letzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl I S. 1221) in Verbindung mit § 1 Nr. 1 Buchst. f der
ständigkeitsübertragungsverordnung Landwirtschaft vom
r Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten anerkannt, wenn 1. der Betrieb die Gewähr bietet, daß die Kontrollen genau und
verlässig durchgeführt werden und er die Kontrollordnung anerkennt,
r Verfügung steht und 4. der Betrieb einvernehmlich mit der
ständigen Behörde Kontrollbereitschaft sicherstellt. 2 Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus Anlage 1. 3 Das Verfahren für die Anerkennung als Kontrollstelle kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 4 Das Verfahren muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden. 5 Die Frist kann einmal um zwei Monate verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 6 Die Fristverlängerung ist
begründen und rechtzeitig mitzuteilen. § 3 Befugnisse der Kontrollstellen Die anerkannten Kontrollstellen sind befugt,
vergeben, 3. Anerkennungsschilder nach dem Muster der Anlage 2
führen. § 4 Verpflichtungen der Kontrollstellen Die Kontrollstellen sind verpflichtet, 1. den Beauftragten der
ständigen Behörde während der ortsüblichen Geschäftszeit
gang
den Kontrollstellen und –arbeiten
gestatten, 2. auf Verlangen den Kontrollablauf betreffende Auskünfte
erteilen, 3. den Inhalt der Geräte-Kontrollberichte vertraulich
behandeln, 4. personelle Änderungen beim Kontrollpersonal der
ständigen Behörde anzuzeigen und 5. die Durchführung von Kontrollen in einem anderen Land der dort
ständigen Behörde vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit anzuzeigen. § 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am
Kontrollpersonal Die Kontrollstellen haben für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten Personal einzusetzen, das eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung und die erforderliche
verlässigkeit besitzt sowie die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten über die pflanzenschutztechnischen Anforderungen und über Funktion und Einstellung der Pflanzenschutzgeräte nachgewiesen hat und über ein Mindestmaß an Erfahrungen verfügt. 2. Kontrollort Es muß eine geeignete Halle oder ein geeigneter Platz vorhanden sein.
r Eignung gehört insbesondere der Schutz vor Witterungseinflüssen. Es ist sicherzustellen, daß nur gereinigte, mit sauberem Wasser gefüllte Pflanzenschutzgeräte
r Kontrolle
gelassen werden und das verwendete Wasser aufgefangen und
rückgegeben wird. Die Vorschriften des Wasserhaushaltsrechts sind
beachten; Restmengen sind ordnungsgemäß
entsorgen. 3. Kontrollausrüstungen
den Ausrüstungen gemäß § 2 Nr. 3 gehören, sofern für die im Anerkennungsbescheid aufgeführten Kontrollarbeiten notwendig, – eine Prüfeinrichtung
r Messung der Querverteilung nach Richtlinie 1-3.1.1 des Teils VII der Richtlinien der BBA für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, – Prüfeinrichtungen
r Messung des Pumpenvolumenstroms und
r Überprüfung von Durchflußmessern nach Richtlinie 1-3.1.1 des Teils VII der Richtlinien der BBA für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, – eine Manometerprüfeinrichtung nach Richtlinie 1-3.1.1 des Teils VII der Richtlinien der BBA für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, – wenigstens zwei Meßzylinder nach Richtlinie 1-3.1.1 des Teils VII der Richtlinien der BBA für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, – ein Drehzahlmeßgerät, – eine Stoppuhr, – Hilfsmittel
r Überprüfung des Düsenabstandes und –einstellwinkels sowie ein Rechengerät.
r Sicherstellung der geforderten Meßgenauigkeit sind die Prüfeinrichtungen mindestens alle zwei Jahre von Sachverständigen
überprüfen. Die Meßgenauigkeit der hierfür verwendeten Vergleichsmeßgeräte muß höher sein als die der
überprüfenden Prüfeinrichtungen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einem Gerätebuch festzuhalten. Anlage 2 (
3) Anlage 3 (
2) Muster der Prüfplakette: siehe Anlage 4 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.