← Deutschland

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden Vom 18. Januar 1971 (B

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden Vom 18. Januar 1971 (BayRS III S. 376) BayRS 2120-5-1-G (§§ 1–8) - Bürge

§ 4Einwilligung

(1)1 Im Anschluß an die vorgeschriebene Untersuchung und Aufklärung führt die Gutachterstelle eine Erklärung des Betroffenen und der anderen Personen (§ 3 Abs. 3, 4 und § 4 des Kastrationsgesetzes 2) ) über die Einwilligung herbei. 2 Die Einwilligung ist schriftlich oder zur Niederschrift der Gutachterstelle zu erklären.
(2)Absatz 1 gilt auch für die Erklärung des Einverständnisses (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 des Kastrationsgesetzes). 2) [Amtl. Anm.:] BGBl.

§ 5

Aktenführung 1 Zu jedem bei der Gutachterstelle eingehenden Antrag werden Akten angelegt. 2 In ihnen werden die getroffenen Maßnahmen und ihre Ergebnisse festgehalten. § 6 Entscheidung der Gutachterstelle

(1)Sind die Ermittlungen abgeschlossen und liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 des Kastrationsgesetzes 2) vor, so bestimmt die Regierung den Termin für eine Sitzung und veranlaßt die Ladung der übrigen Mitglieder.
(2)1 (gegenstandslos) 2 Die Gutachterstelle ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind. 3 Hat ein stellvertretendes Mitglied den Betroffenen untersucht und nach § 3 Abs. 1, 3 oder 4 des Kastrationsgesetzes aufgeklärt, so wirkt es bei der Entscheidung an Stelle des Vertretenen mit.
(3)Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung für entbehrlich, weil die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 des Kastrationsgesetzes offensichtlich nicht vorliegen, so kann, wenn die übrigen Mitglieder damit einverstanden sind, im Weg der schriftlichen Umfrage Beschluß gefaßt werden. 2) [Amtl. Anm.:] BGBl.

§ 7Form, Inhalt und Zustellung der Entscheidung

(1)1 Die Bestätigung oder Ablehnung ergeht schriftlich. 2 Sie ist zu begründen, vom Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Gutachterstelle zu unterzeichnen, dem Antragsteller zuzustellen und den übrigen Antragsberechtigten mitzuteilen.
(2)Die Bestätigung hat auch zu enthalten
  1. den Zeitpunkt, an dem sie unwirksam wird;
  2. bei Betroffenen, die auf richterliche Anordnung in einer Anstalt untergebracht sind, den Hinweis, daß sie durch die Kastration oder andere Behandlung keinen Anspruch auf vorzeitige Entlassung haben;
  3. soweit erforderlich, den Hinweis, daß eine ärztliche Nachuntersuchung innerhalb einer zu bestimmenden Frist nach der Kastration ratsam ist. § 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
  4. November 1970 in Kraft 3) . 3) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom
  5. Januar 1971 (GVBl. S. 61)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.