IVUAbwV: Verordnung zur Umsetzung der IVU-Richtlinie bei Abwasser (Bayerische IVU-Abwasser-Verordnung – IVUAbwV) Vom
- Dezember 2001 (GVBl. S. 1066) BayRS 753-1-20-U (§§ 1–9) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Verordnung zur Umsetzung der IVU-Richtlinie bei Abwasser (Bayerische IVU-Abwasser-Verordnung – IVUAbwV) Vom
- Dezember 2001 (GVBl. S. 1066) BayRS 753-1-20-U (§§ 1–9) § 1 Anwendungsbereich § 2 Koordinierung der Verfahren § 3 Antragsunterlagen § 4 Mindestinhalt der Erlaubnis § 5 Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen § 6 Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung § 7 Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis § 8 Unterrichtung bei Störungen und Unfällen § 9 Inkrafttreten [Schlussformel] Anlage 1 (aufgehoben) Anlage 2 (aufgehoben) Anlage 3 (aufgehoben) Inhalt IVUAbwV Text gilt ab: 01.04.2026 Fassung: 12.12.2001 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Verordnung zur Umsetzung der IVU-Richtlinie bei Abwasser (Bayerische IVU-Abwasser-Verordnung – IVUAbwV) 1 Vom
- Dezember 2001 (GVBl. S. 1066) BayRS 753-1-20-U Vollzitat nach RedR: Bayerische IVU-Abwasser-Verordnung (IVUAbwV) vom
- Dezember 2001 (GVBl. S. 1066, BayRS 753-1-20-U), die zuletzt durch § 59 des Gesetzes vom
- März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist Auf Grund von Art. 41j, Art. 70 Abs. 2 und Art. 77 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1994 (GVBl S. 882, BayRS 753–1–U), zuletzt geändert durch § 54 des Gesetzes vom
- April 2001 (GVBl S. 140), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung: 1 [Amtl. Anm.:] Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
- September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) und der Entscheidung der Kommission vom
- Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters gemäß Art. 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 192 S. 36). § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für das Einleiten von Abwasser, das in den in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG aufgeführten Anlagen (IVU-Anlagen) anfällt. § 2 Koordinierung der Verfahren 1 Die vollständige Koordinierung des Erlaubnisverfahrens mit den für die IVU-Anlagen erforderlichen Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen ist sicherzustellen. 2 Die zuständige Behörde hat sich über den Stand anderweitiger die IVU-Anlage betreffender Zulassungsverfahren Kenntnis zu verschaffen und auf ihre Beteiligung hinzuwirken sowie mit den für diese Verfahren zuständigen Behörden frühzeitig den von ihr beabsichtigten Inhalt des Genehmigungsbescheids zu erörtern und abzustimmen. § 3 Antragsunterlagen Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind Unterlagen nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV), insbesondere nach § 4 Abs. 3 WPBV, beizufügen. § 4 Mindestinhalt der Erlaubnis Die Erlaubnis hat angemessene Regelungen zu enthalten, die eine Überwachung der Gewässerbenutzung ermöglichen, insbesondere zur Methode und Häufigkeit von Messungen und zum Bewertungsverfahren sowie eine Verpflichtung zur Vorlage von Daten für die Überprüfung der Einhaltung von Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis. § 5 Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen Sofern die Beteiligung der Öffentlichkeit nicht bereits nach anderen Vorschriften erfolgt, ist die Öffentlichkeit entsprechend Art. 78a Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zu beteiligen. § 6 Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung Können mit einer Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines Staates außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbunden sein oder ersucht ein solcher Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, so ist im Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis eine Beteiligung des anderen Staates entsprechend Art. 78a Satz 1 BayVwVfG sicherzustellen, sofern die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nicht bereits nach anderen Vorschriften erfolgt. § 7 Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis
(1)Die Einhaltung der Erlaubnis ist regelmäßig zu überwachen.
(2)Die Erlaubnis ist regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich anzupassen. § 8 Unterrichtung bei Störungen und Unfällen Der Betreiber hat die Kreisverwaltungsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt, bei Bergbaubetrieben die zuständige Bergbehörde, unverzüglich über alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu unterrichten. § 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. München, den 12. Dezember 2001 Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen Dr. Werner Schnappauf, Staatsminister Anlage 1 (aufgehoben) Anlage 2 (aufgehoben) Anlage 3 (aufgehoben)