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BayBeauftrG: Gesetz über die Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung (Bayerisches Beauftragtengesetz – BayBeauftrG) Vom 25. März 2019 (GVBl. S. 5

BayBeauftrG: Gesetz über die Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung (Bayerisches Beauftragtengesetz – BayBeauftrG) Vom

  1. März 2019 (GVBl. S. 58) BayRS 1102-12-S (Art. 1–4) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Gesetz über die Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung (Bayerisches Beauftragtengesetz – BayBeauftrG) Vom
  2. März 2019 (GVBl. S. 58) BayRS 1102-12-S (Art. 1–4) Art. 1 Beauftragte der Staatsregierung Art. 2 Aufgaben Art. 3 Amtsentschädigung, Geschäftsstelle Art. 3a Änderung des Bayerischen Integrationsgesetzes Art. 4 Inkrafttreten [Schlussformel] Inhalt BayBeauftrG Text gilt ab: 01.04.2019 Fassung: 25.03.2019 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Gesetz über die Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung (Bayerisches Beauftragtengesetz – BayBeauftrG) Vom
  3. März 2019 (GVBl. S. 58) BayRS 1102-12-S Vollzitat nach RedR: Bayerisches Beauftragtengesetz (BayBeauftrG) vom
  4. März 2019 (GVBl. S. 58, BayRS 1102-12-S), das durch § 18 des Gesetzes vom
  5. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird: Art. 1 Beauftragte der Staatsregierung

(1)1 Die Staatsregierung kann nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ihrer Beratung und Unterstützung bis zu sieben Persönlichkeiten als Beauftragte der Staatsregierung berufen. 2 Die Beauftragten werden vom Ministerpräsidenten namens der Staatsregierung berufen und entlassen. 3 Ihre Amtszeit endet außer mit Rücktritt oder Entlassung auch zum Ende einer Wahlperiode des Landtags. 4 Wiederberufung ist zulässig.
(2)1 Die Staatsregierung bestimmt den Gegenstand der Beauftragungen durch Bekanntmachung. 2 Die Beauftragten werden darin entsprechend dem Gegenstand ihrer Beauftragung dem einschlägigen Geschäftsbereich oder der Staatskanzlei zugewiesen. 3 Art. 55 der Verfassung bleibt unberührt.
(3)1 Die Beauftragten sind öffentliche Stellen im Sinne des Bayerischen Datenschutzgesetzes und als Amtsträger zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2 Sie haben berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten, die neben der Beauftragung wahrgenommen werden, offen zu legen.
(4)1 Abgeordnete des Landtags, die nicht der Staatsregierung angehören, dürfen ausschließlich nach Maßgabe dieses Gesetzes und bis zu der in Abs. 1 Satz 1 genannten Höchstzahl zu Beauftragten der Staatsregierung ernannt werden. 2 Für sie stellt dieses Gesetz eine abschließende Regelung dar. 3 Die Berufung anderer Personen aufgrund gesonderter Regelung bleibt unberührt. Art. 2 Aufgaben 1 Die Beauftragten sind ressortübergreifend tätig. 2 Sie
  1. arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgabe mit allen Geschäftsbereichen zusammen,
  2. regen bezogen auf den Gegenstand ihrer Beauftragung geeignete Verbesserungen an,
  3. bearbeiten unbeschadet des Petitionsrechts und der Entscheidungsverantwortung der vollziehenden Stellen die an sie gerichteten Anregungen von einzelnen Betroffenen, von Verbänden und anderen Organisationen im thematisch einschlägigen Bereich,
  4. sollen zu allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben der Staatsregierung angehört werden, soweit sie im Schwerpunkt thematisch einschlägige Fragen behandeln oder berühren. Art. 3 Amtsentschädigung, Geschäftsstelle
(1)1 Die Beauftragten erhalten für ihre Tätigkeit eine Amtsentschädigung in Höhe von 2 000 € monatlich. 2 Die Tätigkeit der Beauftragten ist im Übrigen ehrenamtlich.
(2)Für jeden Beauftragten wird bei dem Geschäftsbereich, dem der Beauftragte auf Grund des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 zugewiesen ist, eine finanziell und personell angemessene und auf das Notwendige beschränkte Geschäftsstelle eingerichtet. Art. 3a Änderung des Bayerischen Integrationsgesetzes Das Bayerische Integrationsgesetz (BayIntG) vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335, BayRS 26-6-I) wird wie folgt geändert: 1. Art. 15 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst: “
(1)Die Staatsregierung beruft im Rahmen des Bayerischen Beauftragtengesetzes eine Persönlichkeit zu ihrer Beratung und Unterstützung in Fragen der Integrations-, Asyl- und Migrationspolitik (Bayerischer Integrationsbeauftragter).“
  1. b)Die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
  2. c)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 2. 2. Art. 16 wird aufgehoben. 3. Art. 17 wird Art. 16. 4. Art. 17a wird aufgehoben. 5. Die Art. 18 und 19 werden die Art. 17 und 18. Art. 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. April 2019 in Kraft. München, den 25. März 2019 Der Bayerische Ministerpräsident Dr. Markus Söder

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.