Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung Vom
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- Februar 1986 (Art. 1–4) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung Vom
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- Februar 1986 (Art. 1–4) Art. 1 Mitgliedschaft Art. 2 Allgemeine Bestimmungen Artikel 2a Übergangsbestimmungen Art. 3 Kündigung des Staatsvertrags Art. 4 Inkrafttreten [Schlussformel] Inhalt Text gilt ab: 01.12.2022 Fassung: 22.01.1986 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung Vom
- Januar/
- Februar 1986 [1] Vollzitat nach RedR: Staatsvertrag über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung vom
- Januar 1986 (GVBl. S. 234, 335, BayRS 01-8-2-I), der zuletzt durch Art. 1 des Staatsvertrags vom
- April 2022 (GVBl. S. 658, 724) geändert worden ist Der Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern, und das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr, schließen in Ergänzung des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der freischaffenden (freiberuflich tätigen) und beamteten Architekten des Landes Niedersachsen zur Bayerischen Architektenversorgung vom
- Oktober/
- November 1978 (BayRS 763-10-I, BayGVBl 1979 S. 89, Nieders. GVBl 1979 S. 280) nachstehenden Staatsvertrag: [1] Der Staatsvertrag wurde ratifiziert in: Bayern: Bek. v. 6.2.1986 (GVBl S. 234); Niedersachsen: G v. 7.5.1986 (Nds. GVBl. S. 130). Art. 1 Mitgliedschaft
(1)Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind über den im Staatsvertrag vom
- Oktober/
- November 1978 erfaßten Personenkreis hinaus auch diejenigen nicht berufsunfähigen Mitglieder der Architektenkammer Niedersachsen, die in der von dieser geführten Architektenliste als angestellte oder baugewerblich tätige Architekten eingetragen sind.
(2)Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind auch diejenigen nicht berufsunfähigen Personen, die in der Liste der Juniormitglieder nach § 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Architektengesetzes (NArchtG) vom
- September 2017 (Nds. GVBl. S. 356), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- November 2021 (Nds. GVBl. S. 739), in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind.
(3)Ausnahmen und Befreiungen bestimmen sich nach Art. 2 dieses Staatsvertrags in Verbindung mit Art. 3 des Staatsvertrags vom
- Oktober/
- November 1978 und nach der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung.
(4)Art. 1 Abs. 2 des Staatsvertrags vom
- Oktober/
- November 1978 gilt entsprechend. Art. 2 Allgemeine Bestimmungen Artikel 2 und 3, Artikel 5 bis 8 und Art. 12 des Staatsvertrags vom
- Oktober/
- November 1978 gelten entsprechend mit folgenden Maßgaben:
- Stichtag gemäß Art. 3 § 2 Abs. 1 ist der
- Dezember
- Stichtag gemäß Art. 3 § 3 Abs. 1 Nr. 7 ist für den Abschluß des Versicherungsvertrags der
- September 1985, für die Zahlung der Erstprämie der
- Oktober 1985; die maßgebliche Versicherungssumme beträgt 150 000 DM.
- Die Ausschlußfrist gemäß Art. 3 § 3 Abs. 2 Satz 1 beträgt zwölf Monate.
- Die maßgebliche Versicherungssumme gemäß Art. 3 § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b beträgt 150 000 DM bzw. 75 000 DM; Stichtag ist der
- September
- Die Ausschlußfrist gemäß Art. 3 § 4 Abs. 3 beträgt zwölf Monate. Artikel 2a Übergangsbestimmungen 1 Für Personen, die bis zum Stichtag nach Satz 5 der Bayerischen Architektenversorgung die Voraussetzungen ihrer Mitgliedschaft nach Artikel 1 Abs. 2 in der bis zum Stichtag nach Satz 5 geltenden Fassung schriftlich mitgeteilt haben, sind für Beginn, Fortführung und Beendigung der Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung weiterhin die für Absolventen geltenden Regelungen des § 15 Abs. 2, 4, 5 und 6 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 15 Abs. 3 der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vom
- Dezember 2005 (StAnz. Nr. 50, Nds. MBl. S. 1000), zuletzt geändert durch Satzung vom
- November 2021 (StAnz. Nr. 47, Nds. MBl. S. 1736), in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. 2 Maßgebend ist der Tag des Zugangs der schriftlichen Mitteilung. 3 Sofern am Stichtag nach Satz 5 eine Eintragung in die Liste der Juniormitglieder nach § 18 Abs. 1 NArchtG vorliegt oder eine solche danach erfolgt, wird die davor begründete Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung nach den dann geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrags für Juniormitglieder fortgesetzt. 4 Die am Stichtag nach Satz 5 in der Liste der Juniormitglieder nach § 18 Abs. 1 NArchtG eingetragenen Personen, die nicht Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung sind, werden mit Wirkung zu diesem Stichtag Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung. 5 Stichtag ist der Tag des Inkrafttretens nach Artikel 3 des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit der Niedersächsischen Architekten zur Bayerischen Architektenversorgung vom
- April/
- Mai
- Art. 3 Kündigung des Staatsvertrags 1 Dieser Staatsvertrag und der Staatsvertrag vom
- Oktober/
- November 1978 können nur gemeinsam gekündigt werden. 2 Für die Kündigung und ihre Rechtsfolgen gilt Art. 10 des Staatsvertrags vom
- Oktober/
- November
- Art. 4 Inkrafttreten Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. München, den
- Januar 1986 Für den Freistaat Bayern Der Staatsminister des Innern Dr. Karl Hillermeier Hannover, den
- Februar 1986 Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und Verkehr Birgit Breuel