PrVProfV: Verordnung über die Gewährung von Prüfervergütungen an Professoren und Professorinnen bei den Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung (PrVProfV) Vom
- Mai 2008 (GVBl. S. 293) BayRS 2032-2-42-J (§§ 1–4) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Verordnung über die Gewährung von Prüfervergütungen an Professoren und Professorinnen bei den Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung (PrVProfV) Vom
- Mai 2008 (GVBl. S. 293) BayRS 2032-2-42-J (§§ 1–4) § 1 Erste Juristische Staatsprüfung § 2 Nachprüfungsverfahren und verwaltungsgerichtliche Verfahren § 3 Örtliche Prüfungsleitung und andere beauftragte Stellen § 4 Inkrafttreten [Schlussformel] Inhalt PrVProfV Text gilt ab: 01.09.2024 Fassung: 06.05.2008 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Verordnung über die Gewährung von Prüfervergütungen an Professoren und Professorinnen bei den Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung (PrVProfV) Vom
- Mai 2008 (GVBl. S. 293) BayRS 2032-2-42-J Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Gewährung von Prüfervergütungen an Professoren und Professorinnen bei den Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung (PrVProfV) vom
- Mai 2008 (GVBl. S. 293, BayRS 2032-2-42-J), die zuletzt durch Verordnung vom
- Juli 2024 (GVBl. S. 402) geändert worden ist Auf Grund von Art. 29 und 32 Abs. 7 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- August 2001 (GVBl S. 458, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom
- April 2008 (GVBl S. 139), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung: § 1 Erste Juristische Staatsprüfung 1 Beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie Nachwuchsprofessoren und Nachwuchsprofessorinnen erhalten für ihre Mitwirkung bei der Ersten Juristischen Staatsprüfung folgende Vergütung:
- Für die Erstellung des Entwurfs einer vom Prüfungsausschuss angenommenen Aufgabe mit Lösung 621,92 €,
- für die Überprüfung des Entwurfs einer Aufgabe 207,31 €,
- für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten für jede Erst- und Zweitbewertung je Arbeit 13,84 €,
- für den Stichentscheid für jede mit Stichentscheid bewertete Arbeit 13,84 €, mindestens jedoch je Aufgabe 83,04 €,
- für die mündliche Prüfung für jeden Prüfer und jede Prüferin je Prüfling 20,04 €. 2 Die Vergütungssätze gelten bereits für den mündlichen Teil des Termins 2024/1 der Ersten Juristischen Staatsprüfung. § 2 Nachprüfungsverfahren und verwaltungsgerichtliche Verfahren Für Stellungnahmen zur Bewertung schriftlicher oder mündlicher Prüfungsleistungen im Rahmen von Nachprüfungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren werden die für die ursprüngliche Bewertung angefallenen Vergütungen gewährt. § 3 Örtliche Prüfungsleitung und andere beauftragte Stellen Das Landesjustizprüfungsamt kann die Festsetzung (sachliche und rechnerische Feststellung) von Vergütungen und deren Zahlbarmachung der Örtlichen Prüfungsleitung oder anderen mit der Durchführung von Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung beauftragten Stellen übertragen. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
- April 2008 in Kraft. München, den
- Mai 2008 Bayerisches Staatsministerium der Justiz Dr. Beate Merk, Staatsministerin
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