RMRatV: Verordnung über die Wahlen zum Rundfunkrat und zum Medienrat (Wahlverordnung für Rundfunkrat und Medienrat – RMRatV) Vom
- Januar 2017 (GVBl. S. 2) BayRS 2251-1-1-S (§§ 1–7) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Verordnung über die Wahlen zum Rundfunkrat und zum Medienrat (Wahlverordnung für Rundfunkrat und Medienrat – RMRatV) Vom
- Januar 2017 (GVBl. S. 2) BayRS 2251-1-1-S (§§ 1–7) § 1 Wahlberechtigung, Bekanntmachung § 2 Auswahl des Mitglieds des Rundfunkrats § 3 Wahltermin, Ersatzbenennung § 4 Vorbereitung, Durchführung und Überprüfung der Wahlen § 5 Entsendung der Vertreter der Religionsgemeinschaften § 6 Wahlen zum Medienrat § 7 Inkrafttreten [Schlussformel] Inhalt RMRatV Text gilt ab: 15.08.2024 Fassung: 09.01.2017 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Verordnung über die Wahlen zum Rundfunkrat und zum Medienrat (Wahlverordnung für Rundfunkrat und Medienrat – RMRatV) Vom
- Januar 2017 (GVBl. S. 2) BayRS 2251-1-1-S Vollzitat nach RedR: Wahlverordnung für Rundfunkrat und Medienrat (RMRatV) vom
- Januar 2017 (GVBl. S. 2, BayRS 2251-1-1-S), die zuletzt durch Verordnung vom
- Juli 2024 (GVBl. S. 334) geändert worden ist Auf Grund – des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Rundfunkgesetzes (BayRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Oktober 2003 (GVBl. S. 792, BayRS 2251-1-S), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2016 (GVBl. S. 427) geändert worden ist, und – des Art. 13 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Oktober 2003 (GVBl. S. 799, BayRS 2251-4-S/W), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom
- Dezember 2016 (GVBl. S. 427) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung: § 1 Wahlberechtigung, Bekanntmachung
(1)1 Zur Teilnahme an der Wahl der in Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, 10, 11, 14 und 16 des Bayerischen Rundfunkgesetzes (BayRG) aufgeführten Mitglieder des Rundfunkrats sowie der Vertreter der Gewerkschaften nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BayRG sind Spitzenorganisationen zuzulassen, die für ganz Bayern zuständig und durch ihr Wirken von erheblicher Bedeutung sind. 2 Wenn sich die Zuständigkeit einer Spitzenorganisation nicht auf Bayern beschränkt, ist als Vertreter aller bayerischen Mitglieder dieser Organisationsgruppe teilnahmeberechtigt 1. eine für ganz Bayern zuständige Unterorganisation, 2. im Übrigen die jeweils stärkste für Bayern zuständige Unterorganisation, wenn alle anderen für Bayern zuständigen Unterorganisationen zustimmen.
(2)Zur Teilnahme an der Wahl der Vertreter der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern und der Bayerischen Hochschulen sind alle bayerischen Industrie- und Handelskammern, alle bayerischen Handwerkskammern und alle bayerischen Hochschulen zuzulassen.
(3)1 Organisationen nach Abs. 1, die nicht zur vorangegangenen Wahl zugelassen waren, können die Zulassung bis spätestens 30. November des Jahres, das dem jeweiligen Wahljahr vorausgeht, beim Rundfunkrat beantragen. 2 Der Rundfunkrat hat den Antrag mit seiner Stellungnahme der Staatskanzlei zuzuleiten. 3 Über die Zulassung zur Wahl entscheidet die Staatskanzlei von Amts wegen. 4 Sie ist an Anträge nicht gebunden. 5 Die Entscheidung bedarf keiner Begründung und wird dem Rundfunkrat bekannt gegeben. 6 Die zugelassenen Organisationen sind auf der Internetseite des Bayerischen Rundfunks zu veröffentlichen. § 2 Auswahl des Mitglieds des Rundfunkrats
(1)1 Für jedes in § 1 Abs. 1 geregelte Sachgebiet wird eine Wahlversammlung gebildet, die die jeweiligen Mitglieder des Rundfunkrats in geheimer Wahl bestimmt. 2 Jedes Mitglied der Wahlversammlung hat eine Stimme. 3 Die Wahl ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Wahlversammlung an der Wahl teilgenommen hat.
(2)1 Die Wahlversammlung besteht aus doppelt so vielen Mitgliedern, wie Organisationen zur Wahl zugelassen sind, jedoch mindestens aus 15 Personen. 2 Jede zur Wahl zugelassene Organisation erhält zunächst einen Sitz in der Wahlversammlung. 3 Die restlichen Sitze werden entsprechend der Mitgliederzahl der wahlberechtigten Organisationen nach dem d'Hondt'schen Verfahren verteilt. 4 Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 entsenden die wahlberechtigten Elternvereinigungen und Organisationen der Erwachsenenbildung je ein Mitglied.
(3)Ist für ein Sachgebiet nur eine Organisation zur Wahl zugelassen, bestimmt diese das Mitglied des Rundfunkrats durch Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Rundfunkrats.
(4)1 In den in § 1 Abs. 2 geregelten Sachgebieten haben jede Industrie- und Handelskammer, jede Handwerkskammer und jede Hochschule eine Stimme. 2 Im Übrigen bestimmen sie das Wahlverfahren selbst. § 3 Wahltermin, Ersatzbenennung
(1)Die Wahlen finden bis spätestens 31. Januar des jeweiligen Wahljahres statt.
(2)Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird ein Nachfolger spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden des bisherigen Mitglieds durch Wahl bestimmt.
(3)Ist eine Wahl nicht spätestens drei Monate nach dem Wahltermin nach Abs. 1 oder Abs. 2 erfolgt, so kann auf Antrag des Bayerischen Rundfunks die Staatskanzlei einstweilen den jeweiligen Vertreter auf Grund von Vorschlägen der vertretungsberechtigten Organe der zur Wahl im jeweiligen Fall zugelassenen Organisationen bestimmen. § 4 Vorbereitung, Durchführung und Überprüfung der Wahlen 1 Dem Rundfunkrat obliegt die Entscheidung in sonstigen Fragen, welche die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen betreffen, sowie die Überprüfung der Wahlen. 2 Die Befugnisse nach Satz 1 können durch die Geschäftsordnung auf einen Ausschuss übertragen werden. § 5 Entsendung der Vertreter der Religionsgemeinschaften 1 Die Vertreter der katholischen Kirche werden von den bayerischen Diözesen sowie von der Arbeitsgemeinschaft Katholischer Frauen Bayerns entsandt. 2 Die Vertreter der evangelischen Kirche werden von dem Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenrat sowie von der Evangelischen Frauenarbeit in Bayern entsandt. 3 Der Vertreter der israelitischen Kultusgemeinden wird von dem Landesverband der israelitischen Kultusgemeinden in Bayern entsandt. § 6 Wahlen zum Medienrat 1 Für die Wahlen zum Medienrat gelten die §§ 1 bis 5 entsprechend. 2 An die Stelle der Internetseite des Bayerischen Rundfunks tritt die Internetseite der Landeszentrale. § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2017 in Kraft. München, den 9. Januar 2017 Der Bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer