SchiffSEV: Verordnung über die Entschädigung der Sachverständigen in Schifffahrtsangelegenheiten (Schiffssachverständigenverordnung – SchiffSEV) Vom
- März 2005 (GVBl. S. 94) BayRS 95-4-B (§§ 1–5) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Verordnung über die Entschädigung der Sachverständigen in Schifffahrtsangelegenheiten (Schiffssachverständigenverordnung – SchiffSEV) Vom
- März 2005 (GVBl. S. 94) BayRS 95-4-B (§§ 1–5) § 1 Entschädigungspflicht § 2 Untersuchung von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb und Segelfahrzeugen § 3 Sonstige Untersuchungen und Leistungen § 4 Vergütung nach Zeitaufwand Fernbleiben von der Untersuchung § 5 Inkrafttreten [Schlussformel] Inhalt SchiffSEV Text gilt ab: 16.04.2025 Fassung: 17.03.2005 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Verordnung über die Entschädigung der Sachverständigen in Schifffahrtsangelegenheiten (Schiffssachverständigenverordnung – SchiffSEV) Vom
- März 2005 (GVBl. S. 94) BayRS 95-4-B Vollzitat nach RedR: Schiffssachverständigenverordnung (SchiffSEV) vom
- März 2005 (GVBl. S. 94, BayRS 95-4-B), die zuletzt durch Verordnung vom
- März 2025 (GVBl. S. 88) geändert worden ist Auf Grund von Art. 22 Satz 1 des Kostengesetzes vom
- Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom
- Dezember 2002 (GVBl S. 937), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung: § 1 Entschädigungspflicht Für die Untersuchung von Wasserfahrzeugen, schwimmendem Gerät, Landestellen und für die Abnahme der Befähigungsprüfung nach schifffahrtsrechtlichen Vorschriften erhalten die Beauftragten der TÜV SÜD Industrie Service GmbH oder einer anderen durch die zuständige Behörde bestimmten Stelle einschließlich Umsatzsteuer die in den §§ 2 bis 4 genannten Entschädigungen. § 2 Untersuchung von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb und Segelfahrzeugen
(1)1 Die Entschädigung für die Untersuchung von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb oder Segelfahrzeugen mit Hilfsmotor beträgt bei einer Leistung
- bis 10 kW 67,00 €,
- über 10 kW bis 20 kW 87,00 €,
- über 20 kW bis 40 kW 105,00 €,
- über 40 kW bis 75 kW 124,00 €,
- über 75 kW bis 200 kW 143,00 €. 2 Bei Fahrzeugen mit einer Leistung über 200 kW beträgt der Zuschlag für jede weiteren angefangenen 100 kW 39,00 €. 3 Als Nachweis der Leistung gilt die vom Motorenhersteller angegebene oder durch ein amtliches Gutachten bescheinigte Leistung des Motors ohne Getriebeteile bzw. Antrieb. 4 Soweit die Fahrzeuge mit einer Einbaumotorenanlage ausgestattet sind, wird ein Zuschlag von 39,00 € erhoben.
(2)Die Untersuchung von Koch- oder sanitären Einrichtungen, Flüssiggasanlagen, die Verplombung von Bootsauslässen und die Untersuchung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 der Bayerischen Schifffahrtsverordnung werden zusätzlich nach Zeitaufwand vergütet (§ 4 Abs. 1).
(3)1 Für die Untersuchung von Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Personenzahl von mehr als 24 Personen wird ein weiterer Zuschlag erhoben. 2 Dieser Zuschlag beträgt für Fahrgastschiffe mit einer zulässigen Personenzahl 1. von 25 bis 99 59,00 €, 2. von 100 bis 199 105,00 €, 3. von 200 bis 299 127,00 €, 4. von 300 und mehr 158,00 €.
(4)Für die Untersuchung zur Feststellung von Mängelbeseitigungen beträgt die Entschädigung 50 v.H. des Betrags nach Abs. 1 und 3. § 3 Sonstige Untersuchungen und Leistungen Die Land-Nachuntersuchung von Fahrgastschiffen, die Untersuchung von Fahrzeugen ohne Motor- oder Segelantrieb, die Untersuchung von Mietbooten und Landestellen, die Stabilitätsuntersuchung von Fahrzeugen und schwimmendem Gerät, die Messung von Schadstoffemissionswerten, die Abnahme der Befähigungsprüfung zur Führung von Wasserfahrzeugen sowie sonstige besondere Untersuchungen werden nach Zeitaufwand vergütet. § 4 Vergütung nach Zeitaufwand Fernbleiben von der Untersuchung
(1)Bei Tätigkeiten, die nach Zeitaufwand vergütet werden, beträgt die Vergütung 45,00 € je angefangene Viertelstunde.
(2)Bei Untersuchungen und sonstigen Leistungen außerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Sammeltermine sind zusätzlich die Reisezeit nach Zeitaufwand sowie die Fahrtkosten nach den für Staatsbeamte geltenden Bestimmungen zu vergüten.
(3)Konnte eine Untersuchung nicht stattfinden, weil das Fahrzeug ohne vorherige rechtzeitige Absage nicht vorgeführt worden war, wird neben der Vergütung nach Abs. 2 eine Entschädigung von bis zu 89,00 € erhoben. § 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. April 2005 in Kraft. München, den 17. März 2005 Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Dr. Otto Wiesheu, Staatsminister