gesetz (BayFamGG) Vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613, 622) BayRS 2170-7-A (Art. 1–9a) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Bayerisches Familiengeldgesetz (BayFamGG) Vom 24. Ju
§ 60Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 SGB I eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder auf Verlangen der zuständigen Behörde der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte nicht zustimmt, 2.
§ 60Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 SGB I eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 3.
§ 60Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 SGB I auf Verlangen der zuständigen Behörde eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder ihrer Vorlage nicht zustimmt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Art. 9a Übergangsvorschriften
(1)Hinsichtlich vor dem
- Januar 2025 geborener Kinder sind Art. 2 bis 8 in der am
- Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2)1 Anträge auf Familiengeld für Kinder, die ab dem
- Januar 2025 geboren wurden, sind unbeachtlich. 2 Dies gilt auch, soweit kein gesonderter Antrag auf das Familiengeld gestellt wurde, sondern der Antrag auf Elterngeld gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Familiengeldgesetzes (BayFamGG) in der am
- Dezember 2025 geltenden Fassung als Antrag auf Familiengeld gilt.