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PrGebV StMELF: Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Prüfungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirts

PrGebV StMELF: Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Prüfungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Prüfungsgebühren-Verordnung StMELF – PrGebV StMELF) Vom

  1. August 1977 (BayRS V S. 336) BayRS 7803-25-L (§§ 1–6) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Prüfungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Prüfungsgebühren-Verordnung StMELF – PrGebV StMELF) Vom
  2. August 1977 (BayRS V S. 336) BayRS 7803-25-L (§§ 1–6) § 1 Geltungsbereich § 2 Gebühren § 3 Auslagen § 4 Schuldner § 5 Fälligkeit § 6 Inkrafttreten Inhalt PrGebV StMELF Text gilt ab: 01.01.2017 Fassung: 20.08.1977 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Prüfungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Prüfungsgebühren-Verordnung StMELF – PrGebV StMELF) Vom
  3. August 1977 (BayRS V S. 336) BayRS 7803-25-L Vollzitat nach RedR: Prüfungsgebühren-Verordnung StMELF (PrGebV StMELF) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7803-25-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Abs. 67 der Verordnung vom
  4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist Auf Grund des Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 des Kostengesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung: § 1 Geltungsbereich In den Bereichen der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft sowie der Hauswirtschaft werden für die Abnahme von Prüfungen von Personen Gebühren nach dieser Verordnung erhoben, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen. § 2 Gebühren

(1)Die Gebühr beträgt für die Abnahme
  1. der Meisterprüfung nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes 350 €,
  2. der Abschlussprüfung nach § 45 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes 180 €,
  3. der Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse nach der Ausbilder-Eignungsverordnung 150 €,
  4. der Fortbildungsprüfung nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes aller Fachrichtungen 250 €
  5. der Abschlussprüfung für Besamungsbeauftragte 125 €,
  6. der Abschlussprüfung Embryotransfer 50 €,
  7. der Hufbeschlagsprüfung (Hufbechlagschmied/Hufbeschlaglehrschmied) 350 €,
  8. der Prüfungen der Elektrofischer 80 €,
  9. der Milch-Sachkundeprüfung 30 €,
  10. der Pflanzenschutz-Sachkundeprüfung 35 €,
  11. der Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 2 des Fleischgesetzes oder der Prüfung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 des Fleischgesetzes jeweils pro Tierart a) theoretischer Teil 90 €, b) praktischer Teil 90 €
  12. der Fortbildungsprüfung einschließlich des Fortbildungskurses nach § 4 Abs. 4 des Fleischgesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 1
  13. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung –
  14. FlGDV jeweils pro Tierart a) theoretischer Teil 90 €, b) praktischer Teil 90 €
(2)Nimmt ein Bewerber an der Prüfung nicht teil, beträgt die Gebühr ein Fünftel der Gebühren nach Abs. 1, mindestens jedoch 25 €.
(3)Scheidet ein Prüfungsteilnehmer während der Prüfung aus, beträgt die Gebühr je nach Umfang der bereits abgelegten Prüfung 1 / 6 bis 5 / 6 der Gebühren nach Absatz 1, mindestens jedoch 25 €, im Fall des Abs. 1 Nr. 8 mindestens jedoch 10 €.
(4)Ist ein Prüfungsteilnehmer von der Ablegung einzelner Prüfungsteile befreit, beträgt die Gebühr 1 / 6 der Gebühren nach Absatz 1, mindestens jedoch 25 €, zuzüglich der auf die noch abzulegenden Prüfungsteile anteilig entfallenden Gebühr nach Absatz 1.
(5)Gebühren nach den Absätzen 2 bis 4 werden auf volle Euro-Beträge abgerundet.
(6)Mit der Gebühr sind alle Amtshandlungen, die mit der Prüfung in engem Zusammenhang stehen (insbesondere die Zulassung zur Prüfung, die Zulassung von Ausnahmen von den Zulassungserfordernissen, das Ausstellen einer Bescheinigung, eines Prüfungszeugnisses und eines Meisterbriefs, der Erlass der Wiederholung einzelner Prüfungsteile, die Freistellung von der Ablegung eines Prüfungsteils), abgegolten. § 3 Auslagen
(1)Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.
(2)Für die auf besonderen Antrag erteilten Abschriften und Mehrfertigungen von Bescheinigungen, Prüfungszeugnissen und Meisterbriefen werden Auslagen nach Art. 10 des Kostengesetzes erhoben. § 4 Schuldner 1 Schuldner der Gebühren ist der Bewerber oder der Prüfling. 2 Schuldner ist ferner, wer die Schuld gegenüber der Prüfungsbehörde schriftlich übernimmt. 3 Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. § 5 Fälligkeit Die Gebühren sind mit der Stellung des Antrags auf Zulassung bzw. mit der Anmeldung zur Prüfung fällig. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1977 in Kraft 1) . 1) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 20. August 1977 (GVBl. S. 484)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.