BSVV: Verordnung über die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen (BSVV) Vom
- Dezember 2001 (GVBl. S. 22) BayRS 600-15-F (§§ 1–4) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Verordnung über die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen (BSVV) Vom
- Dezember 2001 (GVBl. S. 22) BayRS 600-15-F (§§ 1–4) § 1 § 2 § 3 § 4 [Schlussformel] Inhalt BSVV Text gilt ab: 31.12.2014 Fassung: 14.12.2001 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Verordnung über die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen (BSVV) Vom
- Dezember 2001 (GVBl. S. 22) BayRS 600-15-F Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen (BSVV) vom
- Dezember 2001 (GVBl. S. 22, BayRS 600-15-F), die zuletzt durch § 1 Abs. 305 der Verordnung vom
- März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist Auf Grund des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S) erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung: § 1 1 Die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen hat ihren Sitz in München. 2 Sie ist dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat unmittelbar nachgeordnet. § 2
(1)1 Der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen obliegt unter Wahrung kultureller, denkmalpflegerischer sowie naturschutzrechtlicher Belange die Verwaltung und Betreuung des ihr zugewiesenen Staatsvermögens einschließlich der Seen sowie die zeitgemäße Präsentation des kulturellen Erbes. 2 Das Gebot der Wirtschaftlichkeit ist dabei zu beachten.
(2)Die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen über die Benutzung der Grünanlagen und Grünflächen, die im Eigentum des Freistaates Bayern stehen und von der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen verwaltet werden (staatliche Parkanlagen), nach Art. 20 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes wird auf die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen übertragen. § 3 Die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen hat folgende Außenverwaltungen: A) Im Regierungsbezirk Oberbayern
- Schloss- und Gartenverwaltung Herrenchiemsee,
- Schloss- und Gartenverwaltung Linderhof,
- Verwaltung des Englischen Gartens, München,
- Schloss- und Gartenverwaltung Nymphenburg, München,
- Verwaltung der Residenz München,
- Schloss- und Gartenverwaltung Schleißheim,
- Schlossverwaltung Neuburg. B) Im Regierungsbezirk Schwaben
- Schlossverwaltung Neuschwanstein. C) Im Regierungsbezirk Niederbayern
- Burgverwaltung Landshut,
- Verwaltung der Befreiungshalle Kelheim. D) Im Regierungsbezirk Mittelfranken
- Schloss- und Gartenverwaltung Ansbach,
- Burgverwaltung Nürnberg. E) Im Regierungsbezirk Oberfranken
- Schloss- und Gartenverwaltung Bamberg,
- Schloss- und Gartenverwaltung Bayreuth- Eremitage,
- Schloss- und Gartenverwaltung Coburg. F) Im Regierungsbezirk Unterfranken
- Schloss- und Gartenverwaltung Aschaffenburg,
- Schloss- und Gartenverwaltung Würzburg. § 4 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
- Januar 2002 in Kraft München, den
- Dezember 2001 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Prof. Dr. Kurt Faltlhauser, Staatsminister