Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden Vom 18. Januar 1971 (BayRS III S. 376) BayRS 2120-5-1-G (§§ 1–8) - Bürge
§ 4Einwilligung
(1)1 Im Anschluß an die vorgeschriebene Untersuchung und Aufklärung führt die Gutachterstelle eine Erklärung des Betroffenen und der anderen Personen (§ 3 Abs. 3, 4 und § 4 des Kastrationsgesetzes 2) ) über die Einwilligung herbei. 2 Die Einwilligung ist schriftlich oder zur Niederschrift der Gutachterstelle zu erklären.
(2)Absatz 1 gilt auch für die Erklärung des Einverständnisses (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 des Kastrationsgesetzes). 2) [Amtl. Anm.:] BGBl.
§ 5
Aktenführung 1 Zu jedem bei der Gutachterstelle eingehenden Antrag werden Akten angelegt. 2 In ihnen werden die getroffenen Maßnahmen und ihre Ergebnisse festgehalten. § 6 Entscheidung der Gutachterstelle
(1)Sind die Ermittlungen abgeschlossen und liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 des Kastrationsgesetzes 2) vor, so bestimmt die Regierung den Termin für eine Sitzung und veranlaßt die Ladung der übrigen Mitglieder.
(2)1 (gegenstandslos) 2 Die Gutachterstelle ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind. 3 Hat ein stellvertretendes Mitglied den Betroffenen untersucht und nach § 3 Abs. 1, 3 oder 4 des Kastrationsgesetzes aufgeklärt, so wirkt es bei der Entscheidung an Stelle des Vertretenen mit.
(3)Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung für entbehrlich, weil die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 des Kastrationsgesetzes offensichtlich nicht vorliegen, so kann, wenn die übrigen Mitglieder damit einverstanden sind, im Weg der schriftlichen Umfrage Beschluß gefaßt werden. 2) [Amtl. Anm.:] BGBl.
§ 7Form, Inhalt und Zustellung der Entscheidung
(1)1 Die Bestätigung oder Ablehnung ergeht schriftlich. 2 Sie ist zu begründen, vom Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Gutachterstelle zu unterzeichnen, dem Antragsteller zuzustellen und den übrigen Antragsberechtigten mitzuteilen.
(2)Die Bestätigung hat auch zu enthalten
- den Zeitpunkt, an dem sie unwirksam wird;
- bei Betroffenen, die auf richterliche Anordnung in einer Anstalt untergebracht sind, den Hinweis, daß sie durch die Kastration oder andere Behandlung keinen Anspruch auf vorzeitige Entlassung haben;
- soweit erforderlich, den Hinweis, daß eine ärztliche Nachuntersuchung innerhalb einer zu bestimmenden Frist nach der Kastration ratsam ist. § 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
- November 1970 in Kraft 3) . 3) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom
- Januar 1971 (GVBl. S. 61)