BayDokZugV: Bayerische Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren (BayDokZugV) Vom
- Juli 2006 (GVBl. S. 434) BayRS 805-9-2-A (§§ 1–7) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Bayerische Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren (BayDokZugV) Vom
- Juli 2006 (GVBl. S. 434) BayRS 805-9-2-A (§§ 1–7) § 1 Anwendungsbereich § 2 Gegenstand der Zugänglichmachung § 3 Formen der Zugänglichmachung § 4 Bekanntgabe § 5 Umfang des Anspruchs § 6 Organisation und Kosten § 7 Inkrafttreten [Schlussformel] Inhalt BayDokZugV Text gilt ab: 31.07.2008 Fassung: 24.07.2006 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Bayerische Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren (BayDokZugV) Vom
- Juli 2006 (GVBl. S. 434) BayRS 805-9-2-A Vollzitat nach RedR: Bayerische Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren (BayDokZugV) vom
- Juli 2006 (GVBl. S. 434, BayRS 805-9-2-A), die durch § 5 des Gesetzes vom
- Juli 2008 (GVBl. S. 479) geändert worden ist Auf Grund des Art. 12 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz – BayBGG) vom
- Juli 2003 (GVBl S. 419, BayRS 805-9-A) erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung: § 1 Anwendungsbereich
(1)Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen Blindheit, Erblindung oder einer anderen Sehbehinderung nach Maßgabe von Art. 2 BayBGG zur Wahrnehmung eigener Rechte einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte).
(2)Die Berechtigten können ihren Anspruch aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BayBGG gegenüber jedem Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayBGG, dem Bayerischen Rundfunk und der Landeszentrale für neue Medien (Verpflichtete) sowie gegenüber den Staatsanwaltschaften, soweit diese ein Verwaltungsverfahren durchführen, geltend machen.
(3)Auf das Bußgeldverfahren findet diese Verordnung keine Anwendung. § 2 Gegenstand der Zugänglichmachung Der Anspruch nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BayBGG umfasst Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente) einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen. § 3 Formen der Zugänglichmachung
(1)Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.
(2)1 Werden Dokumente in schriftlicher Form zugänglich gemacht, erfolgt dies in Blindenschrift oder in Großdruck. 2 Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der Berechtigten ausreichend berücksichtigen. § 4 Bekanntgabe Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich, gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. § 5 Umfang des Anspruchs
(1)Der Anspruch der Berechtigten, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, besteht, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.
(2)1 Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Abs. 1 ein Wahlrecht zwischen den in § 3 Abs. 1 genannten Formen, in denen Dokumente zugänglich gemacht werden können. 2 Die Wahlentscheidung ist den Verpflichteten rechtzeitig mitzuteilen; sie kann nachträglich nur geändert werden, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt und die Änderung nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führt. 3 Die Verpflichteten können die ausgewählte Form, in der Dokumente zugänglich gemacht werden sollen, zurückweisen, wenn sie mit Mehrkosten oder mit erheblichem technischen oder verwaltungsorganisatorischen Mehraufwand verbunden oder ungeeignet ist oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Abs. 1 nicht entspricht oder wenn die Zugänglichmachung dadurch entgegen § 4 unangemessen verzögert würde. § 6 Organisation und Kosten
(1)Die Dokumente können den Berechtigten durch die Verpflichteten selbst, durch andere Verpflichtete oder durch eine Beauftragung Dritter in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.
(2)1 Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit bleiben unberührt. 2 Auslagen für besondere Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass den Berechtigten Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, werden nicht erhoben. § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2006 in Kraft. München, den 24. Juli 2006 Der Bayerische Ministerpräsident Dr. Edmund Stoiber