ISBV: Verordnung über die Errichtung des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB-Verordnung – ISBV) Vom
- März 2005 (GVBl. S. 96) BayRS 2211-6-2-K (§§ 1–3) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Verordnung über die Errichtung des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB-Verordnung – ISBV) Vom
- März 2005 (GVBl. S. 96) BayRS 2211-6-2-K (§§ 1–3) § 1 Errichtung § 2 Aufgaben § 3 Inkrafttreten [Schlussformel] Inhalt ISBV Text gilt ab: 01.08.2024 Fassung: 18.03.2005 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Verordnung über die Errichtung des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB-Verordnung – ISBV) Vom
- März 2005 (GVBl. S. 96) BayRS 2211-6-2-K Vollzitat nach RedR: ISB-Verordnung (ISBV) vom
- März 2005 (GVBl. S. 96, BayRS 2211-6-2-K), die zuletzt durch § 19 der Verordnung vom
- Juli 2024 (GVBl. S. 281) geändert worden ist Auf Grund des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung: § 1 Errichtung 1 In München wird ein Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) errichtet. 2 Es führt die Bezeichnung „Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung“ und untersteht unmittelbar dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium). § 2 Aufgaben 1 Das Staatsinstitut macht die Erkenntnisse der Forschung und die Erfahrungen der Praxis für die Schule nutzbar. 2 Es unterstützt und berät das Staatsministerium bei der Weiterentwicklung des gegliederten bayerischen Schulwesens. 3 Es hat insbesondere die Aufgaben:
- die pädagogische, didaktische und methodische Arbeit der Schulen zu fördern,
- die Lehrpläne aller Schularten zu entwickeln,
- an der Erstellung von zentralen Prüfungsaufgaben und Tests mitzuarbeiten,
- die Innere Schulentwicklung zu unterstützen,
- fortlaufend Daten und Befunde zum bayerischen Schulwesen zu erfassen und durch ein flächendeckendes Bildungsmonitoring Empfehlungen zur Qualitätssicherung und zur Qualitätsentwicklung der bayerischen Schulen zu geben,
- Schulversuche anzuregen, zu begleiten und auszuwerten,
- Erkenntnisse und Inhalte der Medienpädagogik und Mediendidaktik sowie der Informations- und Kommunikationstechnik für die Schulen nutzbar zu machen,
- bei der Lehrerfortbildung mitzuwirken und mit den Einrichtungen der Lehrerfortbildung zusammenzuarbeiten. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am
- Mai 2005 in Kraft. München, den
- März 2005 Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Monika Hohlmeier, Staatsministerin
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