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BayLPflGG: Bayerisches Landespflegegeldgesetz (BayLPflGG) Vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613, 625) BayRS 2170-9-G (Art. 1–7)

gesetz (BayLPflGG) Vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613, 625) BayRS 2170-9-G (Art. 1–7) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Bayerisches Landespflegegeldgesetz (BayLPflGG) Vom 2

§ 60Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 SGB I eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder auf Verlangen des Landesamts der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte nicht zustimmt, 2.

§ 60Abs.

1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 SGB I eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 3.

§ 60Abs.

1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 SGB I auf Verlangen des Landesamts eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder ihrer Vorlage nicht zustimmt.

(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Art. 6 Übergangsregelungen
(1)1 Art. 2 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung auf Anträge, die bis zum
  1. Dezember 2025 gestellt werden. 2 Für diese Anträge ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. 3 Ist ein Antrag bis zum Ablauf des
  2. Dezember 2025 bei dem Landesamt eingegangen, so ist für die Bemessung des Anspruchs für das am
  3. Dezember 2025 endende Pflegegeldjahr Art. 2 Abs. 4 Satz 1 in der am
  4. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2)Abweichend von Art. 2 Abs. 2 endet das am
  1. Oktober 2024 begonnene Pflegegeldjahr am
  2. Dezember
  3. Art. 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz trat am
  4. Mai 2018 in Kraft und wurde als § 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2017/2018 (
  5. Nachtragshaushaltsgesetz 2018 –
  6. NHG 2018) vom
  7. Juli 2018 (GVBl. S. 613) verkündet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.