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LfFV: Verordnung über das Landesamt für Finanzen (LfFV) Vom 8. August 2005 (GVBl. S. 371) BayRS 600-2-F (§§ 1–3)

LfFV: Verordnung über das Landesamt für Finanzen (LfFV) Vom

  1. August 2005 (GVBl. S. 371) BayRS 600-2-F (§§ 1–3) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Verordnung über das Landesamt für Finanzen (LfFV) Vom
  2. August 2005 (GVBl. S. 371) BayRS 600-2-F (§§ 1–3) § 1 Landesamt für Finanzen § 2 Staatsoberkasse Bayern in Landshut § 3 Inkrafttreten [Schlussformel] Anlage (aufgehoben) Inhalt LfFV Text gilt ab: 01.04.2026 Fassung: 08.08.2005 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Verordnung über das Landesamt für Finanzen (LfFV) Vom
  3. August 2005 (GVBl. S. 371) BayRS 600-2-F Vollzitat nach RedR: Verordnung über das Landesamt für Finanzen (LfFV) vom
  4. August 2005 (GVBl. S. 371, BayRS 600-2-F), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom
  5. März 2026 (GVBl. S. 146) geändert worden ist Auf Grund von § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S), § 17 Abs. 2 Sätze 3 und 4 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz – FVG) in der Fassung des Art. 5 des Gesetzes vom
  6. August 1971 (BGBl I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom
  7. Dezember 2004 (BGBl I S. 3310), in Verbindung mit § 4 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom
  8. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), geändert durch § 3 der Verordnung vom
  9. Juni 2005 (GVBl S. 187), und Art. 12 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  10. August 2001 (GVBl S. 458, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom
  11. Juli 2005 (GVBl S. 287), sowie Art. 92 des Gesetzes Nr. 59 der Militärregierung über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände vom
  12. November 1947 (BGBl III 250 Anhang A – 1) erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung: § 1 Landesamt für Finanzen

(1)1 Das Landesamt für Finanzen ist als zentrale Landesbehörde zuständig für die Aufgaben der Finanzverwaltung sowie für ressortübergreifende Aufgaben im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik, insbesondere für die Bereiche Personal- und Finanzwesen. 2 Es untersteht der unmittelbaren Fach- und Dienstaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
(2)1 Das Landesamt für Finanzen hat seinen Sitz in Würzburg. 2 Es wird von einer Präsidentin/einem Präsidenten geleitet.
(3)1 Dienststellen des Landesamts für Finanzen bestehen in Ansbach, Augsburg, Bayreuth, Landshut, Regensburg, Weiden i.d.OPf. und Würzburg. 2 Bearbeitungsstellen des Landesamts für Finanzen bestehen in Ingolstadt, Kaufbeuren, München, Passau, Straubing und Vohenstrauß.
(4)1 Das Landesamt für Finanzen ist für die Aufgaben der Finanzverwaltung sachlich zuständig, die nicht dem Bayerischen Landesamt für Steuern obliegen. 2 Insbesondere ist es zuständig
  1. für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern sowie für die zentrale Abrechnung von Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung einschließlich der Wohnungsfürsorge,
  2. für die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern nach Maßgabe der Vertretungsverordnung einschließlich Mahnverfahren.
(5)1 Die Dienststellen des Landesamts für Finanzen sind zuständig wie folgt: 1. Dienststelle Ansbach für die Durchführung des Gesetzes Nr. 59 der Militärregierung über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände; es ist auch Wiedergutmachungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes, 2. Dienststelle Landshut für die Angelegenheiten des im Rahmen der Wiedergutmachung beschlagnahmten und eingezogenen Vermögens, insbesondere gemäß
  1. a)dem Gesetz Nr. 52 der Militärregierung über die Sperre und Überwachung von Vermögen,
  2. b)dem Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismusvom 5. März 1946 (BayBS III S. 223), das zuletzt durch § 45 des Gesetzes vom 31. Juli 1970 (GVBl. S. 345, BayRS 27-1-I) geändert worden ist, und
  3. c)der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats vom 29. April 1947 (GVBl. S. 169), 3. Dienststelle Würzburg für die Verwaltung und Abwicklung von Nachlassvermögen, das dem Freistaat Bayern als Erben oder Vermächtnisnehmer zufällt, sowie von Vereins- und Stiftungsvermögen, das an den Freistaat Bayern nach § 45 Abs. 3, §§ 46 und 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches anfällt. 2 Besondere Regelungen bleiben davon unberührt, ebenso die Aufgabenbereiche anderer dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat unmittelbar nachgeordneter Behörden. § 2 Staatsoberkasse Bayern in Landshut Die Staatsoberkasse Bayern in Landshut ist dem Landesamt für Finanzen – Dienststelle Landshut – angegliedert und untersteht unmittelbar ihrer Leitung. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft. München, den 8. August 2005 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Prof. Dr. Kurt Faltlhauser, Staatsminister Anlage (aufgehoben)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.