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BayLStG: Gesetz über die Bayerische Landesstiftung (BayLStG) Vom 27. März 1972 (BayRS 1983 IV S. 474) BayRS 282-2-10-F (Art. 1–15)

BayLStG: Gesetz über die Bayerische Landesstiftung (BayLStG) Vom

  1. März 1972 (BayRS 1983 IV S. 474) BayRS 282-2-10-F (Art. 1–15) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Gesetz über die Bayerische Landesstiftung (BayLStG) Vom
  2. März 1972 (BayRS 1983 IV S. 474) BayRS 282-2-10-F (Art. 1–15) Art. 1 Errichtung Art. 2 Zweck Art. 3 Stiftungsgenuß Art. 4 Vermögen Art. 5 Stiftungsmittel Art. 6 Organe Art. 7 Stiftungsvorstand Art. 8 Stiftungsrat Art. 9 Arbeitskräfte Art. 10 Verwaltungsgrundsätze Art. 11 Satzung Art. 12 Stiftungsaufsicht Art. 13 Beendigung Art. 14 Anwendung des Stiftungsgesetzes Art. 15 Inkrafttreten Inhalt BayLStG Text gilt ab: 18.10.2024 Fassung: 27.03.1972 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Gesetz über die Bayerische Landesstiftung (BayLStG) Vom
  3. März 1972 (BayRS 1983 IV S. 474) BayRS 282-2-10-F Vollzitat nach RedR: Gesetz über die Bayerische Landesstiftung (BayLStG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 282-2-10-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom
  4. Oktober 2024 (GVBl. S. 474) geändert worden ist Art. 1 Errichtung 1 Unter dem Namen „Bayerische Landesstiftung“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München errichtet. 2 Sie entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Art. 2 Zweck Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke auf sozialem und kulturellem Gebiet im Sinn der §§ 51 bis 53 und 55 bis 68 der Abgabenordnung 1 . 1 [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 610-1-3 Art. 3 Stiftungsgenuß

