Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs Vom 26. Oktober 1962 (BayRS II S. 87) BayRS 1103-2-I (Art. 1–5) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduziere
n Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs Vom
- Oktober 1962 (BayRS II S. 87) BayRS 1103-2-I (Art. 1–5) Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 3a Art. 4 Art. 5 Inhalt Text gilt ab: 01.05.2019 Fassung: 26.10.1962 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs Vom
- Oktober 1962 (BayRS II S. 87) BayRS 1103-2-I Vollzitat nach RedR: Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 1103-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 5 der Verordnung vom
- März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist Art. 1
(1)Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs erhält eine laufende Vergütung von monatlich 1 500 €.
(2)Im Fall einer Verhinderung von mehr als einem Monat steht die Vergütung seinem Stellvertreter zu. Art. 2
(1)Der Berichterstatter erhält für jeden in einer Sitzung durch schriftlich begründete Sachentscheidung erledigten Fall einen Betrag von 750 €.
(2)Der Mitberichterstatter erhält für jeden in einer Sitzung durch schriftlich begründete Sachentscheidung erledigten Fall einen Betrag von 350 €.
(3)Die Vergütung fällt nur für die Fälle an, in denen eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung oder ein schriftliches Gutachten angefertigt wurde. Art. 3 Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung je Sitzungstag ein Sitzungsgeld von 200 €. Art. 3a 1 Die Vergütungen (Art. 1 und 2) und das Sitzungsgeld (Art. 3) ändern sich im gleichen Verhältnis, in dem sich das Grundgehalt der Beamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 16 nach dem 1. Januar 2002 ändert. 2 Die Höhe der sich so ergebenden und auf volle Euro aufzurundenden Beträge wird vom Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs festgestellt. Art. 4 Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs, die nicht in München ihren Wohnsitz haben, erhalten Reisekostenvergütung nach den Sätzen, die für Beamte der Besoldungsgruppe A 16 gelten. Art. 5
(1)Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. September 1947 in Kraft 2) .
(2)Die Bestimmungen über die Nebentätigkeit der Beamten treffen auf die Mitgliedschaft beim Verfassungsgerichtshof nicht zu.
(3)Durchführungsbestimmungen erläßt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. 2) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 3. September 1949 (Nr. 22 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 26. September 1949, S. 229)