Verordnung über die Errichtung eines Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern in München in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1967 GVBl. S. 449 BayRS 2038-3-4-8-6-K (§§ 1–5) -
Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Verordnung über die Errichtung eines Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern in München in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1967 GVBl. S. 449 BayRS 2038-3-4-8-6-K (§§ 1–5) § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 Inhalt Text gilt ab: 01.08.2011 Fassung: 01.09.1967 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Verordnung über die Errichtung eines Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern in München [1] in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1967 GVBl. S. 449 BayRS 2038-3-4-8-6-K Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Errichtung eines Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern in München in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1967 (GVBl. S. 449, BayRS 2038-3-4-8-6-K), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom
- November 2011 (GVBl. S. 578) geändert worden ist Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden vom
- März 1954 (BayBS I S. 37) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung: [1] In der Bayerischen Rechtssammlung wurde gem. Art. 8 Abs. 3 BayRSG vom Abdruck abgesehen. § 1 1 Für die Ausbildung von Fachlehrern wird ein Staatsinstitut mit dem Sitz in München errichtet. 2 Es führt die Bezeichnung „Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern“. § 2 1 Das Staatsinstitut gliedert sich in fünf Abteilungen. 2 Es obliegt
- der Abteilung I in Augsburg und der Abteilung V in Bayreuth die pädagogische Ausbildung der Fachlehrer für Werken, Technisches Zeichnen, Kurzschrift, Maschinenschreiben,
- der Abteilung II in München und der Abteilung III in Nürnberg die pädagogische Ausbildung der Fachlehrerinnen für Handarbeit und Hauswirtschaft,
- der Abteilung IV in Ansbach die Ausbildung von Fachlehrern an beruflichen Schulen 3 Jede Abteilung steht unter eigener fachlicher Leitung. § 3
(1)1 Das Staatsinstitut untersteht unmittelbar dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus. 2 Die Fachaufsicht über die Abteilung IV übt das Staatliche Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen aus.
(2)Vorgesetzte Behörde im Sinn der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung ist
- für die Abteilung I die Regierung von Schwaben in Augsburg,
- für die Abteilung II die Regierung von Oberbayern in München,
- für die Abteilungen III und IV die Regierung von Mittelfranken in Ansbach,
- für die Abteilung V die Regierung von Oberfranken in Bayreuth.
(3)Als Amtskassen werden bestimmt
- für die Abteilung I die Staatsoberkasse Augsburg,
- für die Abteilung II die Staatsoberkasse München II,
- für die Abteilungen III und IV die Staatsoberkasse Ansbach,
- für die Abteilung V die Staatsoberkasse Bayreuth. § 4 Über Zulassungsvoraussetzungen, Studiengang sowie Rechte und Pflichten der Studierenden trifft die Studienordnung des Staatsinstituts nähere Bestimmung, die auch für einzelne Abteilungen des Staatsinstituts gesondert erlassen werden kann. § 5 Diese Verordnung tritt am
- Oktober 1964 in Kraft. * * [Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom
- September 1964 (GVBl. S. 178). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den Änderungsverordnungen vom
- Juni 1965 (GVBl. S. 100), vom
- Oktober 1966 (GVBl. S. 437) und vom
- September 1967 (GVBl. S. 449).