(1)Die Stiftung verfolgt ihre Zwecke durch Gewährung von Zuschüssen und Darlehen und durch die Übernahme von Bürgschaften und Garantien.
(2)Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht. Art. 4 Vermögen Das Vermögen der Stiftung besteht aus
  1. dem zum
  2. Dezember 2013 vorhandenen Kapitalstock sowie
  3. sonstigen Zuwendungen, soweit sie nicht zur Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind. Art. 5 Stiftungsmittel Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
  4. dem Ertrag des Stiftungsvermögens,
  5. Zuwendungen und sonstigen Einnahmen, soweit sie nicht dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind. Art. 6 Organe Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat. Art. 7 Stiftungsvorstand
(1)1 Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. 2 Die Mitglieder des Vorstands werden von der Staatsregierung im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat bestellt. 3 Die Bestellung erfolgt auf höchstens fünf Jahre; eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2)Die Staatsregierung kann ein Mitglied des Stiftungsvorstands auf dessen Antrag oder aus dienstlichen Gründen abberufen.
(3)1 Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrats und erledigt die laufenden Angelegenheiten der Stiftung. 2 Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung obliegt ihm die sichere und ertragbringende Anlage des Stiftungsvermögens. 3 Willenserklärungen sind für die Stiftung verbindlich, wenn sie vom Vorsitzenden des Vorstands und einem Vorstandsmitglied oder im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von zwei Vorstandsmitgliedern abgegeben werden. Art. 8 Stiftungsrat
(1)1 Der Stiftungsrat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung der Stiftung zu überwachen. 2 Er erledigt die einmaligen Angelegenheiten der Stiftung. 3 Ihm obliegt insbesondere die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel. 4 Das Nähere regelt die Satzung 2) .
(2)Der Stiftungsrat besteht aus 1. dem Ministerpräsidenten, 2. dem Staatsminister der Finanzen und für Heimat, 3. sieben Vertretern des Landtags, 4. je einem Vertreter der Staatsministerien
  1. a)des Innern, für Sport und Integration,
  2. b)für Wissenschaft und Kunst,
  3. c)für Familie, Arbeit und Soziales,
  4. d)für Gesundheit, Pflege und Prävention, 5. zwei auf dem Gebiet der Finanz- und Vermögensverwaltung fachkundigen nichtstaatlichen Vertretern.
(3)1 Die Vertreter des Landtags werden durch den Landtag für fünf Jahre bestellt; eine wiederholte Bestellung ist zulässig. 2 Ihre Amtsdauer endet vorzeitig, wenn sie aus dem Landtag ausscheiden. 3 Nachnominierungen gehen nicht über den Zeitraum der ursprünglichen Bestellung hinaus. 4 Das Vorschlagsrecht für die Vertreter des Landtags steht den Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke zu. 5 Das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers findet Anwendung.
(4)1 Die Mitglieder unter Absatz 2 Nr. 4 werden von den Ministerien, die durch sie vertreten werden, vorgeschlagen und vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für fünf Jahre bestellt; eine wiederholte Bestellung ist zulässig. 2 Bei Staatsbeamten endet die Amtsdauer vorzeitig bei Wechsel der Behörde oder Beendigung des Dienstverhältnisses.
(5)Die Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 5 werden vom Stiftungsrat vorgeschlagen und vom Landtag für fünf Jahre bestellt; eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(6)Für die Mitglieder des Stiftungsrats können Stellvertreter bestimmt werden; die näheren Einzelheiten regelt die Satzung.
(7)Vorsitzender des Stiftungsrats ist der Ministerpräsident, erster stellvertretender Vorsitzender der Staatsminister der Finanzen und für Heimat; ein weiterer Stellvertreter wird aus der Mitte des Stiftungsrats gewählt.
(8)1 Der Stiftungsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 2 Die Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 5 sind von der Abstimmung über den Vorschlag gemäß Abs. 5 ausgeschlossen.
(9)1 Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich. 2 Persönliche Auslagen können in angemessener Höhe vergütet werden. 2) [Amtl. Anm.:] BayRS 282-2-10-1-F Art. 9 Arbeitskräfte
(1)Die Verwaltung der Stiftung kann mit Beamten und Arbeitnehmern besetzt werden.
(2)1 Die bei der Stiftung tätigen Beamten sind Staatsbeamte. 2 Oberste Dienstbehörde ist das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. 3 Die Stiftung hat den Besoldungs- und Versorgungsaufwand zu tragen. Art. 10 Verwaltungsgrundsätze
(1)1 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2 Der Ertrag des Stiftungsvermögens und etwaige Zuwendungen und sonstige Einnahmen, die nicht dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind, dürfen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden.
(2)1 Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung einen Voranschlag (Haushaltsplan) aufzustellen, der die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben bildet. 2 Der Voranschlag muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. 3 Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(3)Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung Rechnung zu legen; die Stiftungsrechnung ist zusammen mit einer Vermögensübersicht der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(4)Die Aufsichtsbehörde kann an Stelle des in Absatz 2 geregelten Haushaltsplans und der in Absatz 3 geregelten Vermögensübersicht die Aufstellung eines Wirtschaftsplans vorschreiben, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben nicht zweckmäßig ist.
(5)Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Obersten Rechnungshof. Art. 11 Satzung 1 Die nähere Ausgestaltung der Stiftung wird durch eine Satzung 2) geregelt. 2 Die Staatsregierung erläßt die Satzung nach Anhörung des Stiftungsrats, dies gilt entsprechend für Änderungen und Ergänzungen. 2) [Amtl. Anm.:] BayRS 282-2-10-1-F Art. 12 Stiftungsaufsicht Die Stiftung untersteht unmittelbar der Aufsicht des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat. Art. 13 Beendigung Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden. Art. 14 Anwendung des Stiftungsgesetzes 3) Im übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen des Stiftungsgesetzes. 3) [Amtl. Anm.:] BayRS 282-1-1-K Art. 15 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz ist dringlich. 2 Es tritt am 1. April 1972 in Kraft 4) . 4) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 27. März 1972 (GVBl. S. 85)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.