PuKWFV: Verordnung über die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft (PuKWFV) Vom
- November 1972 (BayRS V S. 557) BayRS 7904-1-L (§§ 1–6) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Verordnung über die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft (PuKWFV) Vom
- November 1972 (BayRS V S. 557) BayRS 7904-1-L (§§ 1–6) § 1 Grundsätze § 2 Ausbildung und Fortbildung, Beratung § 3 Fördermaßnahmen § 4 Forstlicher Beirat § 5 Ausführungsbestimmungen § 6 Inkrafttreten Inhalt PuKWFV Text gilt ab: 01.05.2007 Fassung: 14.11.1972 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Verordnung über die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft (PuKWFV) Vom
- November 1972 (BayRS V S. 557) BayRS 7904-1-L Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft (PuKWFV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7904-1-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Abs. 86 der Verordnung vom
- Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist Auf Grund des Art. 10 Abs. 2 Nr. 4 des Bayerischen Gesetzes zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG) vom
- Dezember 2006 (GVBl S. 938, BayRS 787-1-L) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung: § 1 Grundsätze
(1)1 Die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft ist Aufgabe der staatlichen Forstbehörden. 2 Diese arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgabe mit der Berufsvertretung (Bayerischer Bauernverband, Bayerischer Waldbesitzerverband) zusammen. 3 Der Wirkungsbereich der Berufsvertretung bleibt unberührt.
(2)1 Die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft verfolgt die in Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft 2) genannten Zwecke und Ziele im forstlichen Bereich. 2 Dabei ist besonders auf die Erhaltung und Verbesserung der Bodenkraft, die Ertragssteigerung nach Menge und Qualität, die wirtschaftliche Gestaltung des Betriebs, die Stärkung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse sowie die Erhaltung, Sanierung und Pflege der Kulturlandschaft hinzuarbeiten. 3 Die Förderung umfaßt die fachliche Aus- und Fortbildung und die fachliche Beratung (§ 2) sowie bestimmte Förderungsmaßnahmen (§ 3); sie soll den Waldbesitzer in die Lage versetzen, seinen Wald sachgemäß zu bewirtschaften.
(3)Betriebliche Entscheidungen trifft der Waldbesitzer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.
(4)Dienstleistungen der staatlichen Forstbehörden in Körperschaftswäldern auf Grund Art. 19 BayWaldG sind nicht Gegenstand dieser Verordnung. 2) [Amtl. Anm.:] BayRS 787-1-E § 2 Ausbildung und Fortbildung, Beratung
(1)1 Die fachliche Aus- und Fortbildung wird insbesondere im Rahmen des Fachunterrichts an staatlichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen vermittelt. 2 Hierzu gehört auch die Ausbildung der Nachwuchskräfte für den Forstwartdienst im Privat- und Körperschaftswald. 3 Die Aus- und Fortbildung an der Bayerischen Waldbauernschule richtet sich nach den dazu ergangenen Vorschriften.
(2)Die fachliche Beratung kann als Einzel-, Gruppen- oder Sammelberatung erfolgen; sie soll möglichst im Rahmen der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse erteilt werden.
(3)1 Gegenstand der Beratung sind insbesondere: – Begründung, Pflege und Verjüngung der Waldbestände – Unfallverhütung – Walderschließung – Waldschutz – überbetriebliche Zusammenarbeit – Fördermaßnahmen – Bedeutung des Waldes in der Kulturlandschaft – forstgesetzliche Bestimmungen. 2 Im Rahmen der Aus- und Fortbildung kommen noch folgende Gegenstände hinzu: – Ernte und Vermarktung des Holzes – Maschinen- und Geräteeinsatz – betriebswirtschaftliche Fragen. 3 Es können auch allgemeine rechtliche und forstpolitische Hinweise gegeben werden. § 3 Fördermaßnahmen
(1)1 Fördermaßnahmen sind namentlich die Förderung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse, des forstlichen Wegebaus sowie der waldbaulichen und sonstigen forstlichen Maßnahmen (forstliches Landesförderungsprogramm). 2 Für das Verfahren sind die jeweils geltenden Fördergrundsätze und -richtlinien maßgebend.
(2)1 Die Förderung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse umfasst die Mitwirkung bei deren Bildung, die fachliche Beratung und die finanzielle Förderung.
(3)Die unteren Forstbehörden bewilligen Zuwendungen im Rahmen des forstlichen Landesförderungsprogramms. § 4 Forstlicher Beirat
(1)Zur Beratung in Fragen der Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft wird beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus ein Forstlicher Beirat gebildet.
(2)1 Diesem Beirat gehören an: ein Vertreter des Bayerischen Bauernverbands, Körperschaft des öffentlichen Rechts, ein Vertreter des Bayerischen Waldbesitzerverbands e.V., ein Vertreter des größeren Körperschaftswaldbesitzes (über 100 ha Waldfläche), zwei Vertreter des größeren Privatwaldbesitzes (über 100 ha Waldfläche), sieben Vertreter forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (vorwiegend Privat- und Körperschaftswaldbesitz unter 100 ha Waldfläche), ein Vertreter sonstiger Selbsthilfeeinrichtungen. 2 Weitere Vertreter der Forstwirtschaft können als Beiratsmitglieder vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus benannt werden. 3 Bei Bedarf können Sachverständige zugezogen werden.
(3)1 Der Beirat wird vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. 2 Die Berufung der Mitglieder erfolgt auf fünf Jahre; sie werden von der Berufsvertretung vorgeschlagen.
(4)Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich. § 5 Ausführungsbestimmungen Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus erläßt die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen. § 6 Inkrafttreten
(1)Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft 14) .
(2)(gegenstandslos) 14) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 14. November 1972 (GVBl. S. 481)