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Gesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden Vom 24. September 1970 (BayRS III S. 375) BayRS 2120-5-G

Obsah (4)Art. 2Art. 5Art. 6Art. 8

Gesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden Vom 24. September 1970 (BayRS III S. 375) BayRS 2120-5-G (Art. 1–8) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverz

Art. 2Zusammensetzung der Gutachterstelle und Bestellung ihrer Mitglieder

(1)1 Die Gutachterstelle hat mindestens drei Mitglieder. 2 Mindestens zwei Mitglieder sind Ärzte; einer von ihnen muß Facharzt für Psychiatrie sein.
(2)1 Die Regierung (Art. 1 Abs. 2) bestellt die Mitglieder der Gutachterstelle und deren Stellvertreter. 2 Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.
(3)1 Die Mitglieder und ihre Stellvertreter können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Regierung (Art. 1 Abs. 2) niederlegen. 2 Besteht kein wichtiger Grund, so kann die Regierung verlangen, daß das Mitglied sein Amt bis zum Abschluß eines anhängigen Gutachterverfahrens weiterführt, wenn der Stand des Verfahrens das erforderlich macht. Art. 3 Rechtsstellung der Mitglieder
(1)Die Mitglieder der Gutachterstelle sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2)1 Ein Mitglied darf in der Gutachterstelle im Einzelfall nicht mitwirken, wenn
  1. das Ruhen seiner Approbation angeordnet wurde oder
  2. es den Betroffenen ärztlich behandelt oder begutachtet hat. 2 Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 und Sätze 2 und 3 sowie Art. 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes 2) bleiben unberührt.
(3)1 Ist ein Mitglied nach Absatz 2 ausgeschlossen oder sonst verhindert, so tritt der Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung an die Stelle des Mitglieds. 2 Hat der Stellvertreter den Betroffenen untersucht, so wirkt er an der Beschlußfassung (Art. 5) an Stelle des Mitglieds auch dann mit, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr gegeben sind. 2) [Amtl. Anm.:] BayRS 2010-1-I Art. 4 Antrag
(1)1 Die Gutachterstelle entscheidet auf Antrag. 2 Sie wird nur tätig, wenn der Betroffene in Bayern seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder behördlich verwahrt wird.
(2)Antragsberechtigt ist der Betroffene und derjenige, dessen Einwilligung in die Behandlung in den Fällen des § 3 Abs. 3 und 4 und des § 4 des Kastrationsgesetzes 1) erforderlich ist. 1) [Amtl. Anm.:] BGBl.

Art. 5Entscheidung

(1)1 Über die Erteilung der Bestätigung nach § 5 des Kastrationsgesetzes 1) beschließen die Mitglieder der Gutachterstelle mit Stimmenmehrheit. 2 Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2)Die Bestätigung wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung die Kastration durchgeführt oder mit einer anderen Behandlung (§ 4 des Kastrationsgesetzes) begonnen wird.
(3)Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt. 1) [Amtl. Anm.:] BGBl.

Art. 6

Kostenfreiheit des Verfahrens Das Verfahren vor der Gutachterstelle ist gebühren- und auslagenfrei. Art. 7 Durchführungsvorschriften 1 Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention erläßt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen. 2 In diesen Rechtsverordnungen kann es 1. den Sitz und die Zusammensetzung der Gutachterstelle bestimmen; 2. die Zahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter festlegen und ihre Bestellung und Abberufung regeln; es kann insbesondere bestimmen, daß ein Mitglied oder ein Stellvertreter eines Mitglieds abzuberufen ist, wenn

  1. a)die Voraussetzungen für die Bestellung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind oder
  2. b)sich das Mitglied oder der Stellvertreter des Mitglieds als ungeeignet für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Gutachterstelle erweist; 3. das Verfahren der Gutachterstelle näher regeln; es kann Vorschriften erlassen über
  3. a)die zur Durchführung der Aufgabe nach § 5 des Kastrationsgesetzes 1) erforderlichen Aufklärungen und Ermittlungen,
  4. b)das Verfahren bei der Beschlußfassung,
  5. c)Form, Inhalt und Bekanntgabe der Entscheidungen der Gutachterstelle. 1) [Amtl. Anm.:] BGBl.

Art. 8Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz ist dringlich.

2 Es tritt mit Wirkung vom

  1. September 1970 in Kraft 3) . 3) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom
  2. September 1970 (GVBl. S. 416)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.