BayHärteV: Verordnung zum Härteausgleich Straßenausbaubeitrag (Härteausgleichsverordnung – BayHärteV) Vom
- Juni 2019 (GVBl. S. 327) BayRS 2024-1-3-I (§§ 1–4) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Verordnung zum Härteausgleich Straßenausbaubeitrag (Härteausgleichsverordnung – BayHärteV) Vom
- Juni 2019 (GVBl. S. 327) BayRS 2024-1-3-I (§§ 1–4) § 1 Kommission § 2 Geschäftsstelle § 3 Antragsverfahren § 4 Inkrafttreten, Außerkraftteten [Schlussformel] Inhalt BayHärteV Text gilt ab: 01.07.2019 Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027 Fassung: 05.06.2019 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Verordnung zum Härteausgleich Straßenausbaubeitrag (Härteausgleichsverordnung – BayHärteV) Vom
- Juni 2019 (GVBl. S. 327) BayRS 2024-1-3-I Vollzitat nach RedR: Härteausgleichsverordnung (BayHärteV) vom
- Juni 2019 (GVBl. S. 327, BayRS 2024-1-3-I) Auf Grund des Art. 19a Abs. 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Art. 8a des Gesetzes vom
- Mai 2019 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie: § 1 Kommission
(1)1 Die Kommission nach Art. 19a Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) führt den Namen „Härtefallkommission für Straßenausbaubeiträge. 2 Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben, die im Staatsanzeiger zu veröffentlichen ist.
(2)1 Mitglieder der Kommission, die Bedienstete des Freistaates Bayern sind, üben ihr Amt als unentgeltliche Nebentätigkeit auf Veranlassung des Dienstherrn aus. 2 Im Übrigen sind die Mitglieder der Kommission ehrenamtlich tätig. 3 Reisekostenvergütung wird nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes gewährt. 4 Satz 3 gilt auch für Mitglieder der Kommission, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zum Freistaat Bayern stehen; für sie gilt ihr Hauptwohnsitz als Dienstort im Sinne des Bayerischen Reisekostengesetzes.
(3)1 Die Berufung kann ohne die schriftliche Zustimmung des Mitglieds der Kommission nur widerrufen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes über die Versetzung oder die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies zulässt. 2 Art. 19 Abs. 5 des Bayerischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(4)1 Der Vorsitzende der Kommission beruft diese ein. 2 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und drei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 3 Jedes Mitglied der Kommission hat eine Stimme. § 2 Geschäftsstelle 1 Die Geschäftsstelle der Kommission wird bei der Regierung von Unterfranken eingerichtet. 2 Aufgabe der Geschäftsstelle ist es, die Zulässigkeit der bei ihr zu stellenden Anträge zu prüfen, die Sitzungen der Kommission vorzubereiten und den Sachverhalt zu ermitteln. 3 Die Geschäftsstelle wirkt auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten der Antragsteller hin und unterstützt die Kommission bei dem Vollzug ihrer Beschlüsse. 4 Sie wickelt auf den Freistaat Bayern übergegangene Erstattungsansprüche des Leistungsempfängers und Ansprüche des Freistaats Bayern auf Rückzahlung von Leistungen aus dem Härtefallfonds nach Maßgabe des Art. 19a Abs. 10 KAG im Namen der Kommission ab. § 3 Antragsverfahren Ein Antrag kann wirksam nur mit dem zur Verfügung gestellten Antragsformular oder unter Nutzung des entsprechenden elektronischen Antragsverfahrens gestellt werden. § 4 Inkrafttreten, Außerkraftteten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. 2 Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. München, den 5. Juni 2019 Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Joachim Herrmann, Staatsminister