRS 2030-2-28-F) außer Kraft. München, den
  3. April 2009 Der Bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer Bayerisches Staatsministerium des Innern Joachim Herrmann, Staatsminister Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Beate Merk, Staatsministerin Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Dr. Wolfgang Heubisch, Staatsminister

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.