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ErwSchLV: Verordnung zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung (ErwSchLV) Vom 18. Oktober 2013 (GVBl. S. 630) BayRS 2230-1-1-6-K (§§ 1–4)

ErwSchLV: Verordnung zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung (ErwSchLV) Vom

  1. Oktober 2013 (GVBl. S. 630) BayRS 2230-1-1-6-K (§§ 1–4) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Verordnung zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung (ErwSchLV) Vom
  2. Oktober 2013 (GVBl. S. 630) BayRS 2230-1-1-6-K (§§ 1–4) § 1 Antragsberechtigung § 2 Verfahren § 3 Warteliste § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten [Schlussformel] Inhalt ErwSchLV Text gilt ab: 01.08.2026 Fassung: 18.10.2013 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Verordnung zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung (ErwSchLV) Vom
  3. Oktober 2013 (GVBl. S. 630) BayRS 2230-1-1-6-K Vollzitat nach RedR: Verordnung zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung (ErwSchLV) vom
  4. Oktober 2013 (GVBl. S. 630, BayRS 2230-1-1-6-K), die zuletzt durch Verordnung vom
  5. September 2025 (GVBl. S. 491) geändert worden ist Auf Grund des Art. 57a Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  6. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632; BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  7. Juli 2013 (GVBl S. 465), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung: § 1 Antragsberechtigung

(1)Eine Schule ist berechtigt, einen Antrag auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung gemäß Art. 57a Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) zu stellen, wenn 1.
  1. a)sie Gymnasium, Realschule, berufliche Schule, Schule des Zweiten Bildungswegs oder Schule besonderer Art ist und
  2. b)an ihr mindestens 16 staatliche Lehrkräfte, einschließlich Schulleiterin oder Schulleiter und ständigem Vertreter, tätig sind sowie 2.
  3. a)sie am Schulversuch MODUS F teilgenommen oder im Rahmen des Schulversuchs Profil 21 eine mittlere Führungsebene erprobt hat oder
  4. b)sie nach der Anzahl der an der Schule tätigen staatlichen Lehrkräfte zu den in absteigender Reihenfolge größten Schulen der jeweiligen Schulart gehört, die nach Maßgabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mittel berücksichtigt werden können.
(2)Eine Förderschule ist berechtigt, einen Antrag auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung gemäß Art. 57a Abs. 1 Satz 1 BayEUG zu stellen, wenn 1. an ihr mindestens 16 Beschäftigte nach den Art. 59 und 60 Abs. 1 und 2 BayEUG, einschließlich Schulleiterin oder Schulleiter und ständigem Vertreter, tätig sind sowie 2. sie
  1. a)am Schulversuch Führung KOOPERATIV teilgenommen hat oder
  2. b)nach der Anzahl der an der Schule tätigen Beschäftigten nach den Art. 59 und 60 Abs. 1 und 2 BayEUG zu den in absteigender Reihenfolge größten Schulen gehört, die nach Maßgabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mittel berücksichtigt werden können.
(3)1 Die maßgebliche Anzahl an Lehrkräften sowie an Förderschulen der Beschäftigten gemäß Art. 60 Abs. 1 und 2 BayEUG bemisst sich nach den gemäß Art. 113b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 BayEUG erfassten Daten des jeweils vorvergangenen Jahres. 2 Bei der Ermittlung der antragsberechtigten Schulen werden eine Führungsspanne von 1 zu 14 sowie zwei Lehrerstunden für Leitungszeit je Mitglied der erweiterten Schulleitung zugrunde gelegt.
(4)Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus legt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Bekanntmachung im Rahmen der jeweils im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mittel die antragsberechtigten Schulen gemäß den Abs. 1 und 2 für die jeweiligen Schuljahre fest. § 2 Verfahren Der Antrag auf Einrichtung der erweiterten Schulleitung kann bis spätestens 31. Januar für das in diesem Kalenderjahr beginnende Schuljahr beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus gestellt werden. § 3 Warteliste
(1)Schulen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, die nicht zugleich unter § 1 Abs. 1 Nr. 2 fallen, und Schulen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1, die nicht zugleich unter § 1 Abs. 2 Nr. 2 fallen, können bis zu dem in § 2 genannten Termin ebenfalls die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung beantragen; sie werden in eine Warteliste aufgenommen.
(2)Soweit die im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mittel durch die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung an den antragsberechtigten Schulen nicht ausgeschöpft sind, kann auch an den nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b jeweils größten Schulen der Warteliste eine erweiterte Schulleitung eingerichtet werden. § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft. 2 § 3a tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft. München, den 18. Oktober 2013 Der Bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.