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ISBV: Verordnung über die Errichtung des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB-Verordnung – ISBV) Vom 18. März 2005 (GVBl. S. 9

ISBV: Verordnung über die Errichtung des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB-Verordnung – ISBV) Vom

  1. März 2005 (GVBl. S. 96) BayRS 2211-6-2-K (§§ 1–3) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Verordnung über die Errichtung des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB-Verordnung – ISBV) Vom
  2. März 2005 (GVBl. S. 96) BayRS 2211-6-2-K (§§ 1–3) § 1 Errichtung § 2 Aufgaben § 3 Inkrafttreten [Schlussformel] Inhalt ISBV Text gilt ab: 01.08.2024 Fassung: 18.03.2005 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Verordnung über die Errichtung des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB-Verordnung – ISBV) Vom
  3. März 2005 (GVBl. S. 96) BayRS 2211-6-2-K Vollzitat nach RedR: ISB-Verordnung (ISBV) vom
  4. März 2005 (GVBl. S. 96, BayRS 2211-6-2-K), die zuletzt durch § 19 der Verordnung vom
  5. Juli 2024 (GVBl. S. 281) geändert worden ist Auf Grund des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung: § 1 Errichtung 1 In München wird ein Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) errichtet. 2 Es führt die Bezeichnung „Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung“ und untersteht unmittelbar dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium). § 2 Aufgaben 1 Das Staatsinstitut macht die Erkenntnisse der Forschung und die Erfahrungen der Praxis für die Schule nutzbar. 2 Es unterstützt und berät das Staatsministerium bei der Weiterentwicklung des gegliederten bayerischen Schulwesens. 3 Es hat insbesondere die Aufgaben:
  6. die pädagogische, didaktische und methodische Arbeit der Schulen zu fördern,
  7. die Lehrpläne aller Schularten zu entwickeln,
  8. an der Erstellung von zentralen Prüfungsaufgaben und Tests mitzuarbeiten,
  9. die Innere Schulentwicklung zu unterstützen,
  10. fortlaufend Daten und Befunde zum bayerischen Schulwesen zu erfassen und durch ein flächendeckendes Bildungsmonitoring Empfehlungen zur Qualitätssicherung und zur Qualitätsentwicklung der bayerischen Schulen zu geben,
  11. Schulversuche anzuregen, zu begleiten und auszuwerten,
  12. Erkenntnisse und Inhalte der Medienpädagogik und Mediendidaktik sowie der Informations- und Kommunikationstechnik für die Schulen nutzbar zu machen,
  13. bei der Lehrerfortbildung mitzuwirken und mit den Einrichtungen der Lehrerfortbildung zusammenzuarbeiten. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am
  14. Mai 2005 in Kraft. München, den
  15. März 2005 Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Monika Hohlmeier, Staatsministerin

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.