und Beamte (§§ 349–362) IV.
und Beamte § 349 § 350 § 351 § 352 § 353 § 354 § 355 § 356 § 357 §§ 358 und 359 (entfallen) (§§ 358–359) § 360 § 361 (gegenstandslos) § 362 (entfallen) § 349 Bei den Krankenkassen werden die aus Mitteln der Kassen bezahlten Stellen der Beamten und derjenigen
n, für welche die Dienstordnung (§ 351) gilt, mit zwei Drittel Mehrheit durch den Vorstand besetzt. § 350 Kommt kein Anstellungsbeschluß zustande, so bestellt das Versicherungsamt auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen. § 351
n, die nicht nach Landesrecht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, wird eine Dienstordnung aufgestellt.
, die nur auf Probe, zu vorübergehender Dienstleistung oder zur Vorbereitung beschäftigt werden oder die das Amt ohne Entgelt nebenher ausüben, gilt die Dienstordnung nur, soweit sie es ausdrücklich vorsieht. § 352 Die Dienstordnung regelt die Rechts- und die allgemeinen Dienstverhältnisse der
n, insbesondere den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung, ihre Zahl, die Art der Anstellung, die Kündigung oder Entlassung und die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen. § 353
n nur aus einem wichtigen Grund stattfinden.
n nicht schlechter stellen, als er mangels einer Vereinbarung nach bürgerlichem Recht gestellt sein würde.
, die ihre dienstliche Stellung oder ihre Dienstgeschäfte zu einer religiösen oder politischen Betätigung mißbrauchen, hat der Vorsitzende des Vorstands zu verwarnen und bei Wiederholung, nachdem ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, sofort zu entlassen; die Entlassung bedarf der Genehmigung durch den Vorsitzenden des Versicherungsamts. 2 Eine religiöse oder politische Betätigung außerhalb der Dienstgeschäfte und die Ausübung des Vereinigungsrechts dürfen, soweit sie nicht gegen die Gesetze verstoßen, nicht gehindert werden und gelten an sich nicht als Gründe zur Kündigung oder Entlassung. § 355
n zu hören.
n in auffälligem Mißverhältnis zu ihren Aufgaben steht.
n von seinem Kündigungs- oder Entlassungsrecht keinen Gebrauch, so kann ihn das Versicherungsamt dazu anhalten. 2 (entfallen)
n Beamten der Gemeinden und anderer öffentlicher Körperschaften verpflichtet sind, einer staatlich überwachten Pensionskasse oder ähnlichen Einrichtung beizutreten, kann die Landesregierung die zu diesem Zweck für die Körperschaften und ihre
n geltenden Vorschriften auf Orts- und Innungskrankenkassen und deren
ausdehnen. § 361 (gegenstandslos) § 362 (entfallen) Drittes Buch Unfallversicherung Zweiter Teil Allgemeine Unfallversicherung (§§ 690–704) Dritter Teil Landwirtschaftliche Unfallversicherung (§ 978) Vierter Teil See-Unfallversicherung (§ 1147) Zweiter Teil Allgemeine Unfallversicherung Zweiter Abschnitt Träger der Versicherung (§§ 690–704) Zweiter Abschnitt Träger der Versicherung B. Verfassung der Berufsgenossenschaften (§§ 690–704) B. Verfassung der Berufsgenossenschaften VII.
(§§ 690–704) VII.
–704 (aufgehoben) (§§ 690–704) §§ 690–704 (aufgehoben) § 690 (aufgehoben) § 691 (aufgehoben) § 692 (aufgehoben) § 693 (aufgehoben) § 694 (aufgehoben) § 695 (aufgehoben) § 696 (aufgehoben) § 697 (aufgehoben) § 698 (aufgehoben) § 699 (aufgehoben) § 700 (aufgehoben) § 701 (aufgehoben) § 702 (aufgehoben) § 703 (aufgehoben) § 704 (aufgehoben) § 690 (aufgehoben) § 691 (aufgehoben) § 692 (aufgehoben) § 693 (aufgehoben) § 694 (aufgehoben) § 695 (aufgehoben) § 696 (aufgehoben) § 697 (aufgehoben) § 698 (aufgehoben) § 699 (aufgehoben) § 700 (aufgehoben) § 701 (aufgehoben) § 702 (aufgehoben) § 703 (aufgehoben) § 704 (aufgehoben) Dritter Teil Landwirtschaftliche Unfallversicherung Vierter Abschnitt Verfassung (§ 978) Vierter Abschnitt Verfassung VI.
(§ 978) VI.
(aufgehoben) § 978 (aufgehoben) Vierter Teil See-Unfallversicherung Vierter Abschnitt Verfassung (§ 1147) Vierter Abschnitt Verfassung VII.
(§ 1147) VII.
(entfallen) § 1147 (entfallen)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.