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Verordnung über die Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten Vom 5. April 1993 (GVBl S. 233) BayRS 7823-7-L (§§ 1–5)

Verordnung über die Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten Vom 5. April 1993 (GVBl S. 233) BayRS 7823-7-L (§§ 1–5) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Verord

letzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl I S. 1221) in Verbindung mit § 1 Nr. 1 Buchst. f der

ständigkeitsübertragungsverordnung Landwirtschaft vom

  1. November 1987 (GVBl S. 442, BayRS 7801-3-E), geändert durch Verordnung vom
  2. März 1990 (GVBl S. 73), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung: § 1 Kontrollstellen Die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten gemäß § 7 Abs. 2 und 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom
  3. Juli 1987 (BGBl I S. 1754), geändert durch Verordnung vom
  4. Juni 1992 (BGBl I S. 1049), wird durch amtlich anerkannte Kontrollstellen durchgeführt. § 2 Anerkennung 1 Gewerbliche Betriebe werden auf Antrag als Kontrollstelle

r Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten anerkannt, wenn 1. der Betrieb die Gewähr bietet, daß die Kontrollen genau und

verlässig durchgeführt werden und er die Kontrollordnung anerkennt,

  1. der Betrieb in ausreichendem Umfang Personen einsetzt, die für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten fachlich geeignet sind,
  2. dem Betrieb die für die Kontrollarbeit notwendige Ausrüstung

r Verfügung steht und 4. der Betrieb einvernehmlich mit der

ständigen Behörde Kontrollbereitschaft sicherstellt. 2 Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus Anlage 1. 3 Das Verfahren für die Anerkennung als Kontrollstelle kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 4 Das Verfahren muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden. 5 Die Frist kann einmal um zwei Monate verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 6 Die Fristverlängerung ist

begründen und rechtzeitig mitzuteilen. § 3 Befugnisse der Kontrollstellen Die anerkannten Kontrollstellen sind befugt,

  1. Kontrollen gemäß dem Anerkennungsbescheid durchzuführen,
  2. Prüfplaketten nach dem Muster der Anlage 3

vergeben, 3. Anerkennungsschilder nach dem Muster der Anlage 2

führen. § 4 Verpflichtungen der Kontrollstellen Die Kontrollstellen sind verpflichtet, 1. den Beauftragten der

ständigen Behörde während der ortsüblichen Geschäftszeit

gang

den Kontrollstellen und –arbeiten

gestatten, 2. auf Verlangen den Kontrollablauf betreffende Auskünfte

erteilen, 3. den Inhalt der Geräte-Kontrollberichte vertraulich

behandeln, 4. personelle Änderungen beim Kontrollpersonal der

ständigen Behörde anzuzeigen und 5. die Durchführung von Kontrollen in einem anderen Land der dort

ständigen Behörde vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit anzuzeigen. § 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am

  1. Mai 1993 in Kraft. München, den
  2. April 1993 Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Hans Maurer, Staatsminister Anlage 1 (

§ 2) Voraussetzungen für die Anerkennung als Kontrollstelle 1.

Kontrollpersonal Die Kontrollstellen haben für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten Personal einzusetzen, das eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung und die erforderliche

verlässigkeit besitzt sowie die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten über die pflanzenschutztechnischen Anforderungen und über Funktion und Einstellung der Pflanzenschutzgeräte nachgewiesen hat und über ein Mindestmaß an Erfahrungen verfügt. 2. Kontrollort Es muß eine geeignete Halle oder ein geeigneter Platz vorhanden sein.

r Eignung gehört insbesondere der Schutz vor Witterungseinflüssen. Es ist sicherzustellen, daß nur gereinigte, mit sauberem Wasser gefüllte Pflanzenschutzgeräte

r Kontrolle

gelassen werden und das verwendete Wasser aufgefangen und

rückgegeben wird. Die Vorschriften des Wasserhaushaltsrechts sind

beachten; Restmengen sind ordnungsgemäß

entsorgen. 3. Kontrollausrüstungen

den Ausrüstungen gemäß § 2 Nr. 3 gehören, sofern für die im Anerkennungsbescheid aufgeführten Kontrollarbeiten notwendig, – eine Prüfeinrichtung

r Messung der Querverteilung nach Richtlinie 1-3.1.1 des Teils VII der Richtlinien der BBA für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, – Prüfeinrichtungen

r Messung des Pumpenvolumenstroms und

r Überprüfung von Durchflußmessern nach Richtlinie 1-3.1.1 des Teils VII der Richtlinien der BBA für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, – eine Manometerprüfeinrichtung nach Richtlinie 1-3.1.1 des Teils VII der Richtlinien der BBA für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, – wenigstens zwei Meßzylinder nach Richtlinie 1-3.1.1 des Teils VII der Richtlinien der BBA für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, – ein Drehzahlmeßgerät, – eine Stoppuhr, – Hilfsmittel

r Überprüfung des Düsenabstandes und –einstellwinkels sowie ein Rechengerät.

r Sicherstellung der geforderten Meßgenauigkeit sind die Prüfeinrichtungen mindestens alle zwei Jahre von Sachverständigen

überprüfen. Die Meßgenauigkeit der hierfür verwendeten Vergleichsmeßgeräte muß höher sein als die der

überprüfenden Prüfeinrichtungen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einem Gerätebuch festzuhalten. Anlage 2 (

§ 3Nr.

3) Anlage 3 (

§ 3Nr.

2) Muster der Prüfplakette: siehe Anlage 4 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom

  1. Juli 1987 (BGBl I S.1754), geändert durch Art. 1 Nr. 5 der Verordnung vom
  2. Juni 1992 (BGBl I S. 1049). Material: selbstklebende Folie Größe: 75 mm Durchmesser Farben: Jahr Farbe RAL-Nummer 1995 orange 2000 1996 blau 5015 1997 gelb 1012 1998 braun 8004 1999 rosa 3015 2000 grün 6018 Die Farben wiederholen sich für die nachfolgenden Jahre in dieser Reihenfolge. Die Schrift ist in jedem Fall schwarz. Größe des Feldes für die Anschrift der Kontrollwerkstatt: 60 mm breit 25 mm hoch. Die Anschrift der Kontrollstelle kann entweder direkt auf die Prüfplakette gedruckt werden oder ist mit einem separaten Aufkleber nachträglich im Anschriftenfeld anzubringen. Im letzteren Fall muß klare, selbstklebende Folie verwendet werden. Die Größe beträgt ebenfalls 60 mm Breite und 25 mm Höhe. Die Schrift ist schwarz.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.