NatSchWV: Verordnung über die Naturschutzwacht (Naturschutzwachtverordnung – NatSchWV) Vom
- Mai 1975 (BayRS V S. 576) BayRS 791-1-2-U (§§ 1–6) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Verordnung über die Naturschutzwacht (Naturschutzwachtverordnung – NatSchWV) Vom
- Mai 1975 (BayRS V S. 576) BayRS 791-1-2-U (§§ 1–6) § 1 Bestellung § 2 Persönliche und fachliche Eignung § 3 Umfang der Tätigkeit § 4 Entschädigung § 5 Beendigung des Dienstverhältnisses § 6 Inkrafttreten Anlage 1 Anlage 2 (aufgehoben) Inhalt NatSchWV Text gilt ab: 01.07.2020 Fassung: 15.05.1975 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Verordnung über die Naturschutzwacht (Naturschutzwachtverordnung – NatSchWV) Vom
- Mai 1975 (BayRS V S. 576) BayRS 791-1-2-U Vollzitat nach RedR: Naturschutzwachtverordnung (NatSchWV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 791-1-2-U) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom
- Juni 2020 (GVBl. S. 314) geändert worden ist Auf Grund des Art. 43 Abs. 5 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen und der Justiz folgende Verordnung: § 1 Bestellung
(1)1 Die Angehörigen der Naturschutzwacht stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. 2 Sie werden auf ihren Antrag hin von der unteren Naturschutzbehörde bestellt. 3 Die Bestellung erfolgt widerruflich, sie kann auf eine bestimmte Amtszeit beschränkt werden.
(2)Die Angehörigen der Naturschutzwacht sind bei Antritt ihrer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. § 2 Persönliche und fachliche Eignung
(1)1 Die Angehörigen der Naturschutzwacht müssen volljährig sein. 2 Sie müssen gesundheitlich und zeitlich in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, insbesondere die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung eintreten.
(2)Die Angehörigen der Naturschutzwacht sollen ihren Wohnsitz im Gebiet der unteren Naturschutzbehörde haben, bei der sie eingesetzt werden.
(3)Die Angehörigen der Naturschutzwacht müssen über ausreichende Kenntnisse der über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der ihnen zustehenden Befugnisse verfügen. § 3 Umfang der Tätigkeit
(1)Die Angehörigen der Naturschutzwacht sind an die Weisungen der unteren Naturschutzbehörde gebunden.
(2)Im übrigen entscheiden sie über ihren Einsatz in eigener Verantwortung.
(3)1 Die Behörde kann bei der Bestellung Höchst- und Mindeststundenzahlen für den monatlichen Einsatz festlegen. 2 In Ausnahmefällen können die Angehörigen der Naturschutzwacht vorübergehend von ihren Verpflichtungen entbunden werden. § 4 Entschädigung 1 Die Angehörigen der Naturschutzwacht sind ehrenamtlich tätig. 2 Sie erhalten für ihren Aufwand eine Entschädigung, deren Höhe von den Kreisverwaltungsbehörden festgesetzt wird. § 5 Beendigung des Dienstverhältnisses
(1)Das Dienstverhältnis endet
- durch Ablauf der in der Bestellungsurkunde angegebenen Amtszeit,
- durch Aufhebung der Bestellung auf Antrag des Angehörigen der Naturschutzwacht,
- durch Widerruf der Bestellung; die Bestellung soll nur bei Eintreten oder Bekanntwerden von Tatsachen, aus denen sich Zweifel an der Eignung ergeben, oder aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden.
(2)1 Die Berechtigung, das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mit sich zu führen, endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. 2 Dienstabzeichen und Dienstausweis sind im Fall des Satzes 1 unverzüglich an die untere Naturschutzbehörde zurückzugeben. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 14. Juni 1975 in Kraft 1) . 1) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 15. Mai 1975 (GVBl. S. 119) Anlage 1 (aufgehoben) Anlage 2 (aufgehoben)