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FVGebO: Verordnung über Gebühren und Auslagen für die Verwahrung von Fahrzeugen durch die Polizei (Gebührenordnung zur Fahrzeugverwahrung – FVGebO) Vo

FVGebO: Verordnung über Gebühren und Auslagen für die Verwahrung von Fahrzeugen durch die Polizei (Gebührenordnung zur Fahrzeugverwahrung – FVGebO) Vom

  1. Januar 2002 (GVBl. S. 27) BayRS 2013-2-2-I (§§ 1–8) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Verordnung über Gebühren und Auslagen für die Verwahrung von Fahrzeugen durch die Polizei (Gebührenordnung zur Fahrzeugverwahrung – FVGebO) Vom
  2. Januar 2002 (GVBl. S. 27) BayRS 2013-2-2-I (§§ 1–8) § 1 Gebührengegenstand § 2 Zusammensetzung der Gebühr, Gebührenhöhe § 3 Gebührenermäßigung § 4 Auslagen § 5 Gebührenerhebung § 6 Schuldner § 7 Fälligkeit § 8 In-Kraft-Treten [Schlussformel] Inhalt FVGebO Text gilt ab: 01.05.2022 Fassung: 15.01.2002 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Verordnung über Gebühren und Auslagen für die Verwahrung von Fahrzeugen durch die Polizei (Gebührenordnung zur Fahrzeugverwahrung – FVGebO) Vom
  3. Januar 2002 (GVBl. S. 27) BayRS 2013-2-2-I Vollzitat nach RedR: Gebührenordnung zur Fahrzeugverwahrung (FVGebO) vom
  4. Januar 2002 (GVBl. S. 27, BayRS 2013-2-2-I), die zuletzt durch Verordnung vom
  5. Februar 2022 (GVBl. S. 59) geändert worden ist Auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes vom
  6. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013–1–1–F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom
  7. November 2001 (GVBl S. 739), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung: § 1 Gebührengegenstand

(1)1 Für die Verwahrung von Fahrzeugen durch die Polizei werden, soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen, Benutzungsgebühren erhoben. 2 Die Benutzungsgebühren setzen sich aus Gebühren (§ 2) und Auslagen (§ 4) zusammen.
(2)Mit der Benutzungsgebühr sind auch alle Amtshandlungen, die mit der Verwahrung in engerem Zusammenhang stehen (insbesondere die Aufforderung, das Fahrzeug abzuholen, die Herausgabe, die Verwertung), mit Ausnahme der Anordnung der Abschleppung des Fahrzeugs, abgegolten. § 2 Zusammensetzung der Gebühr, Gebührenhöhe
(1)Die Gebühr setzt sich aus der Grundgebühr, der Tagesgebühr und der Abholgebühr zusammen.
(2)Die Grundgebühr beträgt bei der Verwahrung in der Verwahrstelle des Polizeipräsidiums München oder in allen anderen Dienststellen der Polizei für 1.
  1. a)ein Fahrrad oder ein Mofa, Moped oder Kleinkraftrad mit Versicherungskennzeichen 7,50 €
  2. b)ein Kraftrad 25,50 € 2. ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t oder einen einachsigen Anhänger 48,00 € 3. ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einen Anhänger mit mehr als einer Achse oder einen Sattelanhänger 93,00 €.
(3)1 Die Tagesgebühr beträgt für bei Verwahrung in der Verwahrstelle des Polizeipräsidiums München bei Verwahrung in allen anderen Dienststellen der Polizei 1.
  1. a)ein Fahrrad oder ein Mofa, Moped oder Kleinkraftrad mit Versicherungskennzeichen 1,50 € 0,50 €
  2. b)ein Kraftrad 5,50 € 3,50 € 2. ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t oder einen einachsigen Anhänger 12,00 € 6,50 € 3. ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einen Anhänger mit mehr als einer Achse oder einen Sattelanhänger 22,50 € 12,00 € wenn das Fahrzeug auf einem Stellplatz im Freien verwahrt wird. 2 Wird es in einem geschlossenen, überdachten Raum verwahrt, so beträgt die Tagesgebühr das Doppelte. 3 Jeder angefangene Kalendertag ist als voller Tag zu rechnen.
(4)Werden sonstige Fahrzeuge (z.B. Boote) oder andere Gegenstände (z.B. Container) verwahrt, so sind diese ihrer Größe und gegebenenfalls ihrem Gewicht entsprechend gebührenmäßig wie die in Abs. 2 und 3 aufgeführten Fahrzeuge zu behandeln.
(5)Wird das Fahrzeug
  1. an einem Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag,
  2. an einem Samstag ab 13.00 Uhr,
  3. im Übrigen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr abgeholt, ist eine Abholgebühr in Höhe einer Tagesgebühr zu entrichten. § 3 Gebührenermäßigung
(1)Für die Verwahrung eines gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Fahrzeugs ist neben der Grundgebühr eine Tagesgebühr und in den Fällen des § 2 Abs. 5 eine Abholgebühr nur zu entrichten
  1. bis zur Verlustanzeige bei einer Polizeidienststelle,
  2. ab dem vierten Tag nach Zustellung der Aufforderung, das Fahrzeug abzuholen.
(2)1 Für die Verwahrung eines Fahrzeugs, das im Rahmen eines Straf- oder Bußgeldverfahrens beschlagnahmt oder sichergestellt worden war und anschließend freigegeben wurde, ist eine Tagesgebühr und in den Fällen des § 2 Abs. 5 eine Abholgebühr erst ab dem vierten Tag nach Zustellung der Mitteilung über die Freigabe des Fahrzeugs zu entrichten. 2 Eine Grundgebühr wird nicht erhoben. § 4 Auslagen Als Auslagen werden die Beträge erhoben, die nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Kostengesetzes für Amtshandlungen erhoben werden. § 5 Gebührenerhebung Von der Erhebung der Benutzungsgebühren kann abgesehen werden, soweit sie der Billigkeit widerspricht. § 6 Schuldner 1 Schuldner der Gebühren und Auslagen sind Fahrzeugführer und Fahrzeughalter. 2 Sie haften als Gesamtschuldner. § 7 Fälligkeit Die Gebühren und Auslagen werden fällig, sobald die Verwahrung beendet ist. § 8 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2002 in Kraft. München, den 15. Januar 2002 Bayerisches Staatsministerium des Innern Dr.Günther Beckstein, Staatsminister

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.