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TFoStG: Gesetz über die Bayerische Transformations- und Forschungsstiftung (TFoStG) Vom 24. Juli 1990 (GVBl. S. 241) BayRS 282-2-11-W (Art. 1–13)

TFoStG: Gesetz über die Bayerische Transformations- und Forschungsstiftung (TFoStG) Vom

  1. Juli 1990 (GVBl. S. 241) BayRS 282-2-11-W (Art. 1–13) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Gesetz über die Bayerische Transformations- und Forschungsstiftung (TFoStG) Vom
  2. Juli 1990 (GVBl. S. 241) BayRS 282-2-11-W (Art. 1–13) Art. 1 Verbrauchsstiftung Art. 2 Zweck, Stiftungsgenuß Art. 3 Stiftungsvermögen Art. 4 Stiftungsmittel Art. 5 Organe Art. 6 Stiftungsrat Art. 7 Stiftungsvorstand Art. 8 Wissenschaftlicher Beirat Art. 9 Satzung Art. 10 Stiftungsaufsicht Art. 11 Beendigung, Heimfall Art. 12 Stiftungsgesetz Art. 13 Inkrafttreten [Schlussformel] Inhalt TFoStG Text gilt ab: 01.05.2026 Fassung: 24.07.1990 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Gesetz über die Bayerische Transformations- und Forschungsstiftung (TFoStG) Vom
  3. Juli 1990 (GVBl. S. 241) BayRS 282-2-11-W Vollzitat nach RedR: Gesetz über die Bayerische Transformations- und Forschungsstiftung (TFoStG) vom
  4. Juli 1990 (GVBl. S. 241, BayRS 282-2-11-W), das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom
  5. April 2026 (GVBl. S. 190) geändert worden ist Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird: Art. 1 Verbrauchsstiftung Die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtete rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts besteht ab dem
  6. Mai 2025 als Verbrauchsstiftung für mindestens zehn Jahre und führt den Namen „Bayerische Transformations- und Forschungsstiftung“. Art. 2 Zweck, Stiftungsgenuß

(1)1 Die Stiftung hat im Bereich Forschung den Zweck,
  1. ergänzend zur staatlichen Forschungsförderung durch zusätzliche Mittel oder auf sonstige Weise universitäre, außeruniversitäre oder unternehmerische Forschungsvorhaben, die für die wissenschaftlich-technologische Entwicklung Bayerns, die Verteidigung oder für die bayerische Wirtschaft oder für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen nach Art. 131 und 141 der Verfassung von Bedeutung sind,
  2. die schnelle Nutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse durch die Wirtschaft zu fördern. 2 Das Nähere regelt die Satzung.
(2)1 Die Stiftung hat im Bereich Transformation den Zweck, Unternehmen im Freistaat Bayern ergänzend zu staatlichen Förderungen vor allem zur Bewältigung des Wandels der wirtschaftlichen und technologischen Rahmenbedingungen zu unterstützen. 2 Dazu zählt auch die innovative Umstellung von Produktionslinien namentlich zugunsten der Verteidigung. 3 Gefördert werden sollen standortrelevante Transformationsvorhaben in ganz Bayern. 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht. Art. 3 Stiftungsvermögen
(1)Das Stiftungsvermögen besteht aus
  1. dem zum Ablauf des
  2. April 2025 vorhandenen Kapitalstocks samt nach diesem Tag eintretenden Wertveränderungen und
  3. Zustiftungen ab dem
  4. Mai 2025 mit dem Zweck der Verwendung für Vorhaben der Transformation.
(2)1 Das Stiftungsvermögen soll für die Förderung standortrelevanter Transformationsvorhaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 verbraucht werden. 2 Das Nähere regelt die Satzung. Art. 4 Stiftungsmittel
(1)Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe im Bereich Forschung aus den zum Ablauf des 30. April 2025 vorhandenen Stiftungsmitteln, vom Freistaat Bayern gewährten Zuschüssen, etwaigen Zustiftungen, die nicht unter Art. 3 Abs. 1 fallen, sowie aus den laufenden Erträgen des Stiftungsvermögens.
(2)Aus den Mitteln nach Abs. 1 werden auch die Aufwendungen für die allgemeine Verwaltung getragen, soweit nicht in der Satzung eine anderweitige Regelung getroffen wird. Art. 5 Organe 1 Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, der Stiftungsvorstand sowie der wissenschaftliche Beirat. 2 Sie treffen ihre Entscheidungen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Art. 6 Stiftungsrat
(1)Der Stiftungsrat besteht aus
  1. dem Ministerpräsidenten als Vorsitzenden,
  2. dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst,
  3. dem Staatsminister der Finanzen und für Heimat,
  4. dem Staatsminister für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,
  5. zwei Vertretern des Bayerischen Landtags,
  6. zwei Vertretern der Wirtschaft,
  7. zwei Vertretern der Wissenschaft, davon einem Vertreter der Universitäten und einem Vertreter der Fachhochschulen.
(2)1 Der Stiftungsrat hat insbesondere die Aufgabe, die Grundsätze der Stiftungspolitik und die Arbeitsprogramme festzulegen sowie über den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Vermögensübersicht zu beschließen. 2 Er kann Richtlinien im Bereich Forschung für die Vergabe von Stiftungsmitteln erlassen. 3 Im Übrigen werden die Aufgaben durch die Satzung geregelt. Art. 7 Stiftungsvorstand
(1)1 Der Stiftungsvorstand besteht aus je einem Vertreter der Staatskanzlei, des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat sowie des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. 2 Der Stiftungsvorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(2)1 Der Stiftungsvorstand kann Richtlinien im Bereich Transformation für die Vergabe von Stiftungsmitteln erlassen. 2 Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. 3 Im Bereich Forschung führt er diese entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats. 4 Soweit der Bereich einzelner Staatsministerien im Bereich Forschung berührt ist, entscheidet der Stiftungsvorstand einstimmig. 5 Der Vorsitzende des Stiftungsvorstands vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(3)1 Der Vorstand bedient sich einer Geschäftsstelle. 2 Sie wird von einem Geschäftsführer geleitet, der nach Maßgabe der Satzung auch Vertretungsaufgaben wahrnehmen kann. 3 Der Vorstand beruft einen ehrenamtlichen Präsidenten. Art. 8 Wissenschaftlicher Beirat
(1)Der wissenschaftliche Beirat besteht aus Sachverständigen der Wirtschaft und der Wissenschaft.
(2)1 Der wissenschaftliche Beirat wird nur im Bereich Forschung tätig. 2 Er hat die Aufgabe, die Stiftung in Forschungs- und Technologiefragen zu beraten und einzelne Vorhaben zu begutachten. Art. 9 Satzung 1 Die nähere Ausgestaltung der Stiftung wird durch eine Satzung geregelt. 2 Die Satzung wird durch die Staatsregierung erlassen. Art. 10 Stiftungsaufsicht Die Stiftung untersteht unmittelbar der Aufsicht des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat. Art. 11 Beendigung, Heimfall
(1)Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.
(2)Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Bayern. Art. 12 Stiftungsgesetz 1 Abweichend von Art. 16 Abs. 1 des Bayerischen Stiftungsgesetzes finden die §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine entsprechende Anwendung. 2 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bayerischen Stiftungsgesetzes. Art. 13 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. August 1990 in Kraft. München, den 24. Juli 1990 Der Bayerische Ministerpräsident Dr. h. c. Max Streibl

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.