DVFoVG: Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (DVFoVG) Vom
- Juni 2003 (GVBl. S. 371) BayRS 7903-1-L (§§ 1–6) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (DVFoVG) Vom
- Juni 2003 (GVBl. S. 371) BayRS 7903-1-L (§§ 1–6) § 1 Zuständigkeiten § 2 Einrichtung der Sammelstellen § 3 Ernte von Zierzapfen § 4 Aufsicht bei der Beerntung § 5 Ordnungswidrigkeiten § 6 Inkrafttreten [Schlussformel] Inhalt DVFoVG Text gilt ab: 01.01.2018 Fassung: 04.06.2003 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (DVFoVG) Vom
- Juni 2003 (GVBl. S. 371) BayRS 7903-1-L Vollzitat nach RedR: Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (DVFoVG) vom
- Juni 2003 (GVBl. S. 371, BayRS 7903-1-L), die zuletzt durch § 1 Abs. 85 der Verordnung vom
- Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist Auf Grund von § 7 Abs. 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) vom
- Mai 2002 (BGBl I S. 1658) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des Gesetzes über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (ZuVLFG) vom
- Juli 2003 (GVBl S. 470, BayRS 7801-1-L) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung: § 1 Zuständigkeiten
(1)1 Zuständig für den Vollzug des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) ist das Amt für Waldgenetik. 2 Es kann sich für örtliche Kontrollen von Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben, zum Ausstellen der Stammzertifikate für Mischungen von Forstsaatgut und der Dokumente für den Export von forstlichem Vermehrungsgut sowie zur Überwachung der Mischung von forstlichem Saatgut gemäß § 3 der Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung der Beamten der unteren Forstbehörden unabhängig von deren jeweiligem Dienstbereich bedienen.
(2)Abweichend von Satz 1 sind zuständig:
- das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus für die Bestellung des Gutachterausschusses gemäß § 4 Abs. 6 FoVG,
- die für die Sammelstelle örtlich zuständige untere Forstbehörde für das Ausstellen des Stammzertifikates für forstliches Vermehrungsgut zur Verbringung vom Ort der Sammelstelle zum ersten Bestimmungsort gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 FoVG. § 2 Einrichtung der Sammelstellen Forstliches Vermehrungsgut ist nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen zum ersten Bestimmungsort über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten. § 3 Ernte von Zierzapfen
(1)Zapfen der nachstehenden Baumarten dürfen zur Verwendung als Zierzapfen jeweils nur zu nachstehenden Zeiten geerntet werden:
- Lärche (europäische und japanische Lärche) und Erle (Schwarz- und Grauerle) vom
- Mai bis
- Juli,
- Douglasie vom
- November bis
- Mai,
- alle übrigen dem FoVG unterliegenden Nadelbaumarten vom
- April bis
- September.
(2)Ausnahmen können vom Amt für Waldgenetik zugelassen werden, wenn ein wesentliches wirtschaftliches Interesse vorliegt und die Gewähr dafür gegeben ist, dass die Zapfen nicht als Saatgut in Verkehr gebracht werden. § 4 Aufsicht bei der Beerntung Forstliches Vermehrungsgut nach § 2 Nr. 1 FoVG darf nur unter Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden. § 5 Ordnungswidrigkeiten Nach § 23 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a und Abs. 3 FoVG kann mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro belegt werden, wer den §§ 2, 3 oder 4 zuwider handelt. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 17. Juni 2003 in Kraft. München, den 4. Juni 2003 Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten Josef Miller, Staatsminister