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SABErstV: Verordnung über die staatlichen Erstattungsleistungen anlässlich der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge (Straßenausbaubeitrags-Erstattung

SABErstV: Verordnung über die staatlichen Erstattungsleistungen anlässlich der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge (Straßenausbaubeitrags-Erstattungsverordnung – SABErstV) Vom

  1. Oktober 2018 (GVBl. S. 787) BayRS 2024-1-2-I (§§ 1–4) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Verordnung über die staatlichen Erstattungsleistungen anlässlich der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge (Straßenausbaubeitrags-Erstattungsverordnung – SABErstV) Vom
  2. Oktober 2018 (GVBl. S. 787) BayRS 2024-1-2-I (§§ 1–4) § 1 Zuständige Verwaltungsbehörden § 2 Verfahren der Antragstellung § 3 Fälligkeit der Erstattungsleistungen § 4 Inkrafttreten [Schlussformel] Inhalt SABErstV Text gilt ab: 01.01.2019 Fassung: 15.10.2018 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Verordnung über die staatlichen Erstattungsleistungen anlässlich der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge (Straßenausbaubeitrags-Erstattungsverordnung – SABErstV) Vom
  3. Oktober 2018 (GVBl. S. 787) BayRS 2024-1-2-I Vollzitat nach RedR: Straßenausbaubeitrags-Erstattungsverordnung (SABErstV) vom
  4. Oktober 2018 (GVBl. S. 787, BayRS 2024-1-2-I) Auf Grund des Art. 19 Abs. 9 Satz 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom
  6. Juni 2018 (GVBl. S. 449) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern und für Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat: § 1 Zuständige Verwaltungsbehörden Zuständige Verwaltungsbehörden für Erstattungen nach Art. 19 Abs. 9 Satz 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sind die Regierungen (Erstattungsbehörden). § 2 Verfahren der Antragstellung

(1)1 Die Gemeinden richten ihre Anträge auf Erstattung unmittelbar an die jeweils zuständige Erstattungsbehörde. 2 Wird ein Antragsformular oder ein elektronisches Antragsverfahren zur Verfügung gestellt, ist dieses von den Gemeinden zu verwenden.
(2)1 Die Gemeinden haben alle Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, damit die Erstattungsbehörde prüfen kann, ob die Voraussetzungen für eine Erstattung nach Art. 19 Abs. 9 Satz 1 und 6 KAG vorliegen. 2 Auf Verlangen der Erstattungsbehörde haben die Gemeinden fehlende Angaben oder Unterlagen zu ergänzen. § 3 Fälligkeit der Erstattungsleistungen 1 Die Fälligkeit der Erstattungsleistung hat die Erstattungsbehörde im Bescheid zu bestimmen. 2 Dabei hat sie zu berücksichtigen, zu welchem Zeitpunkt die Erstattungsleistung nach Maßgabe der im Staatshaushalt für diesen Zweck bereitgestellten Mittel zur Auszahlung kommen kann. 3 Sind im laufenden Kalenderjahr noch ausreichende Mittel vorhanden, so kann sie für die Fälligkeit einen Zeitpunkt im laufenden Kalenderjahr vorsehen; andernfalls wählt sie einen Zeitpunkt in dem darauffolgenden Kalenderjahr, für das noch ausreichende Mittel vorhanden sind. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. München, den 15. Oktober 2018 Bayerisches Staatsministerium des Innern und für Integration Joachim Herrmann, Staatsminister

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.