Stiftungsurkunde Seiner Majestät des Königs Ludwig von Bayern für Freiplätze in der Blindenerziehungsanstalt des Königreichs Bayern Vom 22. September 1826 BayBS II S. 599 BayRS 2233-3-1-K - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Stiftungsurkunde Seiner Majestät des Königs Ludwig von Bayern für Freiplätze in der Blindenerziehungsanstalt des Königreichs Bayern Vom 22. September 1826 BayBS II S. 599 BayRS 2233-3-1-K I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII. [Schlussformel] Inhalt Text gilt ab: 22.09.1826 Fassung: 22.09.1826 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Stiftungsurkunde Seiner Majestät des Königs Ludwig von Bayern für Freiplätze in der Blindenerziehungsanstalt des Königreichs Bayern [1] Vom 22. September 1826 BayBS II S. 599 BayRS 2233-3-1-K Vollzitat nach RedR: Stiftungsurkunde Seiner Majestät des Königs Ludwig von Bayern für Freiplätze in der Blindenerziehungsanstalt des Königreichs Bayern vom 22. September 1826 in der in der bereinigten Sammlung des Bayerischen Landesrechts (BayBS II S. 599, BayRS 2233-3-1-K) veröffentlichten bereinigten Fassung Wir haben Uns in dem Streben, allen Unsern Untertanen den Weg zu geistiger, religiöser und sittlicher Bildung zu bahnen und dem Unglücke zu Hilfe zu kommen, bewogen gefunden, für die Erziehung und den Unterricht der Blinden eine Anstalt in unserem Königreiche, zur Zeit in der Stadt Freising zu errichten, worüber das Nähere demnächst bekannt gemacht werden wird. Zur Begründung von Freiplätzen an dieser Blindenerziehungsanstalt bewilligen Wir eine Summe von fünfzigtausend Gulden aus Unserer Kabinettskassa unter folgenden Bestimmungen: [1] In der Bayerischen Rechtssammlung wurde gem. Art. 8 Abs. 3 BayRSG vom Abdruck abgesehen. I. Diese Summe von fünfzigtausend Gulden soll als ewiges Stiftungskapital der Blindenerziehungs- und Unterrichtsanstalt zugehören, und Wir überweisen hiemit diese fünfzigtausend Gulden der gedachten Anstalt zum vollen Eigentume feierlich und rechtsförmlich. II. Die benannte Anstalt soll jedoch gehalten und verbunden sein, dieses Stiftungskapital unter solche Grundbesitzer, welche durch die Einführung des neuen Hypothekengesetzes in Verlegenheit geraten oder später einer Hilfe bedürftig sind, auf nachstehende Weise auszuleihen: 1) die Anlehen haben an Untertanen in allen Kreisen des Reichs , dermalen jedoch nur an solche zu geschehen, welche bei der Einführung des neuen Hypothekengesetzes beteiligt sind; 2) die Anlehenssucher haben nachzuweisen, daß sie
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.