← Deutschland

BKEntschV-GV: Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher (BKEntschV-GV) Vom 29. November 2007 (GVBl. S. 827) BayR

Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher (BKEntschV-GV) Vom 29. November 2007 (GVBl. S. 827) BayRS 2032-2-41-J (§§ 1–9) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeic

§ 3

zustehenden Entschädigungsbeträge vorläufig zu errechnen, von den vereinnahmten Gebühren einzubehalten und darüber zu verfügen. 2 Die der Staatskasse verbleibenden Gebühren sind spätestens zum Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres abzuliefern.

(2)1 Die endgültige Festsetzung der Entschädigungsbeträge erfolgt durch die Dienstbehörde nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres. 2 Entschädigungen nach § 5 Abs. 1 sind auf die zustehende Entschädigung anzurechnen. § 5
(1)Reichen die innerhalb eines Entnahmezeitraums nach § 4 Abs. 1 Satz 2 vereinnahmten Gebühren aus Gründen, die die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher nicht zu vertreten haben, zur Deckung der nach § 2 Abs.

§ 3zustehenden Entschädigung nicht aus, ist der fehlende Betrag auf Antrag aus der Staatskasse zu ergänzen.

(2)1 Für den Fall einer vorhersehbaren längerfristigen Verhinderung (z.B. Elternzeit, lang andauernde Erkrankung) sind die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher verpflichtet, die für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros anfallenden Kosten soweit möglich und zumutbar zu reduzieren. 2 Dies gilt insbesondere in Bezug auf bestehende Beschäftigungsverhältnisse. § 6 1 Reichen die nach § 2 Abs.

§ 3

zustehenden Entschädigungsbeträge nicht aus, die für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros notwendigen Ausgaben zu decken, kann abweichend hiervon auf Antrag eine besondere Aufwandsentschädigung festgesetzt werden. 2 Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher haben den Anfall der entstandenen höheren Sach- und Personalkosten nachzuweisen und die Gründe für die Notwendigkeit der Mehrkosten darzulegen. § 7 Über Anträge nach § 5 Abs. 1 und § 6 Satz 1 entscheiden die Präsidenten der Oberlandesgerichte. § 8 Die Entschädigung nach §§ 2, 3 und 6 Satz 1 wird in voller Höhe als Aufwandsentschädigung gezahlt. § 9

(1)Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
(2)1 Mit Ablauf des
  1. Dezember 2007 tritt die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung – GVEntschV) vom
  2. Oktober 1998 (GVBl S. 893, BayRS 2032-2-41-J), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  3. September 2006 (GVBl S. 752), außer Kraft. 2 Für die Abrechnung der Bürokostenentschädigung für die Jahre 2006 und 2007 bleibt diese Verordnung jedoch weiter anwendbar. München, den
  4. November 2007 Bayerisches Staatsministerium der Justiz Dr. Beate Merk, Staatsministerin

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.