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Verordnung zur Regelung der Reisekostenerstattung der Gerichtsvollzieher bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten In der Fas

Verordnung zur Regelung der Reisekostenerstattung der Gerichtsvollzieher bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 2001 (GVB

l. S. 891) BayRS 2032-4-12-J (§§ 1–5) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Verordnung zur Regelung der Reisekostenerstattung der Gerichtsvollzieher bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten In der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. November 2001 (GVBl. S. 891) BayRS 2032-4-12-J (§§ 1–5) § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 [Schlussformel] Inhalt Text gilt ab: 01.01.2002 Fassung: 13.11.2001 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Verordnung zur Regelung der Reisekostenerstattung der Gerichtsvollzieher bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten In der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. November 2001 (GVBl. S. 891) BayRS 2032-4-12-J Vollzitat nach RedR: Verordnung zur Regelung der Reisekostenerstattung der Gerichtsvollzieher bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten vom
  3. November 2001 (GVBl. S. 891, BayRS 2032-4-12-J) Auf Grund des Art. 21 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) vom
  4. April 2001 (GVBl S. 133, BayRS 2032-4-1-F) erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz folgende Verordnung: § 1 Die Gerichtsvollzieher erhalten für Dienstreisen und Dienstgänge in Vollstreckungsangelegenheiten als Reisekostenvergütung die von ihnen gemäß Nummern 711 und 712 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (KV-GvKostG) vereinnahmten Wegegelder und Reisekosten. § 2 Können die Gerichtsvollzieher Wegegelder und Reisekosten ohne Verschulden nicht einziehen, so werden ihnen bei Aufträgen des Gerichts und in den Fällen, in denen Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, die sonst bei den Kostenschuldnern zu erhebenden Wegegelder und Reisekosten in den Fällen der Nummer 712 KV-GvKostG in voller Höhe, in den übrigen Fällen zur Hälfte aus der Landeskasse ersetzt. § 3 Decken die den Gerichtsvollziehern nach den §§ 1 und 2 im Laufe eines Kalendervierteljahres insgesamt zustehenden Reisekostenvergütungen ihre notwendigen Aufwendungen für Dienstreisen und Dienstgänge in Vollstreckungsangelegenheiten nicht, wird ihnen auf Antrag in Höhe des Minderbetrags ein Reisekostenzuschuss nach Maßgabe des § 14 der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) aus der Landeskasse gewährt. § 4 1 Für die Entscheidung über die Ansprüche nach den §§ 1, 2 und 3 und die Festsetzung der Entschädigungen ist die Dienstbehörde zuständig. 2 Für die Gewährung eines Reisekostenzuschusses ist die Zustimmung des Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) erforderlich. § 5 Diese Verordnung tritt am
  5. Januar 2002 in Kraft. München, den
  6. November 2001 Bayerisches Staatsministerium der Justiz Dr. Manfred Weiß, Staatsminister

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.