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LGRG: Gesetz über den Landesgesundheitsrat (Landesgesundheitsratsgesetz – LGRG) Vom 24. Juli 2007 (GVBl. S. 496) BayRS 2120-2-G (Art. 1–6)

LGRG: Gesetz über den Landesgesundheitsrat (Landesgesundheitsratsgesetz – LGRG) Vom

  1. Juli 2007 (GVBl. S. 496) BayRS 2120-2-G (Art. 1–6) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Gesetz über den Landesgesundheitsrat (Landesgesundheitsratsgesetz – LGRG) Vom
  2. Juli 2007 (GVBl. S. 496) BayRS 2120-2-G (Art. 1–6) Art. 1 Aufgaben Art. 2 Zusammensetzung Art. 3 Zusammenarbeit mit Behörden und anderen Stellen Art. 4 Ehrenamtliche Tätigkeit Art. 5 Geschäftsordnung, Geschäftsstelle Art. 6 Inkrafttreten [Schlussformel] Inhalt LGRG Text gilt ab: 16.07.2024 Fassung: 24.07.2007 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Gesetz über den Landesgesundheitsrat (Landesgesundheitsratsgesetz – LGRG) Vom
  3. Juli 2007 (GVBl. S. 496) BayRS 2120-2-G Vollzitat nach RedR: Landesgesundheitsratsgesetz (LGRG) vom
  4. Juli 2007 (GVBl. S. 496, BayRS 2120-2-G), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom
  5. Juli 2024 (GVBl. S. 205) geändert worden ist Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird: Art. 1 Aufgaben 1 Der Landesgesundheitsrat berät den Bayerischen Landtag und die Bayerische Staatsregierung in allen Fragen des Gesundheitswesens. 2 Damit trägt er zur Entscheidungsfindung über gesundheitliche Themen in Bayern bei. 3 Einmal im Jahr berichtet er dem Ausschuss für Gesundheit, Pflege und Prävention schriftlich über seine Aktivitäten und den Umsetzungsstand seiner Resolutionen. Art. 2 Zusammensetzung

(1)Der Landesgesundheitsrat setzt sich aus 33 auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erfahrenen Personen zusammen.
(2)1 10 Mitglieder und 10 stellvertretende Mitglieder werden von den Fraktionen der im Landtag vertretenen Parteien entsprechend ihrem Stärkeverhältnis für die Dauer der Legislaturperiode des Landtags nominiert. 2 Dabei entfällt auf jede im Landtag vertretene Fraktion mindestens ein Sitz. 3 Sofern einer im Landtag vertretenen Fraktion nach Satz 2 ein Sitz zukommt, der sich nicht aus der Berechnung des Stärkeverhältnisses ergibt, erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Landesgesundheitsrats um diesen zusätzlichen Sitz.
(3)1 Die folgenden Körperschaften und Verbände schlagen jeweils ein Mitglied sowie ein stellvertretendes Mitglied vor, das jeweils vom Landtag für die Dauer der Legislaturperiode des Landtags bestätigt wird:
  1. Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern,
  2. Bayerischer Landespflegerat,
  3. Bayerische Krankenhausgesellschaft e.V.,
  4. Bayerische Landesapothekerkammer,
  5. Bayerische Landesärztekammer,
  6. Bayerische Landestierärztekammer,
  7. Bayerische Landeszahnärztekammer,
  8. Psychotherapeutenkammer Bayern,
  9. Vereinigung der Pflegenden in Bayern,
  10. Deutsche Rentenversicherung – Bayern Süd,
  11. Heilpraktikerverband Bayern e.V.,
  12. Interessengemeinschaft bayerischer Heilmittelverbände IBH e.V.,
  13. Kommunale Spitzenverbände in Bayern,
  14. Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Bayern,
  15. Landesverband Südost der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
  16. Medizinische Fakultäten der bayerischen Universitäten,
  17. Ärzteverband Öffentlicher Gesundheitsdienst Bayern e.V.,
  18. Patientenfürsprecher auf Vorschlag der Bayerischen Krankenhausgesellschaft,
  19. Selbsthilfekoordination Bayern und Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e.V. mit alternierender Vertretung,
  20. VdK Landesverband Bayern e.V.,
  21. Verband der privaten Krankenversicherung e.V.,
  22. Bayerischer Hebammen Landesverband e.V. und Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.V. mit alternierender Vertretung,
  23. Bayerische Hochschulen mit pflegewissenschaftlichem Studiengang,
  24. Kassenärztliche Vereinigung Bayerns,
  25. Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns. 2 Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der jeweiligen Legislaturperiode des Landtags aus, dann ist an seiner Stelle ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied zu nominieren oder zur Bestätigung zu benennen. Art. 3 Zusammenarbeit mit Behörden und anderen Stellen 1 Zu den Beratungen sind die betroffenen Staatsministerien einzuladen. 2 Eine enge Zusammenarbeit des Landesgesundheitsrats mit dem Landesamt für Pflege, dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Landeszentrale für Gesundheit ist anzustreben. 3 Die Landesämter und die Landeszentrale für Gesundheit sind als ständige Gäste zu den Sitzungen des Landesgesundheitsrats einzuladen. 4 Der Landesgesundheitsrat kann bei Bedarf weitere Institutionen oder Verbände beratend hinzuziehen, um deren Expertise nutzen zu können. Art. 4 Ehrenamtliche Tätigkeit 1 Die Tätigkeit im Landesgesundheitsrat ist ehrenamtlich. 2 Die Mitglieder erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlungen und der Ausschüsse Reisekostenvergütung nach den für die Beamten im höheren Dienst des Freistaates Bayern geltenden Vorschriften. Art. 5 Geschäftsordnung, Geschäftsstelle 2 Die Geschäftsordnung gibt sich der Landesgesundheitsrat selbst. 2 Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention führt die Geschäfte. Art. 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom
  26. Juli 2007 in Kraft. München, den
  27. Juli 2007 Der Bayerische Ministerpräsident Dr. Edmund Stoiber

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.