Bayerische Biergartenverordnung Vom
- April 1999 (GVBl. S. 142) BayRS 2129-1-8-U (§§ 1–3) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Bayerische Biergartenverordnung Vom
- April 1999 (GVBl. S. 142) BayRS 2129-1-8-U (§§ 1–3) § 1 Anwendungsbereich § 2 Anforderungen § 3 In-Kraft-Treten [Schlussformel] Inhalt Text gilt ab: 01.05.1999 Fassung: 20.04.1999 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Bayerische Biergartenverordnung Vom
- April 1999 (GVBl. S. 142) BayRS 2129-1-8-U Vollzitat nach RedR: Bayerische Biergartenverordnung vom
- April 1999 (GVBl. S. 142, BayRS 2129-1-8-U) Auf Grund des § 23 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 1990 (BGBl I S. 880), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
- Oktober 1998 (BGBl I S. 3178), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung: § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche erforderlichen Anforderungen für Biergärten in der Nachbarschaft von Wohnbebauung, soweit nicht weitergehende Regelungen als nach § 2 Abs. 2 bestehen. § 2 Anforderungen
(1)1 Für Biergärten wird als Tageszeit die Zeit von 7.00 bis 23.00 Uhr festgelegt. 2 In Misch-, Kern- und Dorfgebieten gilt tags ein Immissionsrichtwert von 65 dB(A). 3 In allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten gilt tags ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A). 4 In reinen Wohngebieten gilt tags ein Richtwert von 55 dB(A). 5 Als Grundlage für die Ermittlung und Beurteilung der von Biergärten ausgehenden Geräusche nach dieser Verordnung sind die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) sinngemäß heranzuziehen. 6 Ein Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (Nummer 6.5 TA Lärm) erfolgt nicht.
(2)Um sicherzustellen, dass der Biergarten die Immissionsrichtwerte nach Absatz 1 und die Nachtruhe ab 23.00 Uhr einhält, – sind spätestens um 22.00 Uhr Musikdarbietungen zu beenden, – ist spätestens um 22.30 Uhr die Verabreichung von Getränken und Speisen zu beenden und – ist die Betriebszeit so zu beenden, dass der zurechenbare Straßenverkehr bis 23.00 Uhr abgewickelt ist.
(3)Soweit besondere Umstände vorliegen, insbesondere solche, die zu einer nicht nur gelegentlichen Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Absatz 1 führen, bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelungen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen zu treffen, unberührt. § 3 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft. München, den 20. April 1999 Der Bayerische Ministerpräsident In Vertretung Barbara Stamm Stellvertreterin des Ministerpräsidenten und Staatsministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit