KrVergütV: Verordnung über die Vergütung für die Verwaltung der Kreisstraßen durch den Freistaat Bayern (KrVergütV) Vom
- Juni 1978 (BayRS V S. 758) BayRS 91-1-2-B (§§ 1–3) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Verordnung über die Vergütung für die Verwaltung der Kreisstraßen durch den Freistaat Bayern (KrVergütV) Vom
- Juni 1978 (BayRS V S. 758) BayRS 91-1-2-B (§§ 1–3) § 1 Höhe und Berechnung der Vergütung § 2 Fälligkeit § 3 Inkrafttreten Inhalt KrVergütV Text gilt ab: 01.01.2025 Fassung: 09.06.1978 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Verordnung über die Vergütung für die Verwaltung der Kreisstraßen durch den Freistaat Bayern (KrVergütV) Vom
- Juni 1978 (BayRS V S. 758) BayRS 91-1-2-B Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Vergütung für die Verwaltung der Kreisstraßen durch den Freistaat Bayern (KrVergütV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-2-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom
- Mai 2024 (GVBl. S. 94) geändert worden ist Auf Grund des Art. 59 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes 1) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung: 1) [Amtl. Anm.:] BayRS 91-1-I § 1 Höhe und Berechnung der Vergütung
(1)1 Die Vergütung für die Verwaltung der Kreisstraßen durch den Freistaat Bayern beträgt
- ab
- Januar 2025 jährlich 750 € je Kilometer Kreisstraße und
- 10 % der Ausgaben für kleinere Um- und Ausbaubaumaßnahmen sowie Erneuerungsbauvorhaben und 14 % der Ausgaben für größere Um- und Ausbaumaßnahmen und Neubauten. 2 Werden Um- und Ausbaubaumaßnahmen, Erneuerungsbauvorhaben und Neubauten im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 (Maßnahmen) endgültig aufgegeben oder Planungen über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren unterbrochen, ist der bis dahin entstandene Planungsaufwand dem Freistaat zu vergüten. 3 Die Vergütung beträgt bei Aufgabe von Maßnahmen oder Unterbrechung von Planungen in der Leistungsphase 2 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) 20 %, in der Leistungsphase 3 der HOAI 40 % und ab der Leistungsphase 4 der HOAI 50 % der in Satz 1 Nr. 2 genannten Sätze mit der Maßgabe, dass statt der Ausgaben die dem Planungsstand entsprechende Kostenermittlung zugrunde zu legen ist. 4 Sind mehrere Gewerke Teil der Maßnahme, so ist für die Vergütung nach Satz 3 für die gesamte Maßnahme die Leistungsphase des Gewerks maßgeblich, das den Schwerpunkt der Maßnahme darstellt. 5 Sofern die Planungen später weitergeführt oder baulich umgesetzt werden, wird die bereits entrichtete Vergütung angerechnet, es sei denn, die erstellten Planungsunterlagen sind nicht weiter nutzbar.
(2)Unter Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 fallen nicht diejenigen Maßnahmen, die unter der Leitung des Straßenmeisters mit eigenen Arbeitskräften des Landkreises ohne einen Bauunternehmer durchgeführt werden.
(3)Für die Berechnung der Vergütung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das jeweils zu Beginn des laufenden Jahres vorhandene Kreisstraßennetz auf eine volle Kilometerzahl auf- oder abgerundet.
(4)Mit der Vergütung nach Abs. 1 ist jeglicher Aufwand des Staatlichen Bauamts für die Verwaltung der Kreisstraßen abgegolten. § 2 Fälligkeit
(1)Die Vergütung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist am 1. Januar des laufenden Jahres fällig.
(2)1 Die Vergütung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist am
- September des laufenden Jahres zu entrichten. 2 Sie errechnet sich zunächst (als Abschlag) aus den entsprechenden veranschlagten Ausgabesummen im Haushaltsplan des Landkreises einschließlich etwaiger bis zum
- September erlassenen Nachtragshaushaltssatzungen (Soll) und endgültig aus den im Haushaltsjahr tatsächlich geleisteten Ausgabesummen (Ist). 3 Der Unterschiedsbetrag (zwischen Soll und Ist) wird am
- September des jeweils folgenden Jahres abgerechnet und die sich ergebende Vergütungsnachforderung oder -rückerstattung zusammen mit dem Vergütungsabschlag für das neue Jahr erhoben oder verrechnet. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am
- Januar 1979 in Kraft 2) . 2) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom
- Juni 1978 (GVBl. S. 343)