Verordnung über Aufgaben der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften Vom 30. April 1995 (GVBl. S. 259) BayRS 2020-2-1-1-I (§§ 1–2) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzi
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- April 1995 (GVBl. S. 259) BayRS 2020-2-1-1-I (§§ 1–2) § 1 § 2 [Schlussformel] Inhalt Text gilt ab: 01.02.2021 Fassung: 30.04.1995 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Verordnung über Aufgaben der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften Vom
- April 1995 (GVBl. S. 259) BayRS 2020-2-1-1-I Vollzitat nach RedR: Verordnung über Aufgaben der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften vom
- April 1995 (GVBl. S. 259, BayRS 2020-2-1-1-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 7 der Verordnung vom
- Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist Auf Grund des Art. 4 Abs. 1 Satz 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (BayRS 2020-2-1-I), geändert durch § 2 des Gesetzes vom
- Juni 1994 (GVBl S. 426) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung: § 1 Bei den Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften verbleiben folgende Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises:
- die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden nach Art. 53 Abs. 2, die Erklärung nach Art. 58 Abs. 1 Nr. 5, Entscheidungen nach Art. 63 Abs. 3, die Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2, das Widersprechen nach Art. 73 Abs. 1 Satz 3 und die Äußerung bei der Anhörung nach Art. 73 Abs. 2 Satz 4 der Bayerischen Bauordnung,
- die Wahrnehmung der Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde bei fehlender Verbindung zur Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes,
- die Unterstützung benachbarter Gemeinden bei unaufschiebbaren Vorkehrungen zur Abwendung von Wasser- und Eisgefahr nach Art. 66 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes,
- die Aufstellung der Vorschlagslisten für Schöffen nach § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes,
- die Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Straßenverkehrsbehörde nach Art. 2 Nr. 1, Art. 3 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen,
- die Vornahme des Sühneversuchs in Privatklageverfahren nach Art. 49 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes,
- die Durchführung des Zertifizierungsverfahrens sowie des Kontrollverfahrens für Hopfen und Hopfenerzeugnisse, die nicht der Zertifizierung unterliegen, und die amtliche Aufsicht in den Zertifizierungsstellen außerhalb der gemeindlichen Siegelhallen nach § 5 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten zur Ausführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus,
- der Vollzug von Satzungen und Verordnungen des übertragenen Wirkungskreises,
- die Entscheidung über Gastschulverhältnisse nach Art. 43 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen,
- die Anordnung von Ausnahmen von der Sperrzeit für einzelne Betriebe nach § 11 der Gaststättenverordnung. § 2 1 Diese Verordnung tritt am
- Juni 1995 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung über Aufgaben der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften vom
- September 1979 (BayRS 2020-2-1-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- August 1993 (GVBl S. 641), außer Kraft. München, den
- April 1995 Bayerisches Staatsministerium des Innern Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
